Samstag, 7. März 2015

Die ganze Wahrheit zum Mobbing-Fall Lehrer H.

Die Äusserung der eigenen Meinung ist kein Delikt. Sie muss nicht objektiv sein, sondern sie darf subjektiv gefärbt sein. Allerdings muss die subjektive Meinung auf den Fakten basieren, sonst läuft sie Gefahr als Beschimpfung, Üble Nachrede oder gar Verleumdung strafrechtlich verfolgt zu werden.

Im Mobbingfall Lehrer H. ist weder der objektive noch der subjektive Tatbestand für die vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte gegeben. Der Lehrer schildert aus seiner Sicht seine Erlebnisse mit den 13 Privatklägern, die alle direkt und indirekt daran beteiligt waren, ihn aus dem Schulhaus Brunnmatt zu entfernen.

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Lehrer planmässiges Handeln vor. Das Gegenteil ist der Fall. Seit 2006 rekurriert der Lehrer ununterbrochen gegen die aus seiner Sicht rechtswidrigen Verfügungen. Auf jede Aktion der diversen Staatsfunktionäre erfolgt eine Gegenreaktion des Lehrers mit der Absicht, sich gegen unberechtigte Verfügungen zu wehren. Der Lehrer betreibt seit 2006 offensichtlich eine kontinuierliche Selbstverteidigung. Diese basiert auf die Rechtsmittelbelehrungen, die den unzähligen Verfügungen jeweils angehängt werden. Unfraglich fühlt sich der Lehrer seit 2006 mehrfachen Verleumdungen ausgesetzt, die planmässig seinen Ruf vorsätzlich schädigen und ihn in seiner Ehre verletzen.

Ausgangspunkt der planmässig durchgeführten Verleumdungskampagne gegen den Lehrer waren drei Briefe von drei Müttern, die den Lehrer vorsätzlich von A-Z verleumdeten. Aufgrund dieser Schreiben beschloss die Schulhausleitung ihrerseits den Lehrer mit zusätzlichen Verleumdungen in seiner Ehre zu verletzen. Zwar hatte die Schulhausleitung nie eine Lektion des Lehrers miterlebt, kam aber trotzdem zum Schluss, der Lehrer sei eine Bedrohung für Kinder und Lehrpersonen. Mit der Begründung ebenfalls vom Lehrer bedroht worden zu sein, stellte daraufhin die damalige OS-Rektorin den Lehrer frei und unterstellte ihm, er habe möglicherweise eine psychische Krankheit und er müsse sich beim Amtsarzt untersuchen lassen. Als der Lehrer sich mit einem E-Mail korrekt von der amtsärztlichen Untersuchung abmeldete, starteten der Personalchef und der Amtsarzt einen bürokratischen Amoklauf. Mit allen Mitteln versuchten die beiden Staatsfunktionäre den Lehrer als potenziellen selbst- bzw. fremdgefährlichen Psychopathen zu verleumden. Sie versuchten die Vormundschaftsbehörde Münchenstein zu bewegen, gegen den Lehrer tätig zu werden. Diese stellte dem Lehrer eine Einladung für ein Gespräch zu. Um die planmässige Verfolgung durch die bisher erwähnten Staatsfunktionäre zu stoppen, meldete sich der Lehrer beim Sozialarbeiter der Vormundschaftsbehörde. Er war zu einem Gespräch bereit. Als ihm aber vom Sozialarbeiter verboten wurde, das Gespräch mitzuschneiden, war auch der Lehrer nicht mehr gesprächsbereit.

Um die planmässigen Verleumdungen gegen den Lehrer eskalieren zu lassen, unterstellten die Basler Behörden nun dem Lehrer, er sei akut Selbstmord gefährdet und plane einen Amoklauf. Ein Polizist und ein Notfallpsychiater besuchten daraufhin den Lehrer in seinem eigenen Haus, unter dem Vorwand, die Eskalation stoppen zu wollen. In Wirklichkeit hatten die beiden genau das Gegenteil vor. Obwohl der Lehrer sämtliche Fragen des Notfallpsychiaters wahrheitsgetreu beantwortete und sämtliche Unterstellungen, er habe sich mit dem Amoktäter Günther Tschanun "identifiziert" klar zurückwies, behauptete der Notfall-Psychiater in seinem Gutachten, der Lehrer habe sich mit Tschanun identifiziert. Zusätzlich verleumdete der Notfallpsychiater den Lehrer unter "Wahnvorstellungen" und an einer "Anpasssungsstörung" zu leiden.

Schliesslich verleumdete auch der Ressortleiter Schulen den Lehrer als psychisch Kranken und schrieb einen Brief an die Basler Staatsanwaltschaft, in welchem er mitteilte, das der Lehrer dringend psychiatrische Hilfe benötige. Aufgrund des Schreibens des Notfallpsychiaters und des Ressortleiters entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Amtshilfe von Basel-Land beizuziehen. Vorher hatte die OS-Rektorin den Lehrer noch wegen angeblicher Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden verleumdet. Schliesslich wurde der Lehrer in seinem eigenen Garten von der Sondereinheit "Barrakuda" mit Handschellen und Augenbinde gut verpackt und landete zum ersten Mal in seinem Leben in einer Zelle im Basler Untersuchungsgefängnis.

Dort unterstellte man dem Lehrer, er habe seine Chefin mit dem Tod bedroht. Nach einem etwa 4-stündigen Verhör musste die Staatsanwaltschaft den Lehrer allerdings wieder frei lassen, weil keine Beweise für die von der OS-Rektorin vorgebrachten Verleumdungen gefunden werden konnten. Obwohl die Funktionäre der Basler Staatsanwaltschaft dem Lehrer versicherten, dass keine Meldung an die Presse erfolge, verleumdetet die BaZ den Lehrer in einem Artikel Drohungen gegen Behörden ausgestossen zu haben. Aufgrund dieses Artikels wollte die OS-Rektorin dem Lehrer fristlos kündigen, wurde aber vom Erziehungsminister persönlich angehalten, eine ordentliche Kündigung auszusprechen.

Der Lehrer rekkurierte gegen die Kündignung, unterlag aber vor der Personalrekurskommission. Er zog die den Entscheid weiter und bekam Recht am Verwaltungsgericht. Trotzdem durfte der Lehrer weiterhin nicht unterrichten. Das Verwaltungsgericht war der Meinung, dass die Einstellungsbehörde über das weitere Vorgehen zu entscheiden habe.

Diese entschied, den Lehrer erneut durch den Amtsarzt abklären zu lassen. Diesmal liess liess sich der Lehrer zu einem Besuch beim Amtsarzt nötigen, weil ihm seine Vorgesetzte vorher mit der Kündigung gedroht hatte. Der Amtsarzt kam zum Schluss, dass der Lehrer sich einem psychiatrischen Gutachten zu unterziehen habe. Allerdings konnte die OS-Rektorin den Beschuldigten nur dazu auffordern, eine amtliche Verfügung wollte sie nicht aussprechen. Da der Lehrer mit dem Notfallpsychiater schlechte Erfahrungen gemacht hatte, blieb er dem Gespräch mit dem staatlich diktierten Psychiater fern.

Die OS-Rektorin fackelte nicht lange und kündigte dem Lehrer erneut wegen angeblich schwerer Pflichtverletzung. Dagegen rekurrierte der Lehrer erneut vor den Personalrekurskommission und dem Verwaltungsgericht und blitzte zwei Mal ab. Als er auch vor Bundesgericht verlor, machte er eine Beschwerde am Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, wo er verschiedene Menschenrechtsverletzungen reklamierte. Die Beschwerde ist seit bald 5 Jahren hängig.

Um abzuklären, ob er von seiner Chefin verleumdet wurde, erstattete der Lehrer eine Privatklage wegen Ehrverletzung. Sowohl das Basler Strafgericht als auch die Rekurskammer des Strafgerichts als auch das Bundesgericht wollten hinter den arglistigen Ehrverletzungen der OS-Rektorin keine Straftatbestände erkennen. Der Lehrer musste schliesslich sämtliche Anwaltskosten seiner Chefin bezahlen.

Leider hatte der Lehrer auch Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Verleumdung gegen diverse Mitarbeiter der OS-Rektorin erstattet. Alle diese Strafanzeigen wurden von Staatsanwältin Eva Eichenberger eingestellt. Hätte diese Staatsanwaltin dem Lehrer nicht neun  mal Fr. 300.-- Kosten aufgebrummt und als Querulanten verleumdet, hätte der Lehrer die Angelegenheit nicht weiter verfolgt. So aber sah er sich gezwungen, erneut zu rekurrieren und verlor auf Stufe Rekurskammer und auf Stufe Bundesgericht. Der ganze Spass kostete den Lehrer unterdessen über 20'000 Franken.

Zwar stellte die Rekurskammer fest, dass der Lehrer kein Querulant sei und dass dessen Strafanzeigen nicht rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Dies hinderte Staatsanwältin Eichenberger allerdings nicht daran, die Kriminalisierung des Lehrers weiter voranzutreiben.

Der Erziehungsminister hatte vorher Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, nachdem anonyme Blog-Betreiber dessen Vergangenheit ins Visier genommen hatten. Obwohl die Staatsanwaltschaft eindeutig dokumentieren konnte, dass diese Blogs und die sog. Schmähmails nicht dem Lehrer zugeordnet werden konnten, ermunterte der zuständige Untersuchungsbeamte die 13 Privatkläger am Schicksal des Lehrers kräftig zu partizipieren.

In zehn Verhören wurde dem Lehrer unterstellt, er habe diese 13 Privatkläger wider besseren Wissens verleumdet und falsch beschuldigt. In Tat und Wahrheit hatte der Lehrer elf Personen wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch angezeigt. Von planmässiger Verleumdung konnte keine Rede sein.

Um die Anklageschrift auszudehnen, hatte der der Chef des Kriminalkommissariats verfügt, beim Lehrer eine Hausduchsuchung durchzuführen. Zwar hatter er die Kompetenz dazu nicht, trotzdem liess er das Verfahren trotz mangelndem Anfangsverdacht auf harte Pornographie, Rassendiskriminierung und Irreführung der Rechtspflege ausdehnen. Anhand dieser Daten konnte Staatsanwältin Eva Eichenberger eine Anklageschrift basteln, die in ihrem Umfang von über 350 Seiten alles in den Schatten stellte, was die Welt bisher gesehen hatte.

In der Gerichtsverhandlung am Basler Strafgericht verleumdete die Staatsanwältin den Lehrer aufs Massivste. Obwohl sie selber ganz genau wusste, dass der Lehrer keine "planmässige Verleumdung" begangen haben konnte, beschuldigte sie den Lehrer dieses Verbrechens. Auch hatte sie offensichtlich völlig vergessen, dass sie es war, die den Lehrer als Querulanten verleumdete, obwohl sie genau wusste, dass die Strafanzeigen des Lehrers von der Rekurskammer eben gerade nicht als rechtsmissbräuchlich eingestuft worden waren.

Eigentlich hätte der zuständige Strafgerichtspräsident die Anklageschrift wegen erheblicher Mängel zurückweisen sollen, stattdessen führte er eine Verhandlung, die nur so von Verfahrensfehlern strotzte. Er selber wurde vom Lehrer wegen massiver Befangenheit abgelehnt, da er ein Cousin der beiden Hagemanns ist, die den Lehrer bereits in ihren Print-Medien vorsätzlich verleumdet hatten. Obwohl der Befangenheitsantrag gegen Hagemann vom Bundesgericht noch nicht behandelt wurde, zeigte der Gerichtspräsident nicht das geringste Interesse, die Verhandlung zu verschieben.

Eigentlich hätte von Basel-Stadt aus gar kein Verfahren gegen den Lehrer eröffnet werde dürfen, da praktisch alle angeblichen Delikte im Kanton Basl-Land getätigt worden waren. Einzig die Unterstellung, der Lehrer habe mit seinen diversen Strafanzeigen vorsätzlich falsche Anschuldigungen getätigt, führte dazu, dass der Tatort von Basel-Land nach Basel-Stadt verschoben werden konnte. Allerdings hatte die Rekurskammer in ihrem Entscheid klar festgetellt, dass die diversen Strafanzeigen nicht rechtsmissbräuchlich waren.

Bereits im Vorfeld der Verhandlungen wurden sämtliche Zeugen und Beweise des Lehrers von Eichenberger und Hagemann abgelehnt. Auch in der Hauptverhandlung interessierte sich Hagemann nicht im geringsten für die Beweise und Zeugen, die der Lehrer angemeldet hatte. Ein eigentliches  Beweisverfahren fand überhaupt nicht statt. Auch forderte Hagemann den Lehrer nicht auf, weitere Beweisanträge zu stellen. Damit dürfte dem Gerichtspräsidenten ein weiterer grober Verfahrensfehler unterlaufen sein.

In ihrem Plädoyer verleumdete die Staatsanwältin den Lehrer nach Strich und Faden und wurde nicht müde, dem interessierten Publikum im Gerichtssaal zu beweisen, dass offensichtlich sie es war, die den Lehrer planmässig diffamierte. Obwohl der Lehrer nur seine Meinung geäussert hatte, verlangte die Staatsanwältin 2,5 Jahre Haft unbedingt. Wegen angeblicher Flucht- und Fortsetzungsgefahr verlangte sie sogar noch eine völlig unverhältnismässige Sicherheitshaft. Damit dürfte die Staatsanwältin ihr Ermessen klar überschritten und missbraucht haben.

Obwohl die beschuldigte Person laut Art. 346 d StPO das Recht hat, das gesamte Plädoyer selber zu halten, wurde der Lehrer von Gerichtspräsident Hagemann mehrmals unterbrochen. Als der Lehrer dagegen protestierte, entzog der Gerichtspräsident dem Angeschuldigten sogar ganz das Wort. Mit dieser Aktion dürfte Hagemann einen weiteren Verfahrensfehler produziert haben.

Aus dem oben Gesagten ist die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig. Auch ist die Schweizerische Strafprozessordnung mehrfach verletzt worden. Das Gericht konnte nicht beweisen, dass der Lehrer vorsätzlich wider besseren Wissens unwahre Behauptungen getätigt hat, um anderen zu schaden. Im Gegensatz zu den 13 Privatklägern, die sich offensichtlich abgesprochen hatten, den Lehrer mittels zahlreichen Verleumdungen planmässig aus der Schule zu mobben. Der Schaden ist nicht bei der Privatklägerschaft zu suchen, sondern beim Lehrer, der seinen Job, seinen Ruf und sein Einkommen verloren hat. Ohne die planmässige mehrfache Verleumdung und falsche Anschuldigung der Privatklägerschaft würde der Lehrer noch heute seinem geliebten Job nachgehen. Unterdessen ist der Lehrer ausgesteuert. Er lebt von seinem restlichen Vermögen.

Was der Vorwurf der sog. "harten Pornographie" betrifft, dürften Comic-Figuren, die beim Sex Gewalt anwenden, kaum einen Straftatbestand erfüllen. Wenn derartige Phantasie-Geschichten verboten wären, müsste wahrscheinlich die Hälfte der männlichen Bevölkerung verhaftet werden. Im übrigen bestand kein Anfangsverdacht, beim Beschuldigten wegen harter Pornographie zu ermitteln. Die Auswertung dieser Zufallsfunde ist daher nicht zulässig.

1 Kommentar:

Monika Brunschwiler hat gesagt…

:-) Das Wort Beamte meinte ich gäbe es in der Schweiz gar nicht mehr - oder doch noch ? Oder meinen die sie seien es noch ?