Freitag, 24. Dezember 2010

Menschenrechtsverletzungen im Fall Lehrer H.


Der Mobbingfall Lehrer H. ist in der Schweiz einzigartig. Er beweist bis ins kleinste Détail, wie Beamte und Behörden vor keiner Gemeinheit zurückschrecken, um einem engagierten und beliebten Lehrer mit allen Mitteln dessen Berufskarriere vorsätzlich zu zerstören. Sogar die Menschenrechte werden sowohl vom Kantonsgericht als auch vom Bundesgericht systematisch massiv verletzt:

Art. 3 EMRK
Gestützt auf Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher Strafe oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schutzobjekt sind sowohl die physische, als auch die psychische Integrität. Gemäss Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie den Betroffenen in seiner Würde verletzt (EGMR 8.7.2004, Ilascu u.a. c. MDA, Nr. 48787/99). In casu hat das schweizerische Bundesgericht es als nicht zu beanstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Instanzen im Rahmen einer Eskalationsschraube immer weiter drangsaliert wurde, der gesamte staatliche Repressionsapparat gegen ihn aufgefahren wurde, indem falsche Behauptungen über Drohszenarien aufgestellt, versucht wurde, den Beschwerdeführer zu psychiatrisieren, die kantonale Antiterroreinheit gegen ihn aufgeboten wurde, und schliesslich in letzter Konsequenz die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, der Beschwerdeführer weigere sich, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, weshalb das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Mit anderen Worten ausgedrückt, die notabene zu keinem Zeitpunkt bestrittenen Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer von den staatlichen Instanzen dauerhaft ein Druckszenario mit dem finalen Ziel der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgebaut wurde, wurde vom Schweizerischen Bundesgericht gutgeheissen. Das Bundesgericht verkennt dabei, dass der Beschwerdeführer seit dem Frühling des Jahres 2006 von seiner direkten Vorgesetzten, mit falschen Anschuldigungen und Verdächtigungen unter Dauerdruck gesetzt worden ist. Eine derartige Vorgehensweise nennt man Mobbing und dieses Mobbing ist als eine verbotene erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu bezeichnen, welche durch keinerlei Umstände zu rechtfertigen war und ist. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst keinerlei Gründe, dafür gesetzt hat, dass man begonnen hat, ihn im Rahmen der Mobbingsituation fertig zu machen. Dass das Bundesgericht unter diesen Umständen die Vorgehensweise der Behörden geschützt hat, ist nicht nachvollziehbar.

Art. 6 EMRK
Art. 6 EMRK schützt das Recht auf ein faires Verfahren. Darunter ist auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zu subsumieren. Das Gericht hat die Parteivorbringen und die präsentierten Beweise angemessen zu würdigen. Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch der Anspruch auf Begründung der Entscheidungen zu würdigen. Diese Grundsätze sind in casu verletzt. Das Bundesgericht setzt sich mit vom Beschwerdeführer vorgängig aufgezeigten Einwendungen nicht in angemessener Weise auseinander, sondern übernimmt ohne Weiteres und kritiklos die Argumentation des kantonalen Gerichtes. So lässt das Bundesgericht beispielsweise die vorliegende und aufgezeigte Mobbing-Thematik völlig links liegen, indem es kategorisch erklärt, das kantonale Gericht habe sich bereits damit befasst, was augenscheinlich nicht der Fall ist. Eine materielle Überprüfung erfolgt nicht; der Beschwerdeführer wird augenscheinlich – stillschweigend – als Querulant abgestempelt. Vom Beschwerdeführer angeführte Beweise und Erläuterungen, beispielsweise die Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt Drohmails verschickt habe, werden ohne weitere Begründung umgangen. Es sei hier erneut ein für alle Mal festgehalten: Die Drohmails, welche von den zuständigen Behörden dafür angeführt wurden, das arglistige Szenario zu begründen, existieren schlichtweg nicht. Hingegen werden bereits von dem kantonalen Gericht aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagen, wie beispielsweise, dass selbst Dr. med. Westdijk angeführt habe, der Beschwerdeführer habe irreparable Schäden erlitten, oder der Beschwerdeführer habe gegenüber seinem Vater kurze aggressive Ausbrüche gezeigt, übernommen, ohne dass die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers überprüft wurden. Augenscheinlich hat das Bundesgericht die entsprechenden Beweisstücke gar nicht zu Rate gezogen, ansonsten im Fall Dr. med. Westdijk ihm hätte klar werden müssen, dass dieser mit dieser Aussage vielmehr hat betonen wollen, dass das Verhalten unter der massiven Drucksituation des Beschwerdeführers geradezu als vorbildlich zu bezeichnen ist. Was die vermeintlichen aggressiven Ausbrüche gegen den Vater angeht, so ist anzufügen, dass der Kantonsarzt diese nur in kurzen Nebensatz erwähnt und dazu ohnehin nicht ersichtlich ist, wie diese, nachdem vorgängig ausgeführt wurde, es seien keine Anzeichen einer psychiatrischen Auffälligkeit erkennbar, diese dann begründen sollen. Ebenfalls eine Nichtbefassung mit den Argumenten des Beschwerdeführers ist im Bereich des Gespräches mit dem Notfallpsychiater zu konstatieren. Im Gegenteil zu der unbegründeten Ansicht des Bundesgerichtes, wurde dessen Bericht durchaus von der kantonalen Instanz als wesentlich berücksichtigt. Das Bundesgericht selbst tut dies im übrigen auch, indem es darlegt, die Ausführungen des Amtsarztes betreffend psychiatrische Abklärung seien nachvollziehbar; der Amtsarzt selbst beruft sich aber diesbezüglich insbesondere auf vermeintlichen Divergenzen der Beurteilung durch den Notfallpsychiater und dem Gutachten Dr. Westdijk, legt also den Bericht des Notfallpsychiaters für seinen Entscheid zu Grunde.

Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK schützt das Recht der Person auf Achtung ihres Privatlebens. Ein Eingriff ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage möglich und wenn dieser Eingriff notwendig, mithin verhältnismässig ist. Schutzgut ist zunächst die physische und psychische Integrität. Die staatliche Verfügung, sich von einer von der Behörde gestellten Person psychiatrisch begutachten zu lassen, stellt zweifelsohne einen Eingriff in die Privatsphäre in diesem Sinnen dar. Dazu kommt, dass dieser Eingriff nicht notwendig war bzw. die Ausnahmesituation von den Behörden selbst generiert worden war. Wie bereits mehrmals aufgezeigt, war Ursprung der ganzen leidigen Entwicklung, dass Frau Gaby Jenö um dem Beschwerdeführer möglichst umfassend zu schaden, vorsätzlich unwahre Behauptungen betr. angeblicher Selbst- bzw. Fremdgefährdung in die Welt setzte, von Drohmails sprach und damit die ebenfalls wiederholt skizzierte Eskalationsschraube mit der versuchten Psychiatrisierung und der absolut ungerechtfertigten Stürmung der Liegenschaft durch eine Antiterroreinheit auslöste. An dieser Schraube wurde weiter mit der Aufforderung zur Untersuchung durch den Amtsarzt mit nachfolgender – formell ungültiger Kündigung – und nachfolgender Aufforderung zur psychiatrischen Begutachtung mit erneuter Kündigung weiter gedreht. Trotz dieser immensen Drucksituation sind – auch vom Amtsarzt – keinerlei Anzeichen für eine psychische Krankheit mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit erkennbar, was im Übrigen auch von Dr. med. Westdijk entsprechend bestätigt wurde. Die ohnehin vermutete Arbeitsfähigkeit wurde deshalb entgegen der Ansicht des Bundesgerichtes in keiner Weise durch irgendwelche Vorkommnisse widerlegt; das Bundesgericht und das kantonale Gericht unterliegen deshalb einem Denkfehler, wenn beide darlegen es sei darum gegangen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Gestützt auf die vorgängig skizzierte Ausgangslage kann es augenscheinlich nur um etwas gegangen sein, nämlich den Beschwerdeführer, den man loswerden wollte, ärztlich arbeitsunfähig zu schreiben lassen. Unter diesen Umständen gab es für den Beschwerdeführer, welcher Opfer eines eigentlichen Psychoterrors war, selbstredend keinen Grund, eine psychiatrische Begutachtung zu akzeptieren. Die entsprechende Weisung hat demgemäss den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzt, weshalb auch die nachfolgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt war.

Zusammengefasst wurden demgemäss im vorliegenden Fall verschieden Garantien der Konvention verletzt. Diese Verletzung ist festzustellen und die Schweizerische Eidgenossenschaft anzuweisen, durch ein entsprechendes Revisionsurteil den Entscheid des Bundesgerichtes abzuändern. Eventualiter ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten. Gestützt auf die Tatsache, dass letztlich durch das Verfahren die berufliche Existenz des Beschwerdeführers vernichtet worden ist, erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000'000.— als angemessen. Daneben hat die Beschwerdebeklagte die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Beschwerdeführers zu übernehmen.

Sonntag, 19. Dezember 2010

Dr. Dominique Favre - Bundesrichter


Wenn Behördenkriminalität vorsätzlich vertuscht wird, mischelt Bundesrichter Dr. Dominique Favre immer wieder regelmässig mit. Das Urteil vom 9. Dezember 2010 unter der Mitwirkung von Favre, Wiprächtiger, Mathys und C. Monn beweist, dass bei der sog. bundesgerichtlichen "Rechtssprechung" nicht das Recht im Vordergrund steht, sondern dessen systematische Pervertierung. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten stichhaltigen Beweise, die belegen, dass Gaby Jenö in ihrer Funktion als OS-Rektorin den beliebten Lehrer H. mehrmals als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet hat, werden von den Bundesrichtern mit einem lapidaren Satz weggewischt:

"Von einem Beweis kann indessen nicht die Rede sein."

Einmal mehr wird der Beschwerdeführer nicht im Geringsten ernst genommen. Auch die Tatsache, dass Gaby Jenö den Lehrer nachweislich fälschlich als Drohmail-Schreiber verleumdet hatte, wird auf den kümmerlichen zwei Seiten der Urteilsbegründung nicht einmal erwähnt. Die Arroganz der Bundesrichter findet ihren Höhepunkt im abschliessenden Satz der Urteilsbegründung:

"Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen angeblichen "Beweisen" ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist."

Die Bundesrichter geben in ihrer masslosen Arroganz offensichtlich sogar zu, dass sie Beweise vorsätzlich ignorieren! Spätestens jetzt stellt sich die Frage: Wer kontrolliert eigentlich unsere "ehrenswerten" Bundesrichter? Ist es korrekt, wenn Bundesrichter auf zwei mickrigen Seiten die Fakten systematisch ignorieren, die strafbaren Handlungen der ehemaligen OS-Rektorin systematisch vertuschen und das Verleumdungsopfer mit Fr. 2000.-- Urteilsgebühr noch zusätzlich bestrafen?

Offensichtlich dürfen in der Schweiz sämtliche Beamten und Behörden bis hinauf zu den Bundesrichtern ihr Amt missbrauchen, ohne dass eine Kontrollbehörde tätig wird. Das Ganze wird dann von unseren Politikern als sog. "Rechtsstaat" verkauft.

Samstag, 4. Dezember 2010

Peter Zihlmann - Justizkritiker


Peter Zihlmann, früher Rechtsanwalt und Richter, ist heute erfolgreicher Buchautor und Justizkritiker. In seinem neusten Buch, Richter Hartmanns letzte Aufzeichnungen zur Basler Justizaffäre, bringt er es auf den Punkt:

"Tatsächlich gibt es immer wieder Situationen, in denen uns Zweifel kommen, ob überhaupt das Recht herrscht in unserem Staat oder ob es nur scheinbar so ist und wir längst von der Mafia oder einer verwandten Verbrecherorganisation unterwandert sind."

"Und was sollen wir von einer Justiz halten, die gar nicht wissen will, was passiert ist? Wo der Dreck schlussendlich zugedeckt und als nicht mehr vorhanden negiert wird?"


In seinem angeblich fiktiven Krimi "Richter Hartmanns letzte Aufzeichnungen zur Basler Justizaffäre" schreibt er:

Auffällig für die Medien war es, dass im Cosco-Prozess - als er in die zweite Runde ging - eine junge Rechtsanwältin, als Zeugin auftrat, die auf eine sonderbare Art und Weise in die Geschäfte des Don Raffi verstrickt war. Da die Medien immer auf der Pirsch nach einem politischen Bezug der von ihnen aufgegriffenen Geschichten sind, weil das deren Brisanz gewaltig erhöhen kann, war erschreckend, dass diese Rechtsanwältin die Ehefrau des Basler Erziehungsministers war. Als Rechtsberaterin der Firma Cosco erklärte sie dieser, wie die Vertragsbeziehungen mit den Geschäftspartnern auszugestalten waren und bezog dafür in weniger als einem Jahr ein Honorar von 566'000 Franken. Das stellte ein von der Staatsanwaltschaft vorgelegter Revisionsbericht fest. Sie will einen beträchtlichen Teil davon als Kickback weitergegeben haben - ohne Quittung.

Steuerbetrug oder Verleumdung? Die Computer von Peter Zihlmann wurden von der Staatsanwaltschaft erstaunlicherweise nicht beschlagnahmt. Die Computer von Lehrer H. dagegen schon. Nach einem Jahr Schnüffeln im Computer von Lehrer H. weiss Ermittler Bruno Glauser jedoch ganz genau, dass Lehrer H. nicht für den Blog des IG Breitensport verantwortlich sein kann. Dass Glauser dennoch versucht, den unschuldigen Lehrer mit albernen Verhörmethoden in den Wahnsinn zu treiben, gehört offenbar zu den üblichen Stasi-Methoden des Basler Justizfilzes.

Auch der Mobbing-Fall um Lehrer H. passt in das von Zihlmann beschriebene System. Dieses Weblog bleibt allerdings nicht an der Oberfläche. Es deckt die Machenschaften des Basler Machtfilzes konsequent auf, nennt Namen und berichtet über Fakten, welche die Beamten und Behörden gerne verschweigen und vertuschen. Justizkritik ist nur wirksam, wenn die ganze Wahrheit schonungslos aufgedeckt wird. Die "Wahrheit" der Damen und Herren aus dem Behördenfilz ist so wahr wie der Osterhase oder der Weihnachtsmann!

Montag, 29. November 2010

Rekurs gegen den Entscheid des Ersten Staatsanwalts


Lehrer H. hat gegen die rechtswidrige Beschlagnahmung der Beweise, die er im Strafverfahren gegen seine Chefin Gaby Jenö verwenden will, Rekurs eingelegt. Selbstverständlich hat der Erste Staatsanwalt Dr. Thomas Hug, den Rekurs mit fadenscheinigen Argumenten abgelehnt. Lehrer H. kennt den sog. Rechtsweg aus eigener Erfahrung. Wer den Rechtsweg einschlägt, verliert in der Schweiz viel Geld, denn die Richterinnen und Richter sind Teil eines Behördenfilzes, der in erster Linie die Bürgerinnen und Bürger abzockt und deren Rechte mit Füssen tritt. Deshalb ist es auch nicht verwunderlich, dass die Richterinnen und Richter der Basler Rekurskammer dem schwer gemobbten Lehrer im Voraus erneut Fr. 600.-- abverlangen, ansonsten auf seine Rechtsansprüche überhaupt nicht eingegangen wird. Lehrer H. kennt das Prozedere bereits. Ohne Kostenvorschuss wird in der Schweiz überhaupt nicht auf Rekurse und Beschwerden eingetreten. Wer an den Rechtsstaat glaubt und Geld einbezahlt, sieht sein Geld aber nie wieder. Aus Gründen der Transparenz wird der Rekurs von Lehrer H. auf diesem Blog veröffentlicht. Lehrer H. hat damit Fr. 600.-- gespart und muss sich nicht über die lächerlichen Ausführungen der befangenen Rekurskommission ärgern.

Sehr geehrte „unabhängige“ Richterinnen und Richter

Hiermit rekurriere ich gegen den Entscheid des Ersten Staatsanwaltes vom 16.11.10 im Strafverfahren V101111 003. Ich habe nie eine Ehrverletzung getätigt, kämpfe aber seit mehreren Jahren gegen einen Verwaltungsfilz, der mir massiv systematisch schaden will.

Begründung:
Die beschlagnahmten Gegenstände sind Dinge, die ich in meinem täglichen Leben brauche. Meine Agenda, meine Geschichtsordner, meine Computer und die diversen Akten zur Privatklage gegen meine ehemalige Chefin Gaby Jenö sind völlig frei, von angeblich ehrverletzenden Äusserungen.

Aus diesen Gründen beantrage ich die sofortige Herausgabe sämtlicher mir ohne richterlichen Beschluss entwendeten Gegenstände. Es ist offensichtlich, dass die mir entwendeten Akten anscheinend klar beweisen, dass der Rechtsstaat im Kanton Basel-Stadt nur noch auf dem Papier existiert. Falls Sie meinen Rekurs erwartungsgemäss mit rhetorischen Tricks ablehnen, sehe ich mich gezwungen, ein viertes Mal das Bundesgericht anzurufen. Jeder Bundesgerichtsentscheid entlarvt bekanntlich die in der Schweiz gültige „Rechtsordnung“.

Mit freundlichen Grüssen

Lehrer H.

Sonntag, 14. November 2010

Dr. Beat Voser - Leitender Staatsanwalt


Dr. Beat Voser ist Staatsanwalt und träumt schon lange von einer engmaschigen Kontrolle über das Internet. Es stört ihn, dass Menschen, die Opfer von Behördenkriminalität geworden sind, ihre Erlebnisse über sog. Blogs in der ganzen Welt verbreiten können.

Am 12.11.10 wurde Lehrer H. von Detektiv-Wachtmeister Bruno Glauser als sog. Auskunftsperson aufgeboten. Lehrer H. war von einem Unbekannten im Internet rufschädigend verunglimpft worden, worauf Lehrer H. eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht hatte. Ohne mit der Wimper zu zucken, behauptete Glauser nun, Lehrer H. sei selber der Täter und es sei von Staatsanwalt Voser eine Hausdurchsuchung angeordnet worden. Lehrer H. staunte nicht schlecht, als er einmal mehr vom Opfer zum Täter pervertiert wurde, ein alter Trick, den die Staatsanwaltschaft immer wieder systematisch praktiziert. Allerdings wollte Glauser dem verdutzten Lehrer kein einziges Mal den Wortlaut, der angeblich Üblen Nachrede verraten, sondern setzte diesen mit dubiosen Schreiben unter Druck. Als Lehrer H. wissen wollte, wer gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht hatte, erfuhr er immerhin, dass einmal mehr Regierungsrat Eymann persönlich dahinter steckte. Eymann war bekanntlich auf dem Blog des IG-Breitensport monatelang als Steuerhinterzieher verunglimpft worden. Interessanterweise wurde der Blog nicht mehr weitergeführt, nachdem der ehemalige Anwalt Peter Zihlmann sein neustes Buch auf den Markt gebracht hatte, in welchem die Familie Eymann ebenfalls näher unter die Lupe genommen wurde. Gerne hätte Glauser diesen Blog dem beliebten und ehrlichen Lehrer angelastet, was dieser sich aber nicht gefallen lassen wollte. Als H. sich nicht von Glauser nötigen lassen wollte, ihn bei der Hausdurchsuchung zu begleiten, liess Staatsanwalt Voser, den völlig überraschten Lehrer in eine Zelle sperren, damit die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung ohne das Einverständnis des Lehrers durchgeführt werden konnte. Der Lehrer musste sich einmal mehr nackt ausziehen und seine Hausschlüssel abgeben, dann wurde er in eine Zelle zusammen mit drei wirklich Kriminellen eingesperrt. Die Sache hatte nur einen Haken: Kein Richter hatte die Aktion bewilligt und keine neutrale Person überwachte die Hausdurchsuchung, ausser Ortspolizisten, die ebenfalls keine richterliche Bewilligung zu Gesicht bekommen hatten. DW Glauser, Det Allenspach, Benkler, Emenegger, Dinkel, UB Schönbucher und Inf Stutz drangen mit dem entwendeten Hausschlüssel in das Haus des Lehrers ein und nahmen mit, was ihnen gerade in die Hände fiel. Die Truppe hatte es vor allem auf die Computer des Lehrers abgesehen. Sogar die Agenda in welcher Lehrer H. seine Termine und Notizen festhielt, wurde entwendet. Besondere Freude hatten die Eindringlinge an einem Ordner mit der Aufschrift "Antisemitismus" und an einem Ordner mit der Aufschrift "Macht". Auch sämtliche Unterlagen zur Privatklage, welcher Lehrer H. gegen seine Chefin Gaby Jenö angestrengt hatte, wurden beschlagnahmt.

Es scheint, dass man dem beliebten Lehrer einmal mehr mit allen Mitteln massiv schaden möchte. Zum Mittagessen bekam Lehrer H. ein Brotweggli und eine lauwarme Suppe. Das anschliessende Verhör dauerte noch mehrere Stunden. Seinen Anwalt durfte der Lehrer kein einziges Mal kontaktieren. Ob bei der grossangelegten rechtswidrigen Razzia irgend etwas herauskommt, dürfte bezweifelt werden. Eines ist sicher: Dr. Beat Voser hat sich mit seinem befohlenen Hausfriedensbruch seinen Ehrenplatz auf diesem Blog redlich verdient. Lehrer H. ist unterdessen wieder zu Hause. Er kann noch immer nicht glauben, was er am Freitag von 8.30-20.00 erlebt hat.

Samstag, 6. November 2010

Beschwerde in Strafsachen


Lehrer H. erhebt Beschwerde gegen das Appellationsgerichtsurteil vom 2. August 2010. Der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte Gaby Jenö sei wegen mehrfacher Üblen Nachrede und Verleumdung zu verurteilen. Alle Kosten sollen zu Lasten der Beklagten gehen.

Begründung: Das Appellationsgericht hat klar festgestellt, dass es eine Ehrverletzung ist, einen ehrbaren Menschen als potentiellen Selbstmörder und potentiellen Amokläufer zu bezeichnen und ihm zu unterstellen, er habe sich wie „Tschanun“ gefühlt. Allerdings behauptet das Gericht, dass diese Äusserungen in „Wahrung öffentlicher Interessen“ und in „begründeter Veranlassung“ getätigt worden seien. Mit dieser Schutzbehauptung vertuscht das Basler Appellationsgericht die strafbaren Handlungen von Gaby Jenö systematisch. Es ist in den Akten klar festgehalten, dass die Beklagte dem Kläger bereits Selbstmordabsichten und Amokabsichten unterstellt hatte, bevor sich der Kläger zum Fall Tschanun äussern konnte. (Schreiben vom 6.7.06) Es geht in Wirklichkeit nicht um die „Wahrung öffentlicher Interessen“, sondern um die systematische Diskreditierung des Klägers. Es gab auch zu keiner Zeit eine „begründete Veranlassung“, den Kläger wegen angeblicher Drohung anzuzeigen und ihm einen Notfallpsychiater und eine Sondereinheit auf den Hals zu hetzen. Das ganze widerliche Bedrohungsszenario ist ein arglistiges Lügenkonstrukt, das von Gaby Jenö vorsätzlich systematisch in die Welt gesetzt wurde, um dem Kläger massiv zu schaden und ihn rechtswidrig zu entlassen.

Beweise: Beide Vorinstanzen haben die Beweise und Zeugen des Klägers vorsätzlich ignoriert und einen angeblichen Entlastungsbeweis konstruiert, der bei der Würdigung sämtlicher Fakten völlig unhaltbar ist. Fakt ist:

1. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö den Kläger in ihrer Strafanzeige bezichtigt hat, Drohmails geschrieben zu haben. Es ist aber bewiesen, dass diese Drohmails definitiv nicht existieren. (Strafanzeige vom 11.8.06)
2. Es ist aktenkundig, dass der Kläger sich nie mit Tschanun verglichen hat, sondern sich im Gegenteil immer deutlich von dessen Taten distanziert hat.
3. Es ist aktenkundig, dass der Kläger noch nie in seinem Leben gewalttätig aufgefallen war und in einem Elternbrief sogar als äusserst beliebte und engagierte Lehrkraft beschrieben wird.
4. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö als einzige behauptete, der Kläger habe sich wie Tschanun gefühlt. Weder Claudia Gass noch Peter Grossniklaus, mit denen der Kläger tatsächlich über den Fall Tschanun gesprochen hatte, hatten dieses Gerücht in die Welt gesetzt. (siehe Akten)
5. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö sich in den Sommerferien 06 nie nach der Befindlichkeit des Klägers erkundigt hatte. Wenn sie tatsächlich in „Wahrung öffentlicher Interessen“ und in „begründeter Veranlassung“ gehandelt hätte, hätte sie als Chefin des Klägers diesen zumindest telefonisch kontaktieren können, um ihre massiven Anschuldigungen zu überprüfen. Offensichtlich stand aber gar nie das Wohl des Klägers im Vordergrund, sondern die Absicht, diesen arglistig als gefährlichen Gewalttäter systematisch zu diskreditieren.
6. Es ist aktenkundig, dass der Kläger seine Anstellung verloren hat, weil er von Gaby Jenö arglistig als angeblich psychisch kranken Gewalttäter verleumdet wurde. Dass es eine „schwere Pflichtverletzung“ sein soll, sich nicht von einem staatlich diktierten Psychiater begutachten zu lassen, ist im Basler Personalgesetz nirgends vermerkt.
7. Es ist aktenkundig, dass Schulpsychologe Peter Gutzwiller den Kläger erst als gemeingefährlich einstufte, nachdem dieser die ganze Eskalation bereits hinter sich hatte und aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. Es existiert kein einziges Schreiben, welches belegt, dass das arglistige Vorgehen von Gaby Jenö in „begründeter Verantwortung“ erfolgt ist. Dass Gutzwiller sein Schreiben erst nachträglich verfasste, beweist, dass es vorher keinerlei Anlass gab, dem Kläger eine Selbst- bzw. Fremdgefährdung anzudichten. (Schreiben vom 17.10.06) Das von Gutzwiller auf Wunsch von Gaby Jenö verfasste Schreiben soll offensichtlich die kriminellen Handlungen von Gaby Jenö nachträglich vertuschen.
8. Es ist aktenkundig, dass der Kläger seinen Beruf über alles liebt und darum nun bereits zum dritten Mal den Rechtsweg bis zum Bundesgericht einschlägt. Von einer Selbst- und Fremdgefährdung kann offensichtlich keine Rede sein. Wer konsequent den Rechtsweg einschlägt, darf weder als Selbstmörder noch als Amokläufer bezeichnet werden. Da der Kläger bereits bei seiner rechtwidrigen Freistellung den Rechtsweg eingeschlagen hatte, sind die ehrverletzenden Äusserungen von Gaby Jenö keineswegs in „begründeter Veranlassung“ getätigt worden, sondern dienten ausschliesslich dazu, den Kläger massiv zu diskreditieren, ihn vorsätzlich in seiner Ehre zu verletzen und ihm systematisch zu schaden.
9. Es ist aktenkundig, dass sämtliche staatlichen Instanzen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Piet Westdijk systematisch ignorierten. Das Gutachten beweist aber klar, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt psychisch angeschlagen oder arbeitsunfähig war.
10. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö mehrfach systematisch die Unwahrheit behauptete. Sogar in der Gerichtsverhandlung stritt sie als Beklagte ab, dass sie den Kläger dazu veranlasst hatte, sich psychiatrisch begutachten zu lassen. (Verhandlungsprotokoll, S. 8).
11. Es ist aktenkundig, dass sich Gaby Jenö nie beim Kläger für ihr arglistiges und unverhältnismässiges Handeln entschuldigt hat.

Aus dem oben Gesagten geht klar hervor, dass Gaby Jenö nicht in „Wahrung öffentlicher Interessen“ und in „begründeter Veranlassung“ gehandelt hat, sondern vorsätzlich alles unternommen hat, um dem Kläger vorsätzlich zu schaden und ihn aus seinem geliebten Beruf zu mobben. Dass Gerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm, die bereits schon die arglistige Kündigung gutgeheissen hatte, nun auch noch das Strafverfahren gegen die Chefin des Klägers behandelte, ist rechtlich ebenfalls nicht haltbar. Offensichtlich ist diese Richterin massiv befangen und hätte in den Ausstand treten müssen. Auch aus diesem Grund ist das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Gutglaubensbeweis der Beklagten kann unter diesen Umständen nicht erbracht werden. Die Beklagte hat ohne „begründete Veranlassung“, insbesondere ohne „Wahrung öffentlicher Interessen“, sowie vorwiegend mit der Absicht, dem Kläger Übles vorzuwerfen, gehandelt. Aus diesem Grund ist das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte ist wegen mehrfacher Übler Nachrede und Verleumdung rechtmässig zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrer hinterhältigen Strafanzeige gegen den Kläger sämtliche Kosten verursacht hat, soll sie auch sämtliche Kosten übernehmen.

Freitag, 29. Oktober 2010

Beat Siegenthaler - Präsident der Freiwilligen Schulsynode


Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 informiert Beat Siegenthaler, Präsident der Freiwilligen Schulsynode Basel-Stadt (FSS), Lehrer H. betr. Kostengutsprache für eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Wörtlich schreibt er:

"In Ihrem Mail vom 3. September ersuchten Sie uns um eine Kostengutsprache für eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof in Strassburg. Nachdem Ihr Gesuch durch die Geschäftsleitung der Frewilligen Schulsynode fss abgelehnt worden war, haben Sie beim fss-Vorstand gegen diesen Entscheid rekurriert. An der Vorstandssitzung vom 21. Oktober 2010 wurde Ihr Rekurs vom Vorstand behandelt und einstimmig abgelehnt. Dieser Entscheid ist endgültig. Die fss kann keine weitere Kostengutsprache übernehmen."

Mit diesem Entscheid unterstützt die Freiwillige Schulsynode indirekt die menschenverachtenden Praktiken von Gaby Jenö, Peter Gutzwiller, Thomas Baerlocher, Hans-Georg Signer und anderen zahlreichen staatlichen Mobbing-Spezialisten. Offensichtlich findet es die Freiwillige Schulsynode korrekt, wenn unbescholtene Lehrkräfte über staatlich bestellte Psychiater in die Arbeitslosigkeit getrieben werden. Lehrer H. war weder krank geschrieben, noch tatsächlich krank, was Dr. med. Piet Westdijk in einem sorgfältig erstellten Gutachten rechtsgenüglich festhielt. Trotzdem wurde dem beliebten Lehrer H. gekündigt, weil er sich nicht von IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht begutachten lassen wollte. Dass es eine schwere Pflichtverletzung sein soll, wenn sich ein völlig gesunder Mensch seinen eigenen Arzt aussucht, ist völlig absurd. Dennoch hat das Bundesgericht entschieden, dass es ein Kündigungsgrund sei, sich nicht staatlich psychiatrisieren zu lassen. Diese Methoden wurden bisher ausschliesslich in totalitären Staaten wie der Sowjetunion und der DDR praktiziert. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts wird diese Praxis auch in der Schweiz legitim. Dass Beat Siegenthaler eine Kostengutsprache für eine Beschwerde an den Europäischen Geichtshof für Menschenrechte in Strassburg ablehnt, zeigt deutlich, was vom Präsidenten der Freiwilligen Schulsynode zu halten ist. Die FSS hat mit ihrer laschen Politik in den letzten Jahren sämtliche untauglichen sozialistischen Schulreformen duchgewunken. Mit seinem Entscheid hat Beat Siegenthaler das Vertrauen der Basler Lehrkräfte endgültig verspielt.