Heute hatte Lehrer H. endlich mal die Gelegenheit Felicitas Lenzinger, die Vorsitzende Präsidentin des Basler Strafgerichts kennen zu lernen. Freundlich beschwerte sich Lehrer H. bei ihr darüber, dass ihm in dieser Woche bereits zum 2. Mal der Zutritt zu einer öffentlichen Gerichtsverhandlung verwehrt worden sei. Lenzinger wusste sofort, dass es sich dabei nur um die Gerichtsverhandlungen von Strafgerichtspräsident Dr. Lucius Hagemann handeln konnte. Jeder Gerichtspräsident könne willkürlich und ohne Begründung mündliche Verfügungen erlassen, um Bürgerinnen und Bürger von öffentlichen Gerichtsverhandlungen auszuschliessen, belehrte sie den Lehrer. Diese Auskunft konnte Lehrer H. fast nicht glauben, weil er bisher der Meinung war, dass Willkür an den Basler Gerichten verboten sei und er fragte nach, wo denn das nachzulesen sei. Lenzinger verwies den Lehrer auf die Schweizerische Strafprozessordnung, konnte aber den entsprechenden Artikel nicht nennen. Als H. es genauer wissen wollte, wurde Lenzinger ungeduldig und drohte dem Lehrer mit einem Hausverbot. Anstelle einer brauchbaren Auskunft, verwies die Juristin den Lehrer schliesslich auf den Rechtsweg. Die von Strafgerichtspräsident Dr. Lucius Hagemann erlassene mündliche Verfügung könne beim Appellationsgericht angefochten werden. Dann forderte Lenzinger Lehrer H. auf, das Gerichtsareal umgehend zu verlassen. Die beiden Gerichtsdiener Gschwind und Strahm begleiteten Lehrer H. aus dem Gerichtsgebäude.
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