Donnerstag, 3. Juni 2010

Der Mobbing-Fall Lehrer H. aus rechtlicher Sicht


I. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgericht betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Mit dem Begehren, das Urteil des Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben und die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung festzustellen, sind zukünftige Lohnforderungen verbunden, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und ein Ausschlussgrund nicht vorliegt (Art. 83 lit. g BGG). Das Streitwerterfordernis von 15′000 Franken ist ohne weiteres erfüllt (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist somit zulässig.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. In diesem Sinne was folgt:

1.1. Der Rekurrent hat sowohl vor der Personalrekurskommission, als auch im Rahmen des Rekurses vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, die Kündigung sei durch eine Mobbingsituation motiviert, indem seine Vorgesetzte und ehemalige Kollegin, G. Jenö, aus Gründen, die er nicht nachvollziehen könne, eine eigentliche Drucksituation aufbaute, welche darin gipfelte, dass sie seine im Rahmen einer Besprechung getätigte Äusserung, er recherchiere momentan zum Mobbingfall Tschanun, dazu nutzte, ein eigentliches Bedrohungsszenario zu generieren, notabene auch unter bewusster Bezugnahme auf schlichtweg nicht existente vermeintliche Drohmails des Beschwerdeführers, was dazu führte, dass der gesamte staatliche Repressionsapparat aufgefahren wurde, indem zunächst ein Notfallpsychiater, mit dem Auftrag einen FFE zu verfügen und danach die Antiterroreinheit Barrakuda aufgeboten und der Rekurrent in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Dies notabene obwohl die zweite an dieser Besprechung anwesende Person, Peter Grossniklaus, von Beginn weg angegeben hat, dass er diese Äusserung nicht als Drohung verstanden hatte und das von G. Jenö gegen den Rekurrenten eingeleitete Strafverfahren denn auch ohne weiteres eingestellt worden und dem Rekurrenten eine Genugtuung ausgesprochen worden ist. Der Missbrauch einer Kündigung kann sich demgemäss nicht nur aus den Kündigungsmotiven, sondern auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Selbst wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht (BGE 131 III 535 E. 4.2 S. 538 f.; 125 III 70 E. 2b S. 73; 118 II 157 E. 4b/bb S. 166 f.). Ein krass vertragswidriges Verhalten, namentlich eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, kann diese als missbräuchlich erscheinen lassen. Diese bundesgerichtlichen Präjudizien betreffen zwar privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, können aber analog auf das vorliegende öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis übertragen werden.

Mit der unhaltbaren Behauptung der Anstellungsbehörde Gaby Jenö vom 6.7.06, der Rekurrent sei massiv selbst- und fremdgefährdend, ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers massiv verletzt worden. Auch die falsche Anschuldigung der Anstellungsbehörde vom 11.8.06, die unterstellt, dass der Rekurrent Drohungen ausgesprochen und sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen haben soll, ist klar als falsches und verdecktes Spiel, das Treu und Glauben krass widerspricht, zu bezeichnen. Die Anstellungsbehörde gibt in der Aktennotiz vom 14.3.07 selber zu, dass der Rekurrent ihr nie gedroht hat. Demzufolge hat die Anstellungsbehörde mit ihrer rechtswidrigen Strafanzeige wegen angeblicher Drohung, welche zum verhängnisvollen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda führte, die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten vorsätzlich massiv verletzt.

Die Kündigung erweist sich wegen eines Verstosses gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV deshalb bereits unter diesem Aspekt als missbräuchlich und damit unbegründet gemäss § 39 Abs. 2 PG, womit Gutheissung der Beschwerde erfolgen muss. Dazu kommt, dass sich die Vorinstanz in keiner Weise mit der vom Beschwerdeführer thematisierten und dargelegten Mobbingsituation beschäftigt hat, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Menschenwürde und somit eine Verletzung von Art. 7 und 29 Abs. 2 BV darstellt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass man sich mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Auch unter diesem Aspekt hat Gutheissung der Beschwerde zu erfolgen

1.2 Die Vorinstanz hält unter Ziff. 5.2 des Urteils weiter korrekt fest, dass die Weisung sich psychiatrisch begutachten zu lassen, einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, der als Grundrechtseingriff die bekannten Voraussetzungen erfüllen muss, insbesondere also auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und sich als verhältnismässig darstellen muss. Richtig ist weiter, dass eine derartige vertrauensärztliche Untersuchung in einem Gesetz im formellen Sinne fixiert werden muss, was gemäss § 21 Personalgesetz (PG) geschehen ist. Die Vorinstanz stellt sich nunmehr aber auf den Standpunkt, dass die Weisung selbst, nicht mittels Verfügung erfolgen müsse. Dies ergebe sich aus § 24 PG, welcher nur 2 Fällen eine Verfügung vorsehe, nämlich beim Verweis und bei der Änderung des Arbeitsplatzes. Diese Auslegung des kantonalen Rechts ist sachlich unhaltbar und somit willkürlich. Aus der erwähnten Bestimmung, welche Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses regelt, ergibt sich vielmehr, dass sobald diese Massnahme eine gewisse Schärfe erreicht, eben mit einer Verfügung reagiert werden muss. Nun dürfte es augenscheinlich sein, dass die Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, mindestens gleich stark, wenn nicht sogar intensiver, in den Grundrechtbereich eingreift, als ein schriftlicher Verweis oder eine Versetzung des Arbeitsplatzes. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verhält es sich demgemäss gerade so, dass fragliche Bestimmung Beleg dafür ist, dass eben die Weisung mit einer Verfügung hätte ausgesprochen werden müssen. Daran ändert auch der Entscheid vom Dezember 2007 nichts, der hier letztlich gar nicht zur Debatte steht.

1.3 Die Vorinstanz gibt unter Ziff. 5.5. des Urteils an, dass sie in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2007 festgehalten habe, dass eine Weisung von der Anstellungsbehörde, und nicht vom Kantonsarzt zu erlassen sei und dass der Beschwerdeführer dazumal insofern Recht erhalten habe, weshalb seine jetzige Argumentation, der Kantonsarzt hätte die psychiatrische Begutachtung verfügen müssen befremdlich erscheine. Diese Argumentation der Vorinstanz ist sachlich unhaltbar und somit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Der Grund für die Gutheissung der Beschwerde im Dezember 2007 war nämlich, dass die Weisung der Anstellungsbehörde, sich vom Kantonsarzt untersuchen zu lassen, nicht mit der Androhung verbunden war, dass ansonsten die Kündigung erfolge, und nicht der Umstand, dass die Weisung durch die Anstellungsbehörde erfolgen müsse. Dazu kommt, dass nunmehr eine ganz andere Ausgangslage vorlag: Der Beschwerdeführer ist der Weisung, sich vom Kantonsarzt zu untersuchen lassen gefolgt. Wenn nunmehr dieser zum Schluss kommt, dass weiterführende Abklärungen notwendig sind, so sind diese logischerweise – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch von diesem, und nicht von der Anstellungsbehörde, zu verfügen. Was daran befremdlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

1.4 Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, weil der Beschwerdeführer sich nicht habe zur Person des Gutachters äussern können (Ziff 5.6 Urteil). Dies deshalb, weil er sich ohnehin nicht begutachten lassen wolle, das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten Dr. Westdijk keine Verwendung finden könne und man sich nicht in einem Strafprozess befinde. Diese Argumentation ist unhaltbar. Wie vorgängig aufgezeigt handelt es sich bei der Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von keiner ärztlichen Person arbeitsunfähig geschrieben worden ist. Die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgebrachte Argumentation, Thema sei nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Arbeitsfähigkeit, kann unter diesen Umständen als kafkaesk bezeichnet werden. Jemand, der keinerlei medizinisch auffällige Diagnosen besitzt, den kann man auch nicht bezüglich Arbeitsfähigkeit überprüfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wäre es unter diesen Umständen durchaus notwendig gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zur Person des Gutachters und zur Fragestellung hätte äussern können, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die von der Anstellungsbehörde als völlig unverhältnismässig zu bezeichnenden Eingriffe in seine persönliche Freiheit durchaus zu Recht gewisse Bedenken an die Unabhängigkeit des von dieser Behörde aufgebotenen Psychiaters anbringen durfte. Abschliessend ist festzuhalten, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass sich der Rekurrent jedwelcher psychiatrischer Begutachtung verweigert. Dies belegt bereits das von ihm selbst initiierte Gutachten Dr. Westdijk. Was der Beschwerdeführer einzig will, ist, bei der Bestimmung des Vertrauensarztes mitbestimmen zu können, was sich im übrigen bereits aus der Bezeichnung Vertrauensarzt ergibt. Somit liegt in casu eine Verletzung von Art. 9 BV vor.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Kündigung bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist.

1.5 Gleiches gilt aus materiellen Gründen. Zwar mag es richtig sein, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Entscheides vom 18. Dezember 2007 nebenbei festgehalten hat, dass gestützt auf die dazumaligen Umstände eine gesundheitliche Abklärung als angemessen erachtet werden könne. Zu beachten ist allerdings, dass im dazumaligen Entscheid Gutheissung der Beschwerde erfolgte und der Beschwerdeführer auch keinen Anlass hatte, gegen die Motive des Urteils anzugehen und auch diesbezüglich nicht von seinem dazumaligen Anwalt orientiert worden ist. Der in Ziff. 6.1 des vorliegenden Urteils übernommene Urteilstext des Urteils vom 18. Dezember 2007 ist denn auch zu relativieren: Es ist eine fragmentarische Aufzählung von Vorkommnissen, welche subjektiv gewertet werden. Dass beispielsweise sich ein grosser Teil der Elternschaft hinter den Beschwerdeführer gestellt hatte, wird geflissentlich übergangen. Dazu kommt, dass man sich die Situation im Jahre 2006 vors Auge führen muss. Der Druck, der auf dem Beschwerdeführer lastete, wurde stetig erhöht und erreichte seinen Höhepunkt mit der von G. Jenö initiierten Stürmung der Liegenschaft durch die Sondereinheit „Barrakuda“ und der Verhaftung des Beschwerdeführers. Dass danach der Beschwerdeführer, welcher seit Jahrzehnten unbescholten im Staatsdienst steht, für kurze Zeit Schwierigkeiten hatte, die Geschehnisse richtig einzuordnen, dies ist absolut verständlich und wurde auch von Dr. Westdijk als absolut normal bezeichnet. Selbst die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat erkannt, dass hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen worden ist und hat dem Beschwerdeführer mit folgender Begründung eine Genugtuung ausgerichtet:

„Vorliegend kann indessen nicht übersehen werden, dass Sie aufgrund des Interesses der Medien an Ihrem „Fall“ in vielleicht doch höherem Ausmass in Ihren persönlichen Verhältnissen betroffen worden sind als andere, die sonst ohne Ergebnis in eine Strafverfolgung verwickelt werden. Ausserdem stellen auch die Umstände ihrer Anhaltung und die mit dieser zweifelsohne verbundenen Gerüchte in ihrer Nachbarschaft einen tiefen Eingriff in Ihre psychische Integrität dar. Daher erscheint die Ausrichtung einer zusätzlichen Genugtuung aufgrund der besonderen Ausgangslage als gerechtfertigt.“

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war deshalb bereits im Zeitpunkt der ersten Kündigung die Weisung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, unverhältnismässig und somit nicht angemessen, weshalb die Kündigung dazumal unbegründet im Sinne von § 30 i.V. mit § 39 PG erscheint. Abschliessend sei erwähnt, dass es selbstredend nicht genügt, dass der Umgang mit dem Beschwerdeführer „schwierig“ geworden sein soll, handelt es sich doch dabei um Konfliktsituationen, die als absolut normal gelten können. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich als Mobbingopfer deklariert, kann nicht zu einer Schlussfolgerung einer psychischen Erkrankung führen, zumal die den Beschwerdeführer belastende Drucksituation mit den vorgängig erwähnten unverhältnismässigen Auswüchsen objektiviert ist.

1.6 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Ziff. 6.2 des Urteils gilt dies insbesondere auch im heutigen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer hat sich nach dem ersten Urteil der vertrauensärztlichen Untersuchung gestellt. Er hat weiter den anlässlich der ersten Verhandlung vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Weg, nämlich sich psychiatrisch abklären zu lassen, Folge geleistet. Das von einem ausgewiesenen Facharzt erstellte Gutachten kann keine psychischen Abnormalitäten feststellen und hat den immer wieder herangezogenen Bericht Dr. Spieler bezüglich Wahnvorstellungen auch medizinisch gesehen negiert. Dazu kommt, dass auch der Amtsarzt in seinem Bericht festhält, dass mit dem Beschwerdeführer ein normales Gespräch möglich gewesen sei. Auch er kann keine psychischen Auffälligkeiten erkennen. Dass es als willkürlich erscheint, unter diesen Prämissen zu verlangen, der Beschwerdeführer müsse seine Arbeitsfähigkeit positiv beweisen, wurde vorgängig bereits ausgeführt. Sachlich unhaltbar ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer vermische die Frage des FFE’s mit der Notwendigkeit der psychiatrischen Begutachtung. Dem ist keiner Weise so. Was der Beschwerdeführer aufzeigt ist, dass sogar in der dazumaligen massiven Drucksituation der speziell hierfür aufgebotene Notfallpsychiater keine Fremd- oder Selbstgefährdung erkennen konnte und deshalb auch keine Möglichkeit sah, einen FFE zu verfügen. Dies ist von Relevanz, weil die Anstellungsbehörde, entgegen der Diagnose des Notfallpsychiaters, regelmässig mit einer Fremdgefährdung begründet und somit ihre eigene Laiendiagnose anstelle der medizinischen Diagnose stellt, was selbstredend nicht angeht und eine Überschreitung des Ermessens bedeutet. Gleiches gilt für die vermeintlich als schlüssig bezeichnete Schlussfolgerung des Kantonsarztes: Es ist sachlich unhaltbar, wenn dieser trotz fehlender Fremdgefährdung, trotz entlastender Aussagen von Dr. Westdijk und trotz des Fehlens eigener Beobachtungen bezüglich psychischer Auffälligkeiten eine weitere psychiatrischen Abklärung besteht; letztlich hätte unter diesen Umständen a priori auf die Untersuchung beim Kantonsarzt verzichtet werden können und es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich das Gefühl beschleichen muss, dass diesbezüglich eine Absprache bestanden haben muss. Willkürlich handelt die Vorinstanz weiter, wenn sie einzelne Fragmente des – für sie vorgängig als unbedeutet deklarierten – Gutachtens Dr. Westdijk aus dem Zusammenhang reisst und darlegt, selbst dieser habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine adäquaten Verarbeitungsstrategie entwickelt habe. Das einzige was Dr. Westdijk schreibt ist, dass durch das Verhalten der staatlichen Behörden in casu beim Beschwerdeführer irreparabel Schäden entstanden seien. Dies ist aber gestützt auf die nunmehr bereits mehrmals aufgezeigten Belastungsproben, denen der Beschwerdeführer unterworfen war, durchaus nachvollziehbar. Sachlich unhaltbar und willkürlich ist die Argumentation der Vorinstanz schliesslich, wenn sie darlegt, die Situation habe sich seit der letzten Verhandlung noch verschärft, was sich aus den BLOGS des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er nunmehr selbst nahe stehende Personen, wie seinen Vater, als Gegner ansehe, erkläre. Was Letzteres angeht, so handelt es sich dabei schlichtweg um eine – bezeichnenderweise nicht näher begründete – Unterstellung. Die BLOGS andererseits sind noch die letzten Möglichkeiten geblieben, um seine verzweifelte Situation zu schildern und zu verarbeiten, womit im übrigen auch festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, Verarbeitungsstrategien zu entwickeln. Dass diese Strategie im Anerkennen der Meinung der Anstellungsbehörde und der Vorinstanz besteht, dies kann wohl nicht sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war deshalb das Beharren auf einer Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung nicht angebracht bzw. erfolgte eine schikanöse, und auch gegen Treu und Glauben verstossende, Rechtsausübung, weshalb die Kündigung auch unter diesem Aspekt als unbegründet im Sinne von § 30 i.V. mit § 39 PG erscheint.

1.7 Auch was die Schwere der Pflichtverletzung und die Zumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses angeht, so ist die entsprechende Argumentation der Vorinstanz gemäss 6.3 des Urteils willkürlich. Zu betonen ist diesbezüglich einmal mehr, dass der Beschwerdeführer der Weisung der Anstellungsbehörde gefolgt ist und sich amtsärztlich hat untersuchen lassen. Von einer Pflichtverletzung, welche einer Arbeitsverweigerung gleichkommt, kann deshalb keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer hingegen berechtigt war, sich gegen die einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Willkürverbots darstellende unverhältnismässige Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, zu wehren, dies wurde vorgängig aufgezeigt. Kooperationsbereitschaft kann nur dann verlangt werden, wenn die Weisung rechtmässig ist (vgl. REHBINDER, a.a.O., N. 36 zu Art. 321d OR; MARIE-LOUISE STAMM, Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine Schranken, Diss. Basel 1977, S. 116 ff.), also weder Verpflichtungen enthalten, die den vertraglichen Rahmen sprengen (SCHÖNENBERGER/STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 14 zu Art. 321d OR; REHBINDER, a.a.O., N. 38 zu Art. 321d OR; WYLER, Droit du travail, S. 97 f.; MARIE-LOUISE STAMM, a.a.O., S. 67 f.), noch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen (Urteil des Bundesgerichts 4C.357/2002 vom 4. April 2003, E. 4.1; SCHÖNENBERGER/STAEHELIN, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 321d OR; STREIFF/VON KAENEL, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl. 1992, N.3 zu Art. 321d OR). Dass der Rekurrent selbst im jetzigen Zeitpunkt wenig Vertrauen in seinen Arbeitgeber hat, mag zutreffen, hat aber keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheint. In dem Zeitpunkt nämlich, in welchem den berechtigen Anliegen des Beschwerdeführers endlich entsprochen wird, mithin die Kündigung aufgehoben und der Beschwerdeführer wieder zu seiner Arbeit zugelassen wird, in diesem Zeitpunkt wird auch das Vertrauen des Beschwerdeführers in die staatlichen Behörden zurückkehren und er wird, wie bereits über 20 Jahre vor seiner Freistellung, ohne Tadel seinem Beruf nachgehen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass sich Anstellungsbehörde eine Anstellung nicht mehr vorstellen könne, da das Vertrauensverhältnis zerstört sei, würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass jeder Angestellte des Kantons Basel-Stadt, welcher sich gegen Weisungen und Verfügungen der Anstellungsbehörde auflehnt, als unzumutbar bezeichnet werden müsste, womit die entsprechenden Rechtsmittel letztlich nutzlos wären, was nicht sein kann. Der Entscheid erweist sich auch in diesem Punkt deshalb als sachlich unhaltbar und willkürlich und verstösst gegen § 30 Abs. 2 lit. d PG.

1.8 Sachlich unhaltbar und willkürlich sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Anhörung der CD mit der Aufnahme des Gesprächs mit Dr. Spieler. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bezweifelt, dass das Gericht die CD tatsächlich angehört hat, da im Rahmen der Verhandlung der diesbezüglich Beweisantrag mit keinem Wort beurteilt worden ist, ist es schlichtweg abwegig zu behaupten, nicht die Ereignisse im Herbst 2006 seien massgebend, sondern der Verlauf der gesamten letzten Jahre. Das Gegenteil ist der Fall. Im Herbst 2006 wurde die Belastungssituation durch die entsprechenden Interventionen für den Beschwerdeführer immer unerträglicher und trotzdem ist es ihm gelungen, im Rahmen des Besuches von Dr. Spieler, notabene zusammen mit einem Polizisten, die Fassung zu bewahren und das Gespräch durchgehend sauber zu einem Ende zu führen, was durchaus als bemerkenswert bezeichnet werden darf. Nichtsdestotrotz wird dieses Gespräch, sowohl von der Anstellungsbehörde, als auch von den Vorinstanzen, wiederholt als Begründung für die nunmehr zu diskutierenden weiteren Massnahmen herangezogen.

Sachlich unhaltbar ist schliesslich die Begründung, durch die Aufhebung der Kündigung aus formellen Gründen durch das Verwaltungsgericht im Dezember 2007 sei dem Beschwerdeführer Bewährungsfirst gemäss § 30 Abs. 3 PG gesetzt worden (Ziff 7.2 des Urteils). Abgesehen davon, dass er sich im Sinne der Vorinstanz bewährt, indem er sich zur amtsärztlichen Untersuchung bereit erklärte, musste der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben in keiner Weise davon ausgehen, dass die Gutheissung seines dazumaligen Rekurses als Bewährungsfrist im vorerwähnten Sinne zu verstehen sei. § 30 Abs. 23 PG ist deshalb verletzt.

Endlich ist festzuhalten, dass sich aus der Freistellung entgegen der Ziff 7.3 des Urteils nirgends ersehen lässt, dass diese unter der Auflage der Abklärung der Arbeitsfähigkeit erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wurde gegenteilig – ohne dass vorgängig irgendwelche medizinische Diagnosen vorhanden gewesen wären – von allen Aufgaben und Pflichten befreit, so dass ihm konsequenterweise auch keine Pflicht zu einer psychiatrischen Begutachtung aufgebürdet werden konnte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz argumentiert der Beschwerdeführer denn in casu auch nicht widersprüchlich: Die allgemeine Vermutung der Arbeitsfähigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt medizinisch widerlegt. Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft immer zur Verfügung gestellt hat, das wird von der Vorinstanz anerkannt.

Zusammengefasst verstösst der angefochtene Entscheid im vorerwähnten Sinne wiederholt gegen öffentliches Recht und ist sachlich unhaltbar und somit willkürlich, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist.

II. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

1. Auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers wird im weiteren – für den Fall, dass der Streitwert für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wider Erwarten den vorrangigen Ausführungen nicht erreicht wird – subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Gemäss Art. 118 BGG ist das Bundesgericht bei der Beurteilung von Verfassungsbeschwerden an den durch die Vorinstanz gestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden. Mittels Beschwerde soll darüber hinaus in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wendet der Richter das Recht nicht von Amtes wegen an, weshalb entsprechend zu rügen ist, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Gerügt wird in diesem Sinne was folgt, wobei sich der Beschwerdeführer erlaubt, teilweise auf vorrangige Ausführungen zu verweisen, um langfädige Wiederholungen vermeiden:

1.1 Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)

Eine Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Ein derartiger Eingriff muss unter anderem verhältnismässig sein. Gestützt auf die Tatsache, dass der ursprüngliche Grund für die in die Wege geleiteten Massnahmen, nämlich ein behauptete Drohung, erwiesenermassen nicht erfüllt war, ist auch die entsprechende Weisung nicht verhältnismässig (Vgl. B I./1.1 bis 1.4 vorab).

1.2 Willkürverbot/Treu und Glauben (Art. 9 BV)

Mit der unhaltbaren Behauptung der Anstellungsbehörde Gaby Jenö vom 6.7.06, der Rekurrent sei massiv selbst- und fremdgefährdend, ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers massiv verletzt worden. Auch die falsche Anschuldigung der Anstellungsbehörde vom 11.8.09, die unterstellt, dass der Rekurrent Drohungen ausgesprochen und sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen haben soll, ist klar als falsches und verdecktes Spiel, das Treu und Glauben krass widerspricht, zu bezeichnen. Die Anstellungsbehörde gibt in der Aktennotiz vom 14.3.07 selber zu, dass der Rekurrent ihr nie gedroht hat. Demzufolge hat die Anstellungsbehörde mit ihrer rechtswidrigen Strafanzeige wegen angeblicher Drohung, welche zum verhängnisvollen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda führte, die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten vorsätzlich massiv verletzt. Dieses Verhalten verstösst gegen den Grundsatz des Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV(Vgl. B I. /1.1voarb).

Sachlich unhaltbar und somit willkürlich ist der Entscheid insofern, als festgehalten wird, dass die Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, nicht in Verfügungsform zu erlassen ist. Dies deshalb, weil dadurch in den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird womit dem Beschwerdeführer eine originäre diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit zustehen muss. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil weniger weit gehende Weisung gemäss § 24 Abs. 2 PG in Verfügungsform zu erlassen sind (Vgl. B I./1.2 vorab).

Willkürlich ist der angefochtene Entscheid weiter auch insofern, als die Zuständigkeit zur Verfügung einer weitergehenden ärztlichen Untersuchung vom Kantonarzt zur Anstellungsbehörde derogiert werden darf, nachdem der Kantonsarzt bereits die Grunduntersuchung ausführt (Vgl. B I./1.3. vorab)

Sachlich unhaltbar und willkürlich ist der Entscheid insoweit, als festgehalten wird, das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahre 2007 und 2008 lasse es als angemessen erscheinen, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen. Das Verhalten ist einzig auf die dazumalige – nicht vom Beschwerdeführer selbst generierte – Drucksituation durch die Anstellungsbehörde zu erklären; diesbezüglich ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, Gleiches gilt für die Behauptung, dass der (Vgl. B I./1.5 und 1.6 vorab).

Sachlich unhaltbar und willkürlich ist weiter die Schlussfolgerung, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei der Anstellungsbehörde deshalb nicht mehr zumutbar, weil der Beschwerdeführer sich in seinen BLOGS kritisch äussere und das Vertrauen zur Anstellungsbehörde offensichtlich verloren habe (Vgl. Ziff B/1.7 vorab)

Sachlich unhaltbar ist endlich die Begründung, mit dem – gutheissenden – Urteil vom 17. Dezember 2007 sei dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Bewährungsfirst angesetzt worden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Freistellung sei ausdrücklich mit der Auflage einer Begutachtung versehen worden, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Standpunkt stellen könne, er sei von allen Aufgaben und Pflichten, und somit auch von einer Begutachtung, entbunden worden. Beides lässt sich nicht in den von der Vorinstanz zitierten Aktenstücken, nämlich dem Urteil vom 17. Dezember 2007 und der undatierten Freistellungsverfügung ersehen. (Vgl. Ziff. B. I./1.9 und 1.10)

1.3 Rechtliches Gehör (Art. 29 BV)

Die Vorinstanz hat sich in keiner Weise mit der vom Beschwerdeführer thematisierten und dargelegten Mobbingsituation beschäftigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Menschenwürde und somit eine Verletzung von Art. 7 und 29 Abs. 2 BV darstellt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass man sich mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Auch unter diesem Aspekt hat Gutheissung der Beschwerde zu erfolgen (Vgl. B I./1.1. vorab)

Weiter ist das rechtliche Gehör dadurch verletzt, als dem Kläger keine Möglichkeit gegeben wird, sich zur Person des Gutachters und des Begutachtungsthemas zu äussern, wiewohl selbst die Vorinstanz anerkennt, dass die Weisung zu einer psychiatrischen Begutachtung einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt (Vgl. B I./1.4. vorab)

Keine Kommentare: