Mittwoch, 7. August 2013

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte


Seit drei Jahren wartet Lehrer H. auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshof  für Menschenrechte in Sachen Lehrer H. gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Der Mobbingfall Lehrer H. ist in der Schweiz einzigartig. Er beweist bis ins kleinste Detail, wie Beamte und Behörden in DDR-Manier vor keiner Gemeinheit zurückschrecken, um einem engagierten und beliebten Lehrer mit allen Mitteln dessen Berufskarriere vorsätzlich zu zerstören. Sogar die Menschenrechte wurden sowohl vom Kantonsgericht als auch vom Bundesgericht systematisch massiv verletzt:

Art. 3 EMRK
Gestützt auf Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher Strafe oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schutzobjekt sind sowohl die physische, als auch die psychische Integrität. Gemäss Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie den Betroffenen in seiner Würde verletzt (EGMR 8.7.2004, Ilascu u.a. c. MDA, Nr. 48787/99). In casu hat das schweizerische Bundesgericht es als nicht zu beanstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Instanzen im Rahmen einer Eskalationsschraube immer weiter drangsaliert wurde, der gesamte staatliche Repressionsapparat gegen ihn aufgefahren wurde, indem falsche Behauptungen über Drohszenarien aufgestellt, versucht wurde, den Beschwerdeführer zu psychiatrisieren, die kantonale Antiterroreinheit gegen ihn aufgeboten wurde, und schliesslich in letzter Konsequenz die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, der Beschwerdeführer weigere sich, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, weshalb das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Mit anderen Worten ausgedrückt, die notabene zu keinem Zeitpunkt bestrittenen Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer von den staatlichen Instanzen dauerhaft ein Druckszenario mit dem finalen Ziel der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgebaut wurde, wurde vom Schweizerischen Bundesgericht gutgeheissen. Das Bundesgericht verkennt dabei, dass der Beschwerdeführer seit dem Frühling des Jahres 2006 von seiner direkten Vorgesetzten, mit falschen Anschuldigungen und Verdächtigungen unter Dauerdruck gesetzt worden ist. Eine derartige Vorgehensweise nennt man Mobbing und dieses Mobbing ist als eine verbotene erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu bezeichnen, welche durch keinerlei Umstände zu rechtfertigen war und ist. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst keinerlei Gründe, dafür gesetzt hat, dass man begonnen hat, ihn im Rahmen der Mobbingsituation fertig zu machen. Dass das Bundesgericht unter diesen Umständen die Vorgehensweise der Behörden geschützt hat, ist nicht nachvollziehbar.

Art. 6 EMRK
Art. 6 EMRK schützt das Recht auf ein faires Verfahren. Darunter ist auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zu subsumieren. Das Gericht hat die Parteivorbringen und die präsentierten Beweise angemessen zu würdigen. Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch der Anspruch auf Begründung der Entscheidungen zu würdigen. Diese Grundsätze sind in casu verletzt. Das Bundesgericht setzt sich mit vom Beschwerdeführer vorgängig aufgezeigten Einwendungen nicht in angemessener Weise auseinander, sondern übernimmt ohne Weiteres und kritiklos die Argumentation des kantonalen Gerichtes. So lässt das Bundesgericht beispielsweise die vorliegende und aufgezeigte Mobbing-Thematik völlig links liegen, indem es kategorisch erklärt, das kantonale Gericht habe sich bereits damit befasst, was augenscheinlich nicht der Fall ist. Eine materielle Überprüfung erfolgt nicht; der Beschwerdeführer wird augenscheinlich – stillschweigend – als Querulant abgestempelt. Vom Beschwerdeführer angeführte Beweise und Erläuterungen, beispielsweise die Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt Drohmails verschickt habe, werden ohne weitere Begründung umgangen. Es sei hier erneut ein für alle Mal festgehalten: Die Drohmails, welche von den zuständigen Behörden dafür angeführt wurden, das arglistige Szenario zu begründen, existieren schlichtweg nicht. Hingegen werden bereits von dem kantonalen Gericht aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagen, wie beispielsweise, dass selbst Dr. med. Westdijk angeführt habe, der Beschwerdeführer habe irreparable Schäden erlitten, oder der Beschwerdeführer habe gegenüber seinem Vater kurze aggressive Ausbrüche gezeigt, übernommen, ohne dass die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers überprüft wurden. Augenscheinlich hat das Bundesgericht die entsprechenden Beweisstücke gar nicht zu Rate gezogen, ansonsten im Fall Dr. med. Westdijk ihm hätte klar werden müssen, dass dieser mit dieser Aussage vielmehr hat betonen wollen, dass das Verhalten unter der massiven Drucksituation des Beschwerdeführers geradezu als vorbildlich zu bezeichnen ist. Was die vermeintlichen aggressiven Ausbrüche gegen den Vater angeht, so ist anzufügen, dass der Kantonsarzt diese nur in kurzen Nebensatz erwähnt und dazu ohnehin nicht ersichtlich ist, wie diese, nachdem vorgängig ausgeführt wurde, es seien keine Anzeichen einer psychiatrischen Auffälligkeit erkennbar, diese dann begründen sollen. Ebenfalls eine Nichtbefassung mit den Argumenten des Beschwerdeführers ist im Bereich des Gespräches mit dem Notfallpsychiater zu konstatieren. Im Gegenteil zu der unbegründeten Ansicht des Bundesgerichtes, wurde dessen Bericht durchaus von der kantonalen Instanz als wesentlich berücksichtigt. Das Bundesgericht selbst tut dies im übrigen auch, indem es darlegt, die Ausführungen des Amtsarztes betreffend psychiatrische Abklärung seien nachvollziehbar; der Amtsarzt selbst beruft sich aber diesbezüglich insbesondere auf vermeintlichen Divergenzen der Beurteilung durch den Notfallpsychiater und dem Gutachten Dr. Westdijk, legt also den Bericht des Notfallpsychiaters für seinen Entscheid zu Grunde.

Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK schützt das Recht der Person auf Achtung ihres Privatlebens. Ein Eingriff ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage möglich und wenn dieser Eingriff notwendig, mithin verhältnismässig ist. Schutzgut ist zunächst die physische und psychische Integrität. Die staatliche Verfügung, sich von einer von der Behörde gestellten Person psychiatrisch begutachten zu lassen, stellt zweifelsohne einen Eingriff in die Privatsphäre in diesem Sinnen dar. Dazu kommt, dass dieser Eingriff nicht notwendig war bzw. die Ausnahmesituation von den Behörden selbst generiert worden war. Wie bereits mehrmals aufgezeigt, war Ursprung der ganzen leidigen Entwicklung, dass Frau Gaby Jenö um dem Beschwerdeführer möglichst umfassend zu schaden, vorsätzlich unwahre Behauptungen betr. angeblicher Selbst- bzw. Fremdgefährdung in die Welt setzte, von Drohmails sprach und damit die ebenfalls wiederholt skizzierte Eskalationsschraube mit der versuchten Psychiatrisierung und der absolut ungerechtfertigten Stürmung der Liegenschaft durch eine Antiterroreinheit auslöste. An dieser Schraube wurde weiter mit der Aufforderung zur Untersuchung durch den Amtsarzt mit nachfolgender – formell ungültiger Kündigung – und nachfolgender Aufforderung zur psychiatrischen Begutachtung mit erneuter Kündigung weiter gedreht. Trotz dieser immensen Drucksituation sind – auch vom Amtsarzt – keinerlei Anzeichen für eine psychische Krankheit mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit erkennbar, was im Übrigen auch von Dr. med. Westdijk entsprechend bestätigt wurde. Die ohnehin vermutete Arbeitsfähigkeit wurde deshalb entgegen der Ansicht des Bundesgerichtes in keiner Weise durch irgendwelche Vorkommnisse widerlegt; das Bundesgericht und das kantonale Gericht unterliegen deshalb einem Denkfehler, wenn beide darlegen es sei darum gegangen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Gestützt auf die vorgängig skizzierte Ausgangslage kann es augenscheinlich nur um etwas gegangen sein, nämlich den Beschwerdeführer, den man loswerden wollte, ärztlich arbeitsunfähig zu schreiben lassen. Unter diesen Umständen gab es für den Beschwerdeführer, welcher Opfer eines eigentlichen Psychoterrors war, selbstredend keinen Grund, eine psychiatrische Begutachtung zu akzeptieren. Die entsprechende Weisung hat demgemäss den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzt, weshalb auch die nachfolgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt war.

Zusammengefasst wurden demgemäss im vorliegenden Fall verschieden Garantien der Konvention verletzt. Diese Verletzung ist festzustellen und die Schweizerische Eidgenossenschaft anzuweisen, durch ein entsprechendes Revisionsurteil den Entscheid des Bundesgerichtes abzuändern. Eventualiter ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten. Gestützt auf die Tatsache, dass letztlich durch das Verfahren die berufliche Existenz des Beschwerdeführers vernichtet worden ist, erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000'000.— als angemessen. Daneben hat die Beschwerdebeklagte die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Beschwerdeführers zu übernehmen.