Samstag, 6. November 2010

Beschwerde in Strafsachen


Lehrer H. erhebt Beschwerde gegen das Appellationsgerichtsurteil vom 2. August 2010. Der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte Gaby Jenö sei wegen mehrfacher Üblen Nachrede und Verleumdung zu verurteilen. Alle Kosten sollen zu Lasten der Beklagten gehen.

Begründung: Das Appellationsgericht hat klar festgestellt, dass es eine Ehrverletzung ist, einen ehrbaren Menschen als potentiellen Selbstmörder und potentiellen Amokläufer zu bezeichnen und ihm zu unterstellen, er habe sich wie „Tschanun“ gefühlt. Allerdings behauptet das Gericht, dass diese Äusserungen in „Wahrung öffentlicher Interessen“ und in „begründeter Veranlassung“ getätigt worden seien. Mit dieser Schutzbehauptung vertuscht das Basler Appellationsgericht die strafbaren Handlungen von Gaby Jenö systematisch. Es ist in den Akten klar festgehalten, dass die Beklagte dem Kläger bereits Selbstmordabsichten und Amokabsichten unterstellt hatte, bevor sich der Kläger zum Fall Tschanun äussern konnte. (Schreiben vom 6.7.06) Es geht in Wirklichkeit nicht um die „Wahrung öffentlicher Interessen“, sondern um die systematische Diskreditierung des Klägers. Es gab auch zu keiner Zeit eine „begründete Veranlassung“, den Kläger wegen angeblicher Drohung anzuzeigen und ihm einen Notfallpsychiater und eine Sondereinheit auf den Hals zu hetzen. Das ganze widerliche Bedrohungsszenario ist ein arglistiges Lügenkonstrukt, das von Gaby Jenö vorsätzlich systematisch in die Welt gesetzt wurde, um dem Kläger massiv zu schaden und ihn rechtswidrig zu entlassen.

Beweise: Beide Vorinstanzen haben die Beweise und Zeugen des Klägers vorsätzlich ignoriert und einen angeblichen Entlastungsbeweis konstruiert, der bei der Würdigung sämtlicher Fakten völlig unhaltbar ist. Fakt ist:

1. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö den Kläger in ihrer Strafanzeige bezichtigt hat, Drohmails geschrieben zu haben. Es ist aber bewiesen, dass diese Drohmails definitiv nicht existieren. (Strafanzeige vom 11.8.06)
2. Es ist aktenkundig, dass der Kläger sich nie mit Tschanun verglichen hat, sondern sich im Gegenteil immer deutlich von dessen Taten distanziert hat.
3. Es ist aktenkundig, dass der Kläger noch nie in seinem Leben gewalttätig aufgefallen war und in einem Elternbrief sogar als äusserst beliebte und engagierte Lehrkraft beschrieben wird.
4. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö als einzige behauptete, der Kläger habe sich wie Tschanun gefühlt. Weder Claudia Gass noch Peter Grossniklaus, mit denen der Kläger tatsächlich über den Fall Tschanun gesprochen hatte, hatten dieses Gerücht in die Welt gesetzt. (siehe Akten)
5. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö sich in den Sommerferien 06 nie nach der Befindlichkeit des Klägers erkundigt hatte. Wenn sie tatsächlich in „Wahrung öffentlicher Interessen“ und in „begründeter Veranlassung“ gehandelt hätte, hätte sie als Chefin des Klägers diesen zumindest telefonisch kontaktieren können, um ihre massiven Anschuldigungen zu überprüfen. Offensichtlich stand aber gar nie das Wohl des Klägers im Vordergrund, sondern die Absicht, diesen arglistig als gefährlichen Gewalttäter systematisch zu diskreditieren.
6. Es ist aktenkundig, dass der Kläger seine Anstellung verloren hat, weil er von Gaby Jenö arglistig als angeblich psychisch kranken Gewalttäter verleumdet wurde. Dass es eine „schwere Pflichtverletzung“ sein soll, sich nicht von einem staatlich diktierten Psychiater begutachten zu lassen, ist im Basler Personalgesetz nirgends vermerkt.
7. Es ist aktenkundig, dass Schulpsychologe Peter Gutzwiller den Kläger erst als gemeingefährlich einstufte, nachdem dieser die ganze Eskalation bereits hinter sich hatte und aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. Es existiert kein einziges Schreiben, welches belegt, dass das arglistige Vorgehen von Gaby Jenö in „begründeter Verantwortung“ erfolgt ist. Dass Gutzwiller sein Schreiben erst nachträglich verfasste, beweist, dass es vorher keinerlei Anlass gab, dem Kläger eine Selbst- bzw. Fremdgefährdung anzudichten. (Schreiben vom 17.10.06) Das von Gutzwiller auf Wunsch von Gaby Jenö verfasste Schreiben soll offensichtlich die kriminellen Handlungen von Gaby Jenö nachträglich vertuschen.
8. Es ist aktenkundig, dass der Kläger seinen Beruf über alles liebt und darum nun bereits zum dritten Mal den Rechtsweg bis zum Bundesgericht einschlägt. Von einer Selbst- und Fremdgefährdung kann offensichtlich keine Rede sein. Wer konsequent den Rechtsweg einschlägt, darf weder als Selbstmörder noch als Amokläufer bezeichnet werden. Da der Kläger bereits bei seiner rechtwidrigen Freistellung den Rechtsweg eingeschlagen hatte, sind die ehrverletzenden Äusserungen von Gaby Jenö keineswegs in „begründeter Veranlassung“ getätigt worden, sondern dienten ausschliesslich dazu, den Kläger massiv zu diskreditieren, ihn vorsätzlich in seiner Ehre zu verletzen und ihm systematisch zu schaden.
9. Es ist aktenkundig, dass sämtliche staatlichen Instanzen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Piet Westdijk systematisch ignorierten. Das Gutachten beweist aber klar, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt psychisch angeschlagen oder arbeitsunfähig war.
10. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö mehrfach systematisch die Unwahrheit behauptete. Sogar in der Gerichtsverhandlung stritt sie als Beklagte ab, dass sie den Kläger dazu veranlasst hatte, sich psychiatrisch begutachten zu lassen. (Verhandlungsprotokoll, S. 8).
11. Es ist aktenkundig, dass sich Gaby Jenö nie beim Kläger für ihr arglistiges und unverhältnismässiges Handeln entschuldigt hat.

Aus dem oben Gesagten geht klar hervor, dass Gaby Jenö nicht in „Wahrung öffentlicher Interessen“ und in „begründeter Veranlassung“ gehandelt hat, sondern vorsätzlich alles unternommen hat, um dem Kläger vorsätzlich zu schaden und ihn aus seinem geliebten Beruf zu mobben. Dass Gerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm, die bereits schon die arglistige Kündigung gutgeheissen hatte, nun auch noch das Strafverfahren gegen die Chefin des Klägers behandelte, ist rechtlich ebenfalls nicht haltbar. Offensichtlich ist diese Richterin massiv befangen und hätte in den Ausstand treten müssen. Auch aus diesem Grund ist das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Gutglaubensbeweis der Beklagten kann unter diesen Umständen nicht erbracht werden. Die Beklagte hat ohne „begründete Veranlassung“, insbesondere ohne „Wahrung öffentlicher Interessen“, sowie vorwiegend mit der Absicht, dem Kläger Übles vorzuwerfen, gehandelt. Aus diesem Grund ist das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte ist wegen mehrfacher Übler Nachrede und Verleumdung rechtmässig zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrer hinterhältigen Strafanzeige gegen den Kläger sämtliche Kosten verursacht hat, soll sie auch sämtliche Kosten übernehmen.

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