Samstag, 17. Oktober 2015

Jean Fonjallaz - Bundesgerichtspräsident

Am 6. Februar 2015 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den völlig unschuldigen Lehrer H. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen angeblicher Verleumdung und verfügte mit Haftbeschluss seine sofortige Festnahme. Die für den Einsatz zuständige Sicherheitspolizei des Kanton Basel-Landschaft versuchte ihn an seinem Wohnsitz zur Öffnung der Haustüre zu bewegen. Dabei zeichnete Lehrer H. das Gespräch mittels einer Videokamera und einem Diktiergerät durch ein sich in der Türe befindliches Fenster auf. Die Sondereinheit Barrakuda verschaffte sich schliesslich gewaltsam Zutritt zum Haus, nahm den Lehrer in Haft und entwendete beide Aufzeichnungsgeräte.

Wegen angeblich unbefugten Aufnehmens von Gesprächen erliess Staatsanwältin Ludovica Del Giudice am 20. März 2015 nachträglich einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bezüglich der beiden Aufnahmegeräte. Die am 1. April 2015 dagegen erhobene Beschwerde von Lehrer H. wies die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ab. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Juni 2015 beantragte Lehrer H. die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts. Er begehrte die unverzügliche Rückgabe der Videokamera und des Diktiergeräts. Ohne den Bundesgerichtsentscheid abzuwarten teilte Staatsanwältin Del Giudice mit Schreiben vom 26. August 2015 dem Bundesgericht mit, sie habe Lehrer H. die Videokamera und das Diktiergerät - nach Extrahierung (inkl. Sicherung) und Löschung der inkriminierten Aufnahmen - zurückgegeben. 

Mit dem Urteil vom 30. September 2015 hat jetzt auch das Bundesgericht unter der Leitung von Bundesrichter Jean Fonjallaz (SP) die Beschwerde von Lehrer H. abgeschmettert. Wörtlich schreibt der Bundesrichter:

"Der Beschwerdeschrift sind keine Ausführungen darüber zu entnehmen, inwiefern die Einschränkung der Verfügungsmöglichkeit über die inkriminerten Aufnahmen für den Beschwerdeführer hier ausnahmsweise einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte und ihn in der Ausübung seiner Rechte beeinträchtigt. Es wird auch nicht dargetan, weshalb ein allfälliger Nachteil durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.  

Tatsache ist: Mit dem Diebstahl der Daten auf den beiden Aufnahmegeräten hat die Staatsanwaltschaft Basel-Land dem Lehrer wichtiges Beweismaterial entzogen. Die Aufnahmen bestätigen nämlich, dass sich Lehrer H. in einer völlig unverhältnismässigen Ausnahmesituation ein weiteres Mal immer völlig korrekt verhalten hatte. Offensichtlich scheut der Staat die Wahrheit wie der Teufel das Weihwasser. 

Mit dem Entscheid der Bundesrichter Jean Fonjallaz, Thomas Merkli und Peter Karlen ist die Schweiz ein gewaltiges Stück totalitärer geworden. Bild- und Tondokumente, die das totalitäre Vorgehen von Polizisten und Sondereinheiten dokumentieren, dürfen in Zukunft aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheids jederzeit eingezogen und als "unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen" deklariert werden. Damit wird uns Bürgerinnen und Bürger die letzte Möglichkeit genommen, uns gegen einen totalitären Staat zu wehren. 

Bundesrichter, die uns Bürgerinnen und Bürger zensurieren, handeln gegen die schweizerische Bundesverfassung. Sie sind in unseren Augen kriminell und sollten möglichst schnell abgesetzt und verurteilt werden.

Der totalitäre Entscheid des Bundesgerichts kostet den Lehrer weitere Fr. 1500.--. Bundesrichter, die für ihre verfassungsfeindlichen Entscheide noch Geld verlangen, haben einen Ehrenplatz auf diesem Blog redlich verdient.