Samstag, 6. November 2010

Beschwerde in Strafsachen


Lehrer H. erhebt Beschwerde gegen das Appellationsgerichtsurteil vom 2. August 2010. Der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte Gaby Jenö sei wegen mehrfacher Üblen Nachrede und Verleumdung zu verurteilen. Alle Kosten sollen zu Lasten der Beklagten gehen.

Begründung: Das Appellationsgericht hat klar festgestellt, dass es eine Ehrverletzung ist, einen ehrbaren Menschen als potentiellen Selbstmörder und potentiellen Amokläufer zu bezeichnen und ihm zu unterstellen, er habe sich wie „Tschanun“ gefühlt. Allerdings behauptet das Gericht, dass diese Äusserungen in „Wahrung öffentlicher Interessen“ und in „begründeter Veranlassung“ getätigt worden seien. Mit dieser Schutzbehauptung vertuscht das Basler Appellationsgericht die strafbaren Handlungen von Gaby Jenö systematisch. Es ist in den Akten klar festgehalten, dass die Beklagte dem Kläger bereits Selbstmordabsichten und Amokabsichten unterstellt hatte, bevor sich der Kläger zum Fall Tschanun äussern konnte. (Schreiben vom 6.7.06) Es geht in Wirklichkeit nicht um die „Wahrung öffentlicher Interessen“, sondern um die systematische Diskreditierung des Klägers. Es gab auch zu keiner Zeit eine „begründete Veranlassung“, den Kläger wegen angeblicher Drohung anzuzeigen und ihm einen Notfallpsychiater und eine Sondereinheit auf den Hals zu hetzen. Das ganze widerliche Bedrohungsszenario ist ein arglistiges Lügenkonstrukt, das von Gaby Jenö vorsätzlich systematisch in die Welt gesetzt wurde, um dem Kläger massiv zu schaden und ihn rechtswidrig zu entlassen.

Beweise: Beide Vorinstanzen haben die Beweise und Zeugen des Klägers vorsätzlich ignoriert und einen angeblichen Entlastungsbeweis konstruiert, der bei der Würdigung sämtlicher Fakten völlig unhaltbar ist. Fakt ist:

1. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö den Kläger in ihrer Strafanzeige bezichtigt hat, Drohmails geschrieben zu haben. Es ist aber bewiesen, dass diese Drohmails definitiv nicht existieren. (Strafanzeige vom 11.8.06)
2. Es ist aktenkundig, dass der Kläger sich nie mit Tschanun verglichen hat, sondern sich im Gegenteil immer deutlich von dessen Taten distanziert hat.
3. Es ist aktenkundig, dass der Kläger noch nie in seinem Leben gewalttätig aufgefallen war und in einem Elternbrief sogar als äusserst beliebte und engagierte Lehrkraft beschrieben wird.
4. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö als einzige behauptete, der Kläger habe sich wie Tschanun gefühlt. Weder Claudia Gass noch Peter Grossniklaus, mit denen der Kläger tatsächlich über den Fall Tschanun gesprochen hatte, hatten dieses Gerücht in die Welt gesetzt. (siehe Akten)
5. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö sich in den Sommerferien 06 nie nach der Befindlichkeit des Klägers erkundigt hatte. Wenn sie tatsächlich in „Wahrung öffentlicher Interessen“ und in „begründeter Veranlassung“ gehandelt hätte, hätte sie als Chefin des Klägers diesen zumindest telefonisch kontaktieren können, um ihre massiven Anschuldigungen zu überprüfen. Offensichtlich stand aber gar nie das Wohl des Klägers im Vordergrund, sondern die Absicht, diesen arglistig als gefährlichen Gewalttäter systematisch zu diskreditieren.
6. Es ist aktenkundig, dass der Kläger seine Anstellung verloren hat, weil er von Gaby Jenö arglistig als angeblich psychisch kranken Gewalttäter verleumdet wurde. Dass es eine „schwere Pflichtverletzung“ sein soll, sich nicht von einem staatlich diktierten Psychiater begutachten zu lassen, ist im Basler Personalgesetz nirgends vermerkt.
7. Es ist aktenkundig, dass Schulpsychologe Peter Gutzwiller den Kläger erst als gemeingefährlich einstufte, nachdem dieser die ganze Eskalation bereits hinter sich hatte und aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. Es existiert kein einziges Schreiben, welches belegt, dass das arglistige Vorgehen von Gaby Jenö in „begründeter Verantwortung“ erfolgt ist. Dass Gutzwiller sein Schreiben erst nachträglich verfasste, beweist, dass es vorher keinerlei Anlass gab, dem Kläger eine Selbst- bzw. Fremdgefährdung anzudichten. (Schreiben vom 17.10.06) Das von Gutzwiller auf Wunsch von Gaby Jenö verfasste Schreiben soll offensichtlich die kriminellen Handlungen von Gaby Jenö nachträglich vertuschen.
8. Es ist aktenkundig, dass der Kläger seinen Beruf über alles liebt und darum nun bereits zum dritten Mal den Rechtsweg bis zum Bundesgericht einschlägt. Von einer Selbst- und Fremdgefährdung kann offensichtlich keine Rede sein. Wer konsequent den Rechtsweg einschlägt, darf weder als Selbstmörder noch als Amokläufer bezeichnet werden. Da der Kläger bereits bei seiner rechtwidrigen Freistellung den Rechtsweg eingeschlagen hatte, sind die ehrverletzenden Äusserungen von Gaby Jenö keineswegs in „begründeter Veranlassung“ getätigt worden, sondern dienten ausschliesslich dazu, den Kläger massiv zu diskreditieren, ihn vorsätzlich in seiner Ehre zu verletzen und ihm systematisch zu schaden.
9. Es ist aktenkundig, dass sämtliche staatlichen Instanzen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Piet Westdijk systematisch ignorierten. Das Gutachten beweist aber klar, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt psychisch angeschlagen oder arbeitsunfähig war.
10. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö mehrfach systematisch die Unwahrheit behauptete. Sogar in der Gerichtsverhandlung stritt sie als Beklagte ab, dass sie den Kläger dazu veranlasst hatte, sich psychiatrisch begutachten zu lassen. (Verhandlungsprotokoll, S. 8).
11. Es ist aktenkundig, dass sich Gaby Jenö nie beim Kläger für ihr arglistiges und unverhältnismässiges Handeln entschuldigt hat.

Aus dem oben Gesagten geht klar hervor, dass Gaby Jenö nicht in „Wahrung öffentlicher Interessen“ und in „begründeter Veranlassung“ gehandelt hat, sondern vorsätzlich alles unternommen hat, um dem Kläger vorsätzlich zu schaden und ihn aus seinem geliebten Beruf zu mobben. Dass Gerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm, die bereits schon die arglistige Kündigung gutgeheissen hatte, nun auch noch das Strafverfahren gegen die Chefin des Klägers behandelte, ist rechtlich ebenfalls nicht haltbar. Offensichtlich ist diese Richterin massiv befangen und hätte in den Ausstand treten müssen. Auch aus diesem Grund ist das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Gutglaubensbeweis der Beklagten kann unter diesen Umständen nicht erbracht werden. Die Beklagte hat ohne „begründete Veranlassung“, insbesondere ohne „Wahrung öffentlicher Interessen“, sowie vorwiegend mit der Absicht, dem Kläger Übles vorzuwerfen, gehandelt. Aus diesem Grund ist das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte ist wegen mehrfacher Übler Nachrede und Verleumdung rechtmässig zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrer hinterhältigen Strafanzeige gegen den Kläger sämtliche Kosten verursacht hat, soll sie auch sämtliche Kosten übernehmen.

Freitag, 29. Oktober 2010

Beat Siegenthaler - Präsident der Freiwilligen Schulsynode


Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 informiert Beat Siegenthaler, Präsident der Freiwilligen Schulsynode Basel-Stadt (FSS), Lehrer H. betr. Kostengutsprache für eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Wörtlich schreibt er:

"In Ihrem Mail vom 3. September ersuchten Sie uns um eine Kostengutsprache für eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof in Strassburg. Nachdem Ihr Gesuch durch die Geschäftsleitung der Frewilligen Schulsynode fss abgelehnt worden war, haben Sie beim fss-Vorstand gegen diesen Entscheid rekurriert. An der Vorstandssitzung vom 21. Oktober 2010 wurde Ihr Rekurs vom Vorstand behandelt und einstimmig abgelehnt. Dieser Entscheid ist endgültig. Die fss kann keine weitere Kostengutsprache übernehmen."

Mit diesem Entscheid unterstützt die Freiwillige Schulsynode indirekt die menschenverachtenden Praktiken von Gaby Jenö, Peter Gutzwiller, Thomas Baerlocher, Hans-Georg Signer und anderen zahlreichen staatlichen Mobbing-Spezialisten. Offensichtlich findet es die Freiwillige Schulsynode korrekt, wenn unbescholtene Lehrkräfte über staatlich bestellte Psychiater in die Arbeitslosigkeit getrieben werden. Lehrer H. war weder krank geschrieben, noch tatsächlich krank, was Dr. med. Piet Westdijk in einem sorgfältig erstellten Gutachten rechtsgenüglich festhielt. Trotzdem wurde dem beliebten Lehrer H. gekündigt, weil er sich nicht von IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht begutachten lassen wollte. Dass es eine schwere Pflichtverletzung sein soll, wenn sich ein völlig gesunder Mensch seinen eigenen Arzt aussucht, ist völlig absurd. Dennoch hat das Bundesgericht entschieden, dass es ein Kündigungsgrund sei, sich nicht staatlich psychiatrisieren zu lassen. Diese Methoden wurden bisher ausschliesslich in totalitären Staaten wie der Sowjetunion und der DDR praktiziert. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts wird diese Praxis auch in der Schweiz legitim. Dass Beat Siegenthaler eine Kostengutsprache für eine Beschwerde an den Europäischen Geichtshof für Menschenrechte in Strassburg ablehnt, zeigt deutlich, was vom Präsidenten der Freiwilligen Schulsynode zu halten ist. Die FSS hat mit ihrer laschen Politik in den letzten Jahren sämtliche untauglichen sozialistischen Schulreformen duchgewunken. Mit seinem Entscheid hat Beat Siegenthaler das Vertrauen der Basler Lehrkräfte endgültig verspielt.

Sonntag, 24. Oktober 2010

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt


Die Basler Staatsanwaltschaft spielte im Mobbingfall Lehrer H. eine mehr als unrühmliche Rolle. Als Lehrer H. vollständige Akteneinsicht verlangte, legte man ihm ein Dossier vor, welches nicht vollständig war. Die von OS Rektorin Gaby Jenö angestrengte Strafanzeige gegen H. wegen angeblicher Drohung, war nirgends zu finden. Dies aus gutem Grund. Jenö hatte in der Strafanzeige behauptet, dass Lehrer H. sowohl mündlich, als auch mittels E-Mails Drohungen ausgesprochen habe. Diese arglistige Lüge war die Grundlage für die Staatsanwaltschaft, dem völlig harmlosen Lehrer, unter der Leitung von Dr. Thomas Homberger, einen Notfallpsychiater und eine Sondereinheit auf den Hals zu hetzen. Für B. Schärer vom Kriminalkommissariat stand von Anfang an fest, dass Lehrer H. „psychisch auffällig“ sei und „Suizidgefahr“ nicht ausgeschlossen werden könne. Allerdings hatte er H. vorher nie gesehen und orientierte sich ausschliesslich an den vorsätzlichen Lügen von Gaby Jenö. Zusammen mit Dr. Thomas Homberger erbat er von UB Moser vom Statthalteramt Arlesheim Rechtshilfe. Kurz danach riegelte die Sondereinheit Barakuda das Wohngebiet von Lehrer H. ab. Um den absolut unverhältnismässigen Einsatz der Sondereinheit zu rechtfertigen, schreibt Sacharbeiter Inspektor III Andreas Callegher nachträglich in die Akten, Lehrer H. soll geäussert haben, dass er seine Waffe laden würde und auf jeden schiessen würde, der sein Haus betreten würde. In Wirklichkeit hatte H. dem staatlich bestellten Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler vorher in einem zweistündigen Gespräch glaubwürdig erklärt, dass er zwar noch seine Militärpistole im Haus habe, aber über keinerlei Munition verfüge. Lehrer H. hatte zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von der arglistigen Strafanzeige gegen ihn. Da es Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler nicht gelang, Lehrer H. zu einem Eintritt in eine psychiatrische Klinik zu überreden, wurde mit der Sondereinheit Barakuda eine weitere Eskalationsstufe gezündet. Auch der Ressortleiter Schulen Hans Georg Signer, der vor dem Überfall der Sondereinheit ein Telephongespräch mit Lehrer H. führte, wollte die Eskalation nicht stoppen. Wenn es offensichtlich nicht gelang, Lehrer H. ohne grosses Aufsehen in einer psychiatrischen Klinik verschwinden zu lassen, sollte der völlig ahnungslose Lehrer wenigstens mit einer 20-köpfigen Sondereinheit medienwirksam aus seinem Haus geprügelt werden. Die Eskalation war von Staatsanwalt Dr. Thomas Homberger offensichtlich minutiös geplant worden. Um die Wahrheit zu vertuschen, schrieb Staatsanwalt Homberger folgendes in die Akten:

„Offenbar habe der Notfallpsychiater gegenüber Herrn H. während des Gesprächs gesagt, dass er eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik erwäge, was beim Angeschuldigten zu einer heftigen Reaktion geführt habe.“

Auch diese Lüge ist völlig frei erfunden. Eine Tonbandaufnahme beweist, dass Lehrer H. ohne „heftige Reaktion" den Notfallpsychiater und den Polizisten freundlich und bestimmt aufgefordert hatte, sein Haus zu verlassen. Selbstverständlich ignorieren die Staatsanwaltschaft, die Basler Gerichte und auch das Bundesgericht die Tonbandaufnahme systematisch bis auf den heutigen Tag.

Auch die leitende Staatsanwältin lic. Dora Weissberg versuchte in ihrem Einstellungsbeschluss die Intrige gegen Lehrer H. vorsätzlich zu vertuschen. Obwohl Lehrer H. nie jemandem gedroht hatte, sondern systematisch den Rechtsweg einschlug, stellte sie das Strafverfahren gegen Lehrer H. nicht „mangels Tatbestand“ ein, sondern „mangels hinreichenden Beweises des Tatbestands insbesondere in subjektiver Hinsicht“. In Wirklichkeit wurde das ganze Bedrohungsszenario von Gaby Jenö frei erfunden und erlogen. Dass sich Staatsanwältin Dora Weissberg ebenfalls nicht um die offensichtlich inexistenten „Drohmails“ kümmerte, beweist, dass die Staatsanwaltschaft die falschen Anschuldigungen von Gaby Jenö vorsätzlich systematisch vertuschte. Auch Staatsanwältin lic. iur. Eva Eichenberger, welche die zahlreichen strafbaren Handlungen von Gaby Jenö hätte zur Anklage bringen sollen, tat genau das Gegenteil. Auch sie übersah systematisch, dass die von Gaby Jenö behaupteten Drohmails, nirgends in den Akten zu finden waren. Anstatt Gaby Jenö rechtmässig anzuklagen, beschimpfte Eichenberger den rechtschaffenen Lehrer als „Querulanten“ und erfrechte sich, den schwer gebeutelten Lehrer für seine rechtmässigen Strafanzeigen rechtswidrig zur Kasse zu bitten.

Offensichtlich ist es bei der Basler Staatsanwaltschaft üblich, strafbare Handlungen von Beamten und Behörden systematisch zu vertuschen. Dass Gaby Jenö dem untadeligen Lehrer H. eine „Selbst- und Fremdgefährdung“ andichtete, bevor dieser im Internet zum Mobbingopfer Tschanun recherchierte, vertuschten sämtliche Beamten und Behörden bis hinauf zum Bundesgericht.

Es ist davon auszugehen, dass Menschen, welche hinter die Kulissen eines Unrechtssystems blicken, als „Bedrohung“ für die Staatsmacht angesehen werden. Dieser Blog ist äusserst transparent. Er zeigt anschaulich, wie sämtliche involvierten Beamten und Behörden bis hinauf ins Bundesgericht ihr Amt zum Nachteil von Lehrer H. systematisch missbrauchten.

OS Rektorin Gaby Jenö ist unterdessen zur Leiterin der Basler Sekundarstufe I befördert worden.

Montag, 18. Oktober 2010

Gaby Jenö - Leiterin der Basler Sekundarstufe I


Gaby Jenö ist Leiterin der Basler Sekundarstufe I. In ihrer Funktion als Rektorin der Basler Orientierungsschule hat sie den engagierten und beliebten Lehrer H. mehrfach als gefährlichen potentiellen Gewalttäter verleumdet und ihn systematisch in die Arbeitslosigkeit gemobbt. Ihr Lügengebäude stützt sich auf die folgenden arglistigen Unterstellungen:

1. Lehrer H. habe sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen.
2. Lehrer H. habe sich wie Günther Tschanun gefühlt.
3. Lehrer H. habe Selbstmorddrohungen geäussert.
4. Lehrer H. habe Drohungen gegen ihre Person ausgesprochen.
5. Lehrer H. habe eine psychische Krankheit.
6. Lehrer H. sei akut selbst- und fremdgefährlich.
7. Lehrer H. habe Dr. Dreyfus von seiner Schweigepflicht befreit.
8. Lehrer H. sei arbeitsunfähig.
9. Lehrer H. habe das Vertrauensverhältnis zerstört.
10. Lehrer H. sei nie von ihr gezwungen worden, sich psychiatrisch begutachten zu lassen.

Diverse Akten beweisen, dass alle diese 10 arglistigen Behauptungen infame Lügen sind. Leider vertuschen die Basler Staatsanwaltschaft, das Basler Appellationsgericht und das Bundesgericht systematisch die aktenkundigen Fakten. Mittels vorsätzlicher Verkehrung von Ursache und Wirkung wurde dem beliebten und kompetenten Lehrer H. wegen einer sog. "schweren Pflichtverletzung" nach über 20 Jahren mustergültigem Unterricht gekündigt. Die angeblich "schwere Pflichtverletzung" begründen die arglistigen Behörden mit der Weigerung des Lehrers, sich von einem behördlich bestellten Psychiater krank schreiben zu lassen. Lehrer H. hatte sich bei Dr. med. Piet Westdijk mehrfach psychiatrisch begutachten lassen. Dieser konnte aber weder eine psychische Krankheit, noch eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Allerdings wurde das sorgfältig erstellte Westdijk-Gutachten von sämtlichen Behörden systematisch ignoriert. Dieser Blog dokumentiert äusserst umfassend, wie Lehrer H. von einer arglistigen Mobbing-Truppe systematisch in die Arbeitslosigkeit gedrängt wurde. Dass dabei auch die höchste Richterin von Basel-Stadt Dr. Marie-Louise Stamm (LDP) mehrfach ihre Finger im bösen Spiel hatte, ist besonders schockierend. Leider konnte es auch Strafgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser (SVP) nicht lassen, bei der üblen Verschwörung gegen Lehrer H. mitzuwirken. Trotz vier Jahren übelster "Mobbing-Hölle" hat Lehrer H. bis heute noch keine Sekunde an Selbstmord oder Amok gedacht, sondern konsequent den Rechtsweg beschritten. Dieser Blog veröffentlicht die Namen und Photos der Beamten und Behörden, welche gegen Lehrer H. vorsätzlich unzählige rhetorische und bürokratische Amokläufe verübt hatten. Wer seine Macht missbraucht, wird an den Internet-Pranger gestellt! Behördenkriminalität hat in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!

Montag, 11. Oktober 2010

Das Appellationsgericht Basel-Stadt


Mit dem Urteil vom 2. August 2010 demonstriert das Appellationsgericht unter der Mitwirkung von Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann wie im Kanton Basel-Stadt Behördenkriminalität systematisch vertuscht wird.

Dr. Marie-Louise Stamm, welche schon als Verwaltungsgerichtspräsidentin das perfide Mobbing gegen Lehrer H. vertuscht hatte, beschönigte jetzt auch in ihrem Amt als Appellationgerichtspräsidentin vorsätzlich die strafbaren Handlungen der ehemaligen OS Rektorin und jetzigen Leiterin der Sekundarstufe I Gaby Jenö. Um ihrem beliebten Mitarbeiter Lehrer H. rechtswidrig zu kündigen, hatte die arglistige OS Rektorin dem völlig unbescholtenen Lehrer eine sog. „Selbst- und Fremdgefährdung“ unterstellt, um ihn über einen bestellten Psychiater in die Psychiatrie einzusperren. Der Plan ging jedoch schief. Lehrer H. liess sich nicht provozieren und beschritt konsequent den Rechtsweg. Die infame Behauptung, Lehrer H. sei zu einem "allfälligen Amoklauf" fähig, wird von den arglistigen Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts weder als Üble Nachrede noch als Verleumdung strafrechtlich verfolgt. Gaby Jenö habe ihre Äusserungen in „Wahrung öffentlicher Interessen“ und in „begründeter Verantwortung“ getätigt. Sie trage als Rektorin der Orientierungsschule die Verantwortung für das Wohlergehen von Schülern und Lehrern an ihrer Schule. Ein allfälliger Amoklauf an der Schule hätte das Leben und die Gesundheit vieler Personen stark gefährdet. Dass der schwer gemobbte Lehrer nicht ein einziges Mal an Selbstmord oder Amok dachte, sondern über vier Jahre lang mit rechtlichen Mitteln gegen das arglistige Mobbing kämpfte, blenden die Damen und Herren des Basler Appellationsgerichts systematisch aus. Die vom Appellationsgericht angeführten Argumente sind arglistig und verlogen. Zu keiner Zeit war Lehrer H. gewalttätig, nicht einmal als man ihn mittels juristischen Rechtsverdrehungen in die Arbeitslosigkeit mobbte. Die von Gaby Jenö in ihrer Strafanzeige behaupteten angeblichen Drohmails existieren definitiv nicht. Auch hat sich Lehrer H. aktenkundig nie mit Günther Tschanun verglichen. Richter, die vorsätzlich lügen, Fakten ignorieren, Zeugen ablehnen, strafbare Handlungen vertuschen, das Recht vorsätzlich verdrehen und missbräuchliche Kündigungen gutheissen, müssen sich den Vorwurf gefallen lassen, selber kriminell zu sein.

Dass der schwer in seiner Ehre verletzte Lehrer H. vom Appellationsgericht auch noch dazu verurteilt wird, die Anwaltskosten seiner Peinigerin in der Höhe von mehreren Tausend Franken zu bezahlen, ist an Perversität kaum mehr zu überbieten. Die widerliche Machtdemonstration des Basler Appellationsgerichts beweist, dass Behördenkriminalität im Kanton Basel-Stadt keine „Verschwörungstheorie“ ist, sondern bittere Realität.

Donnerstag, 30. September 2010

Menschenrechte im Kanton Basel-Stadt


Die Menschenrechte werden im Kanton Basel-Stadt von der kantonalen Behördenmafia vorsätzlich mit Füssen getreten. Sowohl die Kantonsverfassung als auch die Bundesverfassung ist für die kriminellen Basler Beamten und Behörden nicht massgebend. Behördenwillkür und Behördenkriminalität gehören in der Basler Verwaltung zur Tagesordnung. Die kriminelle Behördenmafia ist eine Gefahr für alle ehrlichen Bürgerinnen und Bürger.


Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

Realität: In der Schweiz gibt es kein Rechtssystem, sondern nur ein Machtsystem. Das Bundesgericht stützt sich ausschliesslich auf die Akten der Vorinstanzen. Die staatlichen Organe werden durch das Bundesgericht in den meisten Fällen geschützt.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Realität: Lehrer H. wird von den staatlichen Organen vorsätzlich als selbst- und fremdgefährlich verleumdet, um ihm möglichst intensiv zu schaden. Damit ist das staatliche Handeln nicht mehr verhältnismässig, sondern kriminell.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

Realität: Obwohl Lehrer H. immer nach Treu und Glauben handelt, missbrauchen die staatlichen Organe systematisch ihre Macht. Lehrer H. wird sogar vom Bundesgericht kein einziges Mal ernst genommen.


Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Realität: Nachdem Lehrer H. die Verantwortung für sich übernimmt und der Einladung des Amtsarztes rechtmässig nicht folgt, lässt die Schulbehörde die Situation eskalieren, indem sie den völlig integren Lehrer als potenziellen Amokläufer verleumdet und ihm ein rechtswidriges Strafverfahren anhängt.


Art. 7 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Realität: Die Schulbehörde verleumdet den völlig integren Lehrer wegen seiner politischen Überzeugung vorsätzlich als psychisch kranken, gefährlichen Gewalttäter. Damit achtet und schützt sie die Würde des Lehrers nicht im Geringsten, sondern verletzt diese systematisch.


Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Realität: Weil Lehrer H. nicht die „richtige“ politische Überzeugung vertritt, wird er von sämtlichen staatlichen Organen als „gefährlicher“ Gewalttäter diskriminiert. Bei sämtlichen arbeitsrechtlichen Gerichtsverhandlungen wird er von Zivilpolizisten nach Waffen abgesucht.


Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Realität: Lehrer H. wird von sämtlichen Staatsorganen vorsätzlich willkürlich behandelt. Sogar nachdem das Strafverfahren gegen den Lehrer wegen angeblicher Drohung eingestellt wird, lässt die Verwaltungsgerichtspräsidentin Marie-Louise Stamm den Lehrer mehrmals polizeilich nach Waffen durchsuchen.


Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Realität: Die Schulbehörde versucht die Bewegungsfreiheit des Lehrers mit einem fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) rechtswidrig einzugrenzen. Als ihr das nicht gelingt, hetzen die staatlichen Organe dem völlig integren Lehrer eine Sondereinheit auf den Hals und stecken ihn für 24 Stunden rechtswidrig und willkürlich in Isolationshaft. Die Schulbehörde zwingt den Lehrer, sich von einem von ihr diktierten Psychiater begutachten zu lassen. Als Lehrer H. sich die Freiheit nimmt, den eigenen Psychiater zu konsultieren, erhält er eine „Ordentliche Kündigung“ wegen angeblich „schweren Pflichtverletzung“.


3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Realität: Nachdem Lehrer H. von der Sondereinheit auf den Boden gerissen wird und ohne Gegenwehr mit Handschellen gefesselt auf dem Bauch liegt und um Luft ringt, wird ihm von den staatlichen Organen ohne jeglichen Grund noch eine Augenbinde verpasst. Nachher muss er sich vor den Polizisten mehrmals ausziehen und sich sog. „Leibesvisitationen“ unterziehen.


Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit

1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

Realität: Lehrer H. informiert in einem eigenen Blog über die willkürlichen und rechtswidrigen Handlungen der diversen Staatsorgane. Unter Androhung der Kündigung wird Lehrer H. von der Schulbehörde gezwungen, alle Informationen, die den Arbeitgeber Basel-Stadt betreffen, zu löschen. Es wird ihm von höchster Stelle unterstellt, Behörden und Beamte zu "diskriminieren".


2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

Realität: Nachdem Lehrer H. unter Androhung der Kündigung seine Informationen auf seinem Blog gelöscht hat, verbreiten anonyme Autoren die neusten Meldungen über die staatlichen Übergriffe gegen den integren Lehrer. Die Schulbehörde macht den Lehrer dafür verantwortlich und wirft ihm „rufschädigende“ Äusserungen vor, um ihm erneut zu kündigen.

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Realität: Es dürfen nur Informationen verbreitet werden, die nicht „staatsfeindlich“ sind. Wer über „Behördenkriminalität“ informiert, schädigt angeblich den Ruf der staatlichen Organe.


Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Realität: Die staatlichen Organe lassen sich so viel Zeit, wie sie wollen. Die Privatklage gegen die Schulbehörde wegen „Ehrverletzung“ ist auch drei Jahre nach der strafbaren Handlung der Schulbehörde noch nicht zur Verhandlung gekommen.

2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Realität: Beim sog. „rechtlichen Gehör“ wird man zwar angehört, aber von den staatlichen Organen keinesfalls ernst genommen. Das gilt sowohl für die Kantonsgerichte als auch für das Bundesgericht.

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Realität: Wer unentgeltliche Rechtspflege beantragt, muss den staatlichen Organen seine finanzielle Lage bis ins Détail schildern. Nur wer von der Fürsorge lebt, erhält unentgeltliche Rechtspflege. Bevor die staatlichen Organe tätig werden, müssen happige Vorschüsse geleistet werden. Im Kampf um seine Rechte wurde Lehrer H. von den staatlichen Organen genötigt, über Fr. 10‘000.— Gerichtsgebühren zu bezahlen.


Art. 30 Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

Realität: Die Gerichte sind weder unabhängig noch unparteiisch. Die Gesetze werden völlig willkürlich ausgelegt, so dass der Staat am Schluss immer gewinnt. Klagen gegen staatliche Organe werden vom Bundesgericht systematisch abgewiesen.

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

Realität: In jedem Kanton funktionieren die Behörden gleich. Es geht nicht um Recht, sondern in erster Linie um Macht. Die Gewaltentrennung existiert nicht. Sie ist eine grosse Lüge, mit der dem Volk ein Rechtsstaat vorgaukelt wird, der in Wirklichkeit gar nicht existiert.

3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Realität: Lehrer H. wird vom Basler Strafgericht zwei Mal von einer öffentlichen Verhandlung ausgeschlossen. Da Lehrer H. jeweils als einziger im Publikum sitzt, fällt es den jeweiligen Gerichtspräsidenten leicht, eine öffentliche in eine geschlossene Verhandlung umzuwandeln. Diese Praxis zeigt, dass die staatlichen Organe offensichtlich etwas zu verbergen haben.


Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

Realität: Die Grundrechte werden von den staatlichen Organen systematisch vorsätzlich verletzt. Wer sich dagegen wehren will, muss den Weg über die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof in Kauf nehmen. Dieser Weg kostet Unmengen an Zeit, Geld und Nerven. Die Schweiz wird vom Europäischen Gerichtshof regelmässig wegen Verletzung der Grundrechte verurteilt. Statistiken zu diesem Thema sind aber äusserst schwierig zu finden.

2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Realität: In der Realität findet genau das Gegenteil statt. Die staatlichen Organe verletzen die Grundrechte systematisch. Üble Nachrede, Verleumdung, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, falsche Anschuldigung, falsches Zeugnis, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung, Drohung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und einfache Körperverletzung gehören zu den bundesgerichtlich geschützten Mitteln der staatlichen Organe, die einfachen Leute aus dem Volk zu unterdrücken.

3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Realität: Auch hier ist das Gegenteil der Fall. Private, welche noch an die Menschenrechte glauben, werden von den staatlichen Organen mit willkürlicher Staatsgewalt systematisch „präventiv“ verunglimpft.


Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

Realität: Mit diesem Artikel können die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger jederzeit eingeschränkt werden. Wer die staatlichen Organe stört, kann jederzeit als „ernste, unmittelbare und nicht abwendbare Gefahr“ in seinen Grundrechten eingeschränkt werden. Lehrer H. ist Opfer dieses Artikels geworden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Lehrers in seinem Urteil vom 23. November 2009 mit den üblichen Floskeln ab.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

Realität: Wer die kriminelle Energie der staatlichen Organe thematisiert, muss damit rechnen, von den Behörden als psychisch krank und gefährlich stigmatisiert zu werden. Wer angeblich „psychisch krank“ ist, wird in seinen Grundrechten eingeschränkt. Das kann bis zur mehrtägigen Isolation in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt führen. Wer sich dort nicht ans Bett fesseln lassen will, wird zwangsweise mit Neuroleptika vollgepumpt. Erst wer jeglichen Widerstand aufgibt, und lebenslang Neuroleptika einnimmt, gilt als geheilt.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

Realität: Das Ziel der Schulbehörde, die Grundrechte von Lehrer H. einzuschränken sind gründlich gescheitert. Es ist der Schulbehörde nicht gelungen, Lehrer H. als „psychisch kranken“ Menschen zu diskreditieren und ihn bis auf Weiteres in einer psychiatrischen Anstalt wegzusperren. In ihrem Kampf gegen Lehrer H. haben alle beteiligten staatlichen Organe die Verhältnismässigkeit massiv überschritten. Leider vertuscht auch das Bundesgericht als letzte nationale Rechtsinstanz die kriminellen Handlungen der Basler Behördenmafia vorsätzlich.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Realität: Die staatlichen Organe besitzen das Gewaltmonopol. Jeden Tag verletzen die Behörden die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Wer gegen die staatlichen Organe prozessiert, verliert viel Zeit, Geld und Nerven. Wer schützt uns Bürgerinnen und Bürger vor diesem Unrechtsstaat?

Donnerstag, 2. September 2010

Dr. Christoph Eymann - Departementsvorsteher des ED


Dr. Christoph Eymann, der Vorsteher des Basler Erziehungsdepartements hat seine Verantwortung nicht wahrgenommen. Obwohl Lehrer H. ihn mehrmals um ein klärendes Gespräch gebeten hatte, verweigerte Regierungsrat Eymann dem fachlich kompetenten und beliebten Lehrer systematisch einen Gesprächstermin. Eymann glaubt nach wie vor seinen Mitarbeitern, die behaupten Lehrer H. habe diese im Internet "diffamiert". Das Gegenteil ist der Fall. Die Mitarbeiter von Eymann haben in zahlreichen Schreiben Lehrer H. als psychisch kranken, potentiellen Gewalttäter diffamiert, was in den diversen Blogs deutlich beschrieben wird. Dass Regierungsrat Eymann dem schwer in seiner Ehre verletzten Lehrer nicht einmal ein Gespräch zubilligt, zeigt den wahren Charakter von Dr. Christoph Eymann. Mit seinem Projekt "Help Our Teachers" wollte Eymann bei der Basler Lehrerschaft den Eindruck erwecken, die Lehrkräfte tatkräftig zu unterstützen. In Wirklichkeit baute er mit seinen linken Mitarbeitern Hans Georg Signer, Thomas Baerlocher und Gaby Jenö das Erziehungsdepartement zu einem totalitären Machtapparat um. Lehrkräfte, die sich eigene Gedanken zu den sozialistischen Schulreformen machten, wurden über die Ärzte des Gesundheitsdienstes krankgeschrieben oder über IV-Psychiater aus dem Schuldienst ausgegliedert. Diese DDR-Methoden wurden von Regierungsrat Eymann nicht nur gebilligt, sondern systematisch mitgetragen. Das neuste ED-Projekt, Schülerinnen und Schüler mittels Computerprogramm nach potentiellen Amoktätern durchzuscannen, zeigt die menschenverachtende Haltung von Eymann und seinen Mitarbeitern: Wer nicht spurt, wird in Zukunft flächendeckend als selbst- bzw. fremdgefährdend diffamiert und gerät in die Mühlen der Psychiatrie und der Justiz. Auch Lehrer H. wurde als möglicher Amoktäter verleumdet und zu IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht geschickt. Als H. sich einen eigenen Psychiater aussuchte, kündigten die Mitarbeiter von Eymann dem beliebten Lehrer wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung". Wer im Basler Erziehungsdepartement keine unkritische Untertanenmentalität an den Tag legt, wird mit allen Mitteln aus dem Betrieb gemobbt. Da Dr. Christoph Eymann die in diesem Blog aufgedeckte Wahrheit als "Diffamierung" seiner Mitarbeiter interpretiert, sämtliche Hinweise auf Mobbing leugnet und ein Gespräch mit dem beliebten Lehrer H. systematisch verweigert, erhält der Vorsteher des Erziehungsdepartements in diesem Blog einen "Ehrenplatz". Behördenkriminalität muss aufgedeckt und bekämpft werden! Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!