Sonntag, 23. Mai 2010

Arbeitgeber Basel-Stadt - ein Arbeitgeber, der anders tickt


"Der Arbeitgeber Basel-Stadt duldet kein Mobbing am Arbeitsplatz." Dieser an sich vernünftige Grundsatz, hat mit der Wirklichkeit leider nichts zu tun. Im Gegenteil. Der Arbeitgeber Basel-Stadt betreibt regelmässig Mobbing auf höchstem Niveau! Wer die Urteile des Basler Verwaltungsgerichts analysiert, kommt zum Schluss, dass im Kanton Basel-Stadt Mobbing-Betroffene nie ernst genommen werden. Die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts bzw. des Appellationsgerichts vertuschen regelmässig vorsätzlich sämtliche Hinweise auf Mobbing. Auch im Mobbingfall Lehrer H. wurden die Fakten von der obersten Richterin des Kantons Dr. Marie Louise Stamm eloquent vertuscht. Lehrer H. wurde mittels einer systematisch lancierten Rufmord-Kampagne als angeblich psychisch kranker, gefährlicher Gewalttäter verleumdet und aus dem Schuldienst entfernt. Natürlich ist Lehrer H. weder psychisch krank noch gefährlich. Wer beim Arbeitgeber Basel-Stadt allerdings seine freie Meinung äussert, läuft Gefahr, mittels FFE in eine psychiatrische Klinik gesperrt zu werden. Dieses Ziel verfolgte Gaby Jenö, die Vorgesetzte des beliebten und engagierten Lehrers. Allerdings wehrte H. die arglistigen Attacken seiner Chefin ab und verklagte diese wegen Verleumdung und Übler Nachrede. Leider stellte sich der junge und unerfahrene Gerichtspräsident lic. iur. Marc Oser (SVP) von Anfang an hinter die Beklagte Gaby Jenö und verurteilte H. völlig willkürlich zur Zahlung von sämtlichen Kosten. H. wollte sich diese erneute Zumutung nicht gefallen lassen und zog das Urteil ans Appellationsgericht weiter. Jetzt ist wieder Basels höchste Richterin Dr. Marie-Louise Stamm am Ball. Dr. Marie-Louise Stamm weiss ganz genau, dass die von Gaby Jenö behaupteten Drohmails in Tat und Wahrheit überhaupt nicht existieren. Die Appellationsgerichtspräsidentin hat die Original E-Mails von Lehrer H. in den Akten. Die Mails bestätigen, dass Lehrer H. immer korrekt und verantwortungsvoll gehandelt hat. Wer etwas Anderes behauptet, macht sich der vorsätzlichen Verleumdung schuldig!

http://realitaetskontrolle.blogspot.com/2010/05/angebliche-drohmails-aufgetaucht.html

http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/6236027/

http://www.arbeitgeber.bs.ch/arbeiten-bei-bs/urteile-personalgesetz.htm

http://realitaetskontrolle.blogspot.com/2010/04/die-zehn-lugen-der-gaby-jeno.html

Mittwoch, 12. Mai 2010

Mobbing - das Verbrechen am Arbeitsplatz


Mobbing hat in der Schweiz Hochkonjunktur. Grossfirmen wie ABB, Ciba und "Winterthur" haben das Ausmass des Problems erkannt und unternehmen Präventionsanstrengungen. Denn Mobbing geht für sie ins Geld.

Pierrette S.*, die Chefin der Physiotherapie am Kantonsspital Altdorf, war am Ende ihrer Kräfte, als sie sich am 17. Februar dieses Jahres in der Toilette neben ihrem Arbeitsplatz erhängte. Für ihre langjährige Lebenspartnerin Ruth K.* war die Wahl des Ortes kein Zufall: "Damit wollte Pierrette ein Zeichen setzen. Denn das jahrelange Kesseltreiben, dem sie bei der Arbeit ausgesetzt war, hat sie zermürbt." Entsprechend fiel die Todesanzeige aus: "Möge das Unrecht, das dir angetan wurde und dein Leben kostete, im Diesseits gesühnt werden."

Im Urner Spital sieht man den Fall ganz anders. Mit Mobbing, heisst es, habe das "klar nichts zu tun." Frau S. habe es "einfach nicht verkraftet, dass man sie wegen mangelnder Führungsqualitäten von der Leitung der Physiotherapie entbinden musste."

Ruth K. bestreitet nicht, dass ihre Freundin sehr getroffen gewesen sei, als man ihr im Spital ihre Zurückstufung eröffnet habe. Vorangegangen seien jedoch "zahllose Schikanen, das fortgesetzte Nicht-Befolgen von Anordnungen, Ausstreuen von falschen Gerüchten, das Sabotieren von Pierrettes Arbeit bis hin zum anonymen Telefonterror".

Missgunst und Neid auf die bei den Patienten sehr beliebte und von vielen Ärzten geschätzte Fachfrau hätten die Anti-Stimmung ihrer Mitarbeiter gegen sie zusätzlich angeheizt. Mangels Unterstützung ihrer Vorgesetzten, klarer Strukturen und verbindlicher Kompetenzenregelungen habe sie schliesslich keinen Ausweg aus dem Teufelskreis mehr gesehen. Ruth K. schloss die Todesanzeige für ihre Freundin mit den Worten: "Tief erschüttert, aber voller Verständnis nehmen wir Abschied."

Die tragische Geschichte der 43jährigen Pierrette S. ist kein Einzelfall. Allein in Deutschland, schätzen Experten, lassen sich jährlich 2000 Selbstmorde auf Mobbing zurückführen. In den Zeiten der Wirtschaftskrise sei die Bereitschaft, eine Arbeitskollegin, einen Untergebenen oder auch eine Chefin "wegzumobben" beziehungsweise aus dem Unternehmen hinauszuekeln, ungleich grösser als in den Phasen der Hochkonjunktur. Mobbing, heisst es, entwickle sich besonders schnell in einem Klima der Angst und Verunsicherung unter den Arbeitnehmern.

Wer täglich mit neuen Schreckensmeldungen von Personal- und Stellenabbau, Restrukturierung, Rationalisierung und Konzentration konfrontiert werde, reagiere sehr oft mit einem allgemeinen Abwehrreflex. Die Konkurrenz am Arbeitsplatz habe sich massiv verschärft, und trotzdem hielten sich viele bewusst ruhig; niemand wolle auffallen. Allfällige Aggressionen würden geschluckt und die weitverbreiteten Frustrationen dann am vermeintlich Schwächsten in einem Team abreagiert.

"Mobbing-Betroffene", sagt Anna Stadelmann von der Gewerkschaft VPOD, "haben häufig die Funktion eines Sündenbocks." Nach dem Prinzip "Trifft es meinen Kollegen, trifft es zumindest nicht mich", treibe der Egoismus vielenorts "erschreckende Blüten". Mangels Zivilcourage würden Kollegen und Kolleginnen damit zu stillschweigenden Zuschauern eines Mobbing-Prozesses, an dem sie zumindest eine Mitschuld treffe.

Ganz generell werde Mobbing, so Stadelmann, betriebsintern durch starre hierarchische Strukturen, unklare Zuteilung von Aufgabenbereichen oder chaotische Organisatinsabläufe begünstigt. "Mobbing", sagt die Gewerkschaftssekretärin, "ist immer ein Führungsproblem von Vorgesetzten, die ihre Verantwortung gegenüber ihren Untergebenen nicht wahrnehmen, bewusst wegschauen oder gar selber mitmobben." Arbeitsorte, an denen es zudem an geeigneten Konfliktlösungs-Strategien fehle, bildeten geradezu einen "idealen Nährboden" für Mobbing.

So erstaunt es nicht, dass der Sozialbereich und die öffentliche Verwaltung gemäss einer deutschen Studie eindeutig stärker mit Mobbing konfrontiert sind als die Privatindustrie. Während sich der Beamte und die Krankenschwester eher an Werten wie Harmonie und Eintracht orientierten, flögen in einem Privatunternehmen scheller die Fetzen, und ein Konflikt käme auf den Tisch. Je schneller das geschehe, sagen die Fachleute, um so erfolgreicher könne ein Betrieb Mobbing in seinen Reihen verhindern.

Genau das müsste eigentlich das Ziel jedes Arbeitgebers sein. "Denn niemand", sagt Peter Vonlanthen, der Geschäftsführer des Zürcher Kaufmännischen Verbandes ZKV, "kann Interesse an Mobbing haben." Mobbing sei ausschlieslich destruktiv; es fresse Zeit, Energie und Unsummen von Geld. Gemäss internationaler Schätzungen verschlingt ein Fall pro Jahr zwischen 30'000 und 100'000 Franken an direkten und indirekten Folgekosten. In Deutschland gehen den Firmen und der Volkswirtschaft bereits jährlich zweistellige Milliardenbeträge verloren; in der Schweiz wird der Fehlbetrag auf rund zwei Milliarden Franken pro Jahr geschätzt.

Dabei schlagen sowohl Krankheits-, aber auch Fluktuationskosten zu Buche. Einbussen an Produktivität, Kreativität und Leistungsfähigkeit kommen dazu. So würden Mobbing-Betroffene im ersten Jahr des Terrorisiertwerdens noch 90 Prozent ihrer ursprünglichen Leistung erbringen, im zweiten Jahr noch 70 und im dritten Jahr gerade noch die Hälfte. Nicht zu unterschätzen sind auch Folgen wie allgemeine Arbeitsunzufriedenheit, Imageschäden und negative Kundenreaktionen. Ganz zu schweigen von mitunter beträchtlichen Abfindungen oder Lohnfortzahlungen, die Mobbing-Betroffenen nach dem Ausscheiden aus der Firma zugestanden bekommen.

Etliche Unternehmen und Betriebe haben die Brisanz des Problems inzwischen erkannt. Bereits im Februar des letzten Jahres nahmen zweihundert Personen an einem Symposium des Kaufmännischen Verbands Zürich zum Thema Mobbing teil. In diesem Rahmen wurde denn auch die Idee zur Publikation des "ersten Mobbingbuchs der Schweiz" und jene zur Gründung der "Gesellschaft gegen psychosozialen Stress und Mobbing" (GpSM) geboren, die vor einem halben Jahr aus der Taufe gehoben wurde. Die GpSM widmet sich der Forschung und Prävention, aber auch der Bewältigung und Unterstützung bei Mobbing-Fällen.

Das Fachbuch "Mobbing - Verstehen - Überwinden - Vermeiden", das Mitte Juli erschienen ist, richtet sich ausdrücklich an "Führungskräfte und Personalverantwortliche". Gemäss Mitautorin Rossella Torre stehe in ihrem Leitfaden "Mobbing aus unternehmerischer Sicht, und weniger aus der Perspektive der Opfer im Zentrum".

Darüber hinaus beanspruchen immer mehr Firmen und Verwaltungen das Beratungsangebot des Kaufmännischen Verbandes Zürich und des VPOD, die über ausgewiesene Mobbing-Experten verfügen.

Einzelne Unternehmen wie die Suva oder die Winterthur Versicherung, aber auch die Stadtverwaltung Adliswil ZH haben sogar schon Vorträge für ihre Mitarbeiter organisiert, in denen über Mobbing informiert wurde. In Winterthur nahmen zweihundert Personen an diesem Anlass teil, der ausserhalb der Arbeitszeit stattfand. Artikel in der Personalzeitung dienten der weiteren Vertiefung des Themas. Publikationen in der Hauszeitschrift wurden auch bei der ABB, bei Ciba-Geigy oder bei Coop Zürich zur Sensibilisierung der Belegschaft für das delikate Phänomen eingesetzt. Daneben sind interne Ansprechpersonen beziehungsweise Anlaufstellen bekannt gemacht worden, die Mobbing-Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Ganz besonders bemüht um Aufklärung zum Thema Mobbing ist man bei der PTT-Telekom. Abgesehen von einer firmeninternen Fachtagung für alle Sozialarbeiter wurde bereits eine Mitarbeiter-Befragung im Raum Basel durchgeführt. Das Ergebnis: Nicht ganz fünf Prozent der Antwortenden fühlen sich von Mobbing betroffen. Der Personaldienst der PTT ist zudem Mitglied in der "Gesellschaft gegen psychosozialen Stress und Mobbing."

Andernorts ist die Sensibilität für das häufig folgenschwere Problem noch immer schwach entwickelt. Ausgerechnet bei der Schweizerischen Bankgesellschaft, der wie allen Grossbanken Stellenabbau und Restrukturierung verbunden mit einem geradezu "klassischen" Konfliktpotential ins Haus stehen, zeigt man sich desinteressiert am Thema. Mobbing sei ein Modewort, erklärt der Pressesprecher, das sich nicht fassen lasse. Bei der SBG verfahre man nach der altbewährten Methode "Seid lieb miteinander!"

Auch am Zürcher Universitätsspital, einem Arbeitsplatz, der unter Fachleuten als besonders virulenter Mobbing-Herd eingeschätzt wird, hat man dem Problem bisher noch keine Aufmerksamkeit geschenkt.

VPOD-Sekretärin Anna Stadelmann weiss aus Erfahrung, dass die SBG und das Universitätsspital keine Ausnahmen bilden. In zahlreichen Unternehmen bestehe nach wie vor eine "starke Abwehrhaltung" gegenüber dem Thema Mobbing." Vielerorts werde das Problem mit Sprüchen wie "Bei uns doch nicht" oder "Streit gibt's in der besten Familie" auf unverantwortliche Art bagatellisiert.

Doch Mobbing sei geradezu das Gegenteil von einem einmaligen Streit und dessen sofortiger Bereinigung. "Mobbing", sagt Stadelmann, "ist systematischer, langandauernder Psychoterror, der auch Elemente von körperlicher und sexueller Gewalt beinhalten kann".

In der Regel beginnt der Mobbing-Prozess schleichend, indem eine Person nicht mehr gegrüsst oder zum Pausenkaffee eingeladen wird. Das Vorenthalten von wichtigen Informationen und damit die Torpedierung ihrer Arbeit schliesst sich an. Angriffe gegen die Privatsphäre, das Aussehen oder die Religionszugehörigkeit können folgen. Die fortgesetzte Abqualifikation der geleisteten Arbeit gilt bereits als Eskalationsstufe. Tätliche Übergriffe, zum Beispiel das wiederholte Löschen eines Computer-Speichers, aber auch sexuelle Belästigungen kommen dazu. Das Ziel ist überall gleich: Das Opfer soll hinausgeekelt werden.

Die Betroffenen geraten in einen Teufelskreis von Wut, Depressivität und Hilflosigkeit. Unabhängig davon, was sie unternehmen, alles wird ihnen negativ ausgelegt. Oft reagieren sie mit körperlichen Symptomen wie Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen oder Magen-Darmbeschwerden auf den Terror. Nicht selten wird ihnen auch der Besuch eines Psychiaters nahegelegt. Zerfressen von Selbstzweifeln zieht der eine oder die andere diesen "Vorschlag" tatsächlich ernsthaft in Erwägung.

An eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr zu denken, es sei denn, der Betrieb ermögliche eine interne Versetzung. Ansonsten geht es nun nur noch um Fragen wie finanzielle Abfindung und berufliche Rehabilitierung. "Nahezu aussichtslos", so die Experten, sei es, juristisch vorzugehen. Denn der Begriff "Mobbing" sei bisher noch in keinem Rechtsfall aufgetaucht.

In besonders krassen Fällen können Mobbing-Betroffene in Alkoholismus oder Medikamentenabhängigkeit abgleiten; andere müssen psychiatrisch interniert werden. Dritte machen Selbstmord. Günther Tschanun, der Chef der Zürcher Baupolizei, ertrug das vergiftete Arbeitsklima und die gravierenden Differenzen mit Mitarbeitern nicht länger und erschoss 1986 vier von ihnen und verletzte einen fünften lebensgefährlich. Peter Vonlanthen vom KVZ nennt den Fall Tschanun die "spektakulärste Mobbing-Geschichte" der Schweiz.

Jüngst ist Vonlanthen selber, der sich gern als "Wanderprediger in Sachen Mobbing" bezeichnet, öffentlich ins Gerede gekommen. Er soll, so heisst es, einem Mitarbeiter eine Prämie angeboten haben, falls es diesem gelinge, Vonlanthens Assistentin zur Kündigung zu bewegen. Anstiftung zum Mobbing?

Vonlanthen widerspricht vehement: "Ich war seinerzeit sauer auf meine Mitarbeiterin." Aus der Wut heraus sei ihm ein unbedachter Spruch gegenüber dem erwähnten Mitarbeiter herausgerutscht. Er habe diesem auf die Frage, was passiere, wenn Vonlanthens Assistentin nicht mit ihm klarkomme und kündige, gesagt: "Dann zahl' ich dir etwas." Das sei aber keineswegs ernst gemeint gewesen. Seine Assistentin habe später sogar schriftlich erklärt, dass sie diesen Vorfall keineswegs als Mobbing empfinde. Zudem, so Vonlanthen, sei sie nach wie vor beim KVZ in alter Funktion angestellt.

* Namen geändert

Sonntags-Zeitung, 1996

Dienstag, 11. Mai 2010

Dr. med. Guy Morin - Regierungspräsident


Lieber Herr H.

Herzlichen Dank für Ihre Kopie Ihres Mails an meinen Kollegen Regierungsrat Christoph Eymann. Ihrem Mail entnehme ich, dass Sie sich in einer grossen Not befinden. Dies tut mir aufrichtig leid. Als Vater eines Ihrer Schüler kann ich Ihnen bestätigen, dass ich bei den Schulbesuchen im Schuljahr 05/06 immer einen sehr guten Eindruck von Ihrem Unterricht und den von Ihnen angeleiteten Projekten, wie Musicals oder Schullager, bekommen habe und auch entsprechende Rückmeldungen meines Sohnes erhalten habe.

In die direkten Auseinandersetzungen mit Ihren Vorgesetzten und Ihrem Arbeitgeber kann ich mich aber nicht einmischen. Ich bin aber überzeugt, so wie ich alle Beteiligten kenne, dass diese fair und menschlich geführt werden.

In der Hoffnung, dass Sie eine für alle Seiten befriedigende Einigung finden, verbleibe ich

Mit freundlichen Grüssen

Guy Morin

Samstag, 27. März 2010

Lehrer H. - Behördenmobbing-Opfer


Seit 1984 war H. als Lehrer beim Arbeitgeber Basel-Stadt angestellt. Davon unterrichtete er etwa 10 Jahre an der Orientierungsschule Brunnmatt. 2005 erhielt H. mit Gaby Jenö eine neue Chefin, die auch Lehrerin und Schulhausleiterin an der OS Brunnmatt war und mit Lehrer H. im Verlauf der Jahre zahlreiche Meinungsverschiedenheiten hatte. Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung Hans Georg Signer (SP), dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Dr. Christoph Eymann (LDP und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts Dr. Marie-Louise Stamm (LDP) tatkräftig unterstützt.

Als Vorwand für das Kesseltreiben gegen Lehrer H. dienten drei rufschädigende Schreiben von drei links-feministischen Müttern. Diese sog. Beschwerden nahm Jenö ungeprüft zum Anlass, H. über den Amtsarzt in ein psychiatrisches Verfahren zu verwickeln. Noch innerhalb der Sommerferien 06 stellte sie H. frei, mit der Begründung, er habe eine psychische Krankheit und sei eine Gefahr für sich selber und für seine Umwelt. Der Personalleiter Schulen Thomas Baerlocher drängte die Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde von H. sogar dazu, gegen den Lehrer einen sog. Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) zu verfügen. Als H. davon erfuhr, war er derart schockiert, dass er sich schriftlich beim Amtsarzt abmeldete. Daraufhin verlangte Amtsarzt Dr. Marc Meier auf Drängen von Jenö, Baerlocher und Eymann von der Kantonalen Vormundschaftsbehörde BL die Verfügung eines FFE. Der H. zu Hause besuchende Notfall-Psychiater  konnte aber keinen FFE verfügen, weil H. trotz unglaublicher Provokationen immer gelassen und höflich blieb. Kurz nach dem Gespräch wurde H. völlig überraschend von der Sondereinheit der Kapo BL "Barrakuda" überfallen und für 24 Sunden im Basler Untersuchungsgefängnis Waaghof eingesperrt. Jenö hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günter Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller mit zwei bestellten Schreiben untermauert. Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. Die Eskalations-Kaskade, die H. während seiner Sommerferien 06 aufgezwungen wurde, war offensichtlich als eine "sich selbst erfüllende Prophezeiung" geplant worden. Die Rechnung ging jedoch nicht auf, da H. nie ausrastete und stets korrekt handelte. Die Warnungen von H. an die Schulhausleitung und die Schulleitung, Strafanzeige zu erstatten und die ganze Mobbing-Geschichte zu veröffentlichen, brachte H. einen rufschädigenden Artikel in den beiden Lokal-Zeitungen ein. Der als "Lehrer droht Behörden" getitelte Text im Baslerstab und der als "Lehrer wegen Drohungen freigestellt" aufgemachte BaZ-Artikel stellten H. rechtswidrig in rufschädigender Art und Weise öffentlich an den Pranger. Kurz darauf erhielt H. vom Rektorat die Kündigung, mit der Begründung, er habe eine "schwere Pflichtverletzung" begangen, weil er den Termin beim Amtsarzt nicht wahrgenommen habe. Die Briefe zahlreicher Eltern, die H. als engagierten und kompetenten Lehrer sehr schätzten, wurden von der Schulhausleitung, Rektorin Jenö, Ressortleiter Signer und ED Vorsteher Eymann systematisch ignoriert. Mit seinem Anwalt Dr. Rolf Jucker legte H. bei der Personalrekurskommission (PRK) Rekurs gegen seine Kündigung ein, allerdings ohne Erfolg. Die PRK unter dem Vorsitz von Gabrielle Kremo folgte der Argumentation des ED in allen Punkten. Dass H. in der Klasse, in der er Klassenlehrer war, ein sehr gutes Verhältnis zu sämtlichen Kindern und Eltern hatte, interessierte die PRK nicht im Geringsten. Zwei von H. verfasste Beschwerden wurden von Signer und Eymann in allen Punkten abgeschmettert. Auch die Privatklage wegen Ehrverletzung, die H. gegen seine Chefin angestrengt hatte, wurde vom befangenen Gerichtspräsident lic. iur. Marc Oser rechtswidrig abgeschmettert. Der Richter verdrehte sämtliche Fakten und behauptete, Lehrer H. habe sich mit Günther Tschanun verglichen. Dass in Wirklichkeit Gaby Jenö diesen Vergleich mit ihrer Strafanzeige wegen angeblicher Drohung hergestellt hat, vertuschte das Basler Strafgericht vorsätzlich. Alle Beweise, Zeugen und Fragen, die Gaby Jenö massiv belastet hätten, wurden von Gerichtspräsident lic. iur. Marc Oser nicht zugelassen. Als Höhepunkt der völlig willkürlich geführten Gerichtsverhandlung wurde das Mobbing-Opfer Lehrer H. vom befangenen Gerichtspräsidenten zur Übernahme der Anwaltskosten der Gegenpartei im Umfang von Fr. 8685.50 verurteilt. Es ist unglaublich, dass in diesem sog. "Rechtsstaat" das schwer in seiner Ehre verletzte Mobbing-Opfer am Schluss auch noch sämtliche Kosten zu bezahlen hat.

Mit Beschluss vom 23.3.07 wurde das von Gaby Jenö rechtswidrig angestrengte Strafverfahren gegen H., wegen angeblicher Drohung, von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingestellt. Als Entschädigung für den unglaublichen Stress erhielt H. läppische Fr. 1200.-- vom Staat als Entschädigung. Immerhin stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass Lehrer H. massiv in seiner Persönlichkeit verletzt worden war:

"Vorliegend kann indessen nicht übersehen werden, dass Sie aufgrund des Interesses der Medien an Ihrem "Fall" in vielleicht doch höherem Ausmass in ihren persönlichen Verhältnissen betroffen worden sind als andere, die sonst ohne Ergebnis in eine Strafverfolgung verwickelt werden. Ausserdem stellen auch die Umstände Ihrer Anhaltung und die mit diesen zweifelsohne verbundenen Gerüchte in Ihrer Nachbarschaft einen tiefen Eingriff in Ihre psychische Integrität dar. Daher erscheint die Ausrichtung einer zusätzlichen Genugtuung aufgrund der besonderen Ausgangslage als gerechtfertigt."

In einem verlogenen Schreiben baten Signer und Eymann die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von Dr. Christoph Eymann und dessen Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr Dr. Andreas Faller weisen darauf hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. Die Inspektion der OS hat in den zwei Jahren vor der Entlassung von Lehrer H. keinen einzigen Stundenbesuch durchgeführt. Auch ein Mitarbeitergespräch (MAG) mit Lehrer H. fand nie statt. Trotzdem hat Inspektionspräsident Peter Grossniklaus sowohl die Freistellungs- als auch die Kündigungsverfügung bewilligt, ohne H. vorher zu kontaktieren. Offensichtlich führen an der OS nicht mehr die Inspektionsmitglieder Schulbesuche durch, sondern unprofessionelle Elternsprecherinnen, deren Denunziationen von der SHL und der SL selektiv und ohne Filter "ernst" genommen werden. Damit wird es möglich, das Personaldossier missliebiger Lehrkräfte mit negativem Material zu füllen, ohne dass die SHL, die SL oder die Inspektion Stundenbesuche durchführen müssen. Kompetente und engagierte Lehrkräfte, die keine "kritiklose Untertanenmentalität" zeigen, werden mit allen Mitteln ins "Burn-Out" oder in die "Kündigung" getrieben. Wer noch über genügend Ressourcen verfügt und sich getraut, Kritik am System zu äussern, wird vorsorglich mit § 25 des Personalgesetzes freigestellt.


In seinem Urteil vom 18.12.07 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vom OS Rektorat verfügte Kündigung unrechtmässig war. Trotzdem durfte der Lehrer weiterhin nicht arbeiten. Mit drei weiteren Kündigungsandrohungen wurde H. von seiner Chefin Gaby Jenö genötigt, sich vom IV-Gutachter Dr. Daniel Fasnacht untersuchen zu lassen. Ausserdem behauptete Jenö ernsthaft, dass die von H. angeblich ins Internet gestellten Fakten rufschädigend für den Arbeitgeber Basel-Stadt seien. Das Gegenteil ist der Fall. Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt! Mobbing darf auch in der Kantonalen Verwaltung unter keinen Umständen geduldet werden! Die Ulich-Studie hat deutlich gezeigt, dass ein Drittel der Basler Lehrkräfte Burn-Out gefährdet ist und sich von den Vorgesetzten "nicht ernstgenommen" fühlt. Die von Dr. Christoph Eymann geschaffene "Beratungsstelle für Lehrkräfte" ändert nichts an dieser Tatsache. Die Sorgen und Nöte der Lehrkräfte interessieren die Bildungsbürokraten in Wirklichkeit überhaupt nicht. Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. Was H. in den letzten Jahren erlebt hat, ist absolut unglaublich. Das Vorgehensweisen von Rektorin Gaby Jenö und Personalleiter Thomas Baerlocher haben die persönliche Integrität von Lehrer H. massiv verletzt. Die Art und Weise wie Ressortleiter Hans Georg Signer und Departementsleiter Dr. Christoph Eymann Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die vom Basler Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben.


Lehrer H. hat sowohl bei der GPK, bei der Ombudsstelle, als auch bei der Betrieblichen Sozialberatung um Hilfe angefragt. Die Unterstützung war äusserst bescheiden. Jan Goepfert von der GPK verwies Lehrer H. an die Ombudsstelle. Frau Beatrice Inglin-Buomberger von der Ombudsstelle wusste nicht einmal, ob die Abmeldung von einer amtsärztlichen Untersuchung als "schwere Pflichtverletzung" ein Kündigungsgrund sei und Corinne Panchaud von der Betrieblichen Sozialberatung führte mit Lehrer H. zwar ein etwa zwei Stunden dauerndes Telefongespräch, kam überraschenderweise zum Schluss, dass das widerliche Vorgehen von OS Rektorin Gaby Jenö kein Mobbing sei. Auch der erste Staatsanwalt Dr. Thomas Hug sah keine Anhaltspunkte für Straftatbestände wie Amtsmissbrauch, Nötigung, falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege oder Üble Nachrede. Immerhin hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.12.07 deutlich festgehalten:

"Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kündigung unrechtmässig erfolgt ist, der Rekurs folglich gutzuheissen ist und der Entscheid der Personalrekurskommission aufgehoben wird. Das Verfahren ist gemäss § 40 Abs. 4 PG kostenlos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Rekurrenten eine noch festzusetzende Parteientschädigung auszurichten."

Leider ist die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts auch nicht über jeden Zweifel erhaben. Im etwa zehnseitigen Schreiben beschönigte das Gericht unter dem Vorsitz von Dr. Marie-Louise Stamm das intrigante Vorgehen von Rektorin Gaby Jenö als "Formfehler". Hätte Lehrer H. nicht innerhalb von 10 Tagen Rekurs gegen die rechtswidrige Entlassung angemeldet, wäre er für immer seinen Job losgeworden. Das Verwaltungsgericht will trotz dieser klaren Faktenlage keine Hinweise für "Mobbing" erkennen.

Unterdessen hat Rektorin Gaby Jenö dem unbescholtenen Lehrer erneut gekündigt. Diesmal soll es eine "schwere Pflichtverletzung" sein, dass sich der völlig gesunde und arbeitsfähige H. nicht von IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht habe begutachten lassen. Natürlich hat H. auch gegen die zweite Kündigung rekurriert. Einmal mehr folgte die Personalrekurskommission diesmal unter dem Vorsitz von Dr. Christoph Meyer in allen Punkten der Rechtsvertreterin des Erziehungsdepartements. Auch die Rekurskammer des Basler Strafgerichts unter dem Vorsitz von lic. iur. Liselotte Henz wollte in den arglistigen Veranstaltungen der verschiedenen Staatsfunktionäre keine strafbaren Handlungen erkennen. Leider hat sich am 15.10.09 nun auch das Verwaltungsgericht unter dem Vorsitz von Dr. Marie-Louise Stamm der absurden Argumentation der Anstellungsbehörde und der Personalrekurskommission angeschlossen. Obwohl sich Lehrer H. auf Weisung der Anstellungsbehörde sogar vom Basler FFE-Spezialisten Dr. Eric Odenheimer amtsärztlich untersuchen liess, und dieser keinerlei Anzeichen für eine Krankheit erkennen konnte, verlangte Gaby Jenö eine psychiatrische Zusatzbegutachtung bei IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht. Da der Lehrer sich diese erneute Nötigung nicht gefallen lassen wollte, wurde er ein zweites Mal wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung" entlassen.

Verwaltungsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm (LDP), die bereits in der ersten Verhandlung drei Polizisten aufgeboten hatte, die den völlig integren Lehrer vergeblich nach Waffen absuchten, engagierte zur zweiten Verhandlung wiederum Polizisten, die explizit den Auftrag hatten, den Lehrer abzuführen, falls dieser bei der Urteilsverkündung allenfalls "ausrasten" würde. Offensichtlich wusste die Verwaltungsgerichtspräsidentin bereits im Voraus, dass ihr Entscheid bei Lehrer H. nicht auf Begeisterung stossen würde. Obwohl sich Lehrer H. völlig korrekt der rechtswidrig diktierten amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hatte, stützte das Verwaltungsgericht die erneute missbräuchliche Kündigung. Es scheint, dass Dr. Marie-Louise Stamm ihrem Parteigenossen Dr. Christoph Eymann nicht in den Rücken fallen wollte, als sie verkündete, dass der völlig gesunde Lehrer H. mit der Verweigerung der psychiatrischen IV-Begutachtung angeblich eine "schwere Pflichtverletzung" begangen haben soll. Mit dieser äusserst fragwürdigen Auslegung des Basler Personalgesetzes hat das Verwaltungsgericht die Weisungskompetenz der Anstellungsbehörde in einem völlig inakzeptablen Umfang massiv erweitert. Aufgrund dieses unhaltbaren Entscheids kann die Anstellungsbehörde völlig willkürlich unbequeme Mitarbeiter fristlos freistellen und zu einer psychiatrischen Zwangsbegutachtung nötigen. Jeder nicht krankgeschriebene Mitarbeiter, der seine verfassungsrechtlichen Grundpositionen wahrnimmt und die Weisung zur psychiatrischen Zwangsbegutachtung ablehnt, wird in Zukunft wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung" in die Arbeitslosigkeit katapultiert. Dass Lehrer H. diese Interpretation des Basler Personalgesetzes nicht einfach so hinnehmen will, versteht sich von selbst. Leider hat das Bundesgericht unter Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard und Gerichtschreiber Lanz mit Beschluss vom 3. August 2010 die Beschwerde von Lehrer H. abgewiesen. Aufgrund dieses Entscheids haben Anstellungsbehörden ab sofort das Weisungsrecht ihre Mitarbeiter zu einer psychiatrischen Begutachtung zu nötigen, wenn diese eine eigene Meinung vertreten. Wer sich gegen eine solche Weisung wehrt, muss mit seiner Entlassung wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung" rechnen. Zwar ist in keinem Personalgesetz der Schweiz, diese Regelung so festgehalten, aber Bundesrichter dürfen die Gesetze bekanntlich so auslegen, wie es ihnen gerade passt.

Die langjährige Leidensgeschichte von Lehrer H. gibt einen interessanten Einblick in den schweizerischen Machtfilz. Die Staatsanwaltschaft und diverse Richterinnen und Richter des Strafgerichts, des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts machen einen mehr als dubiosen Eindruck. Eine Staatsanwaltschaft und eine Justiz, welche gegen unbequeme Mitarbeiter dermassen massiv rechtswidrig vorgeht, ist eine grosse Gefahr für den Rechtsstaat. Das Bundesgericht schützt in der Schweiz offensichtlich den Beamten- und Behördenfilz in einer verfassungswidrigen Art und Weise. In Anbetracht dieser Fakten, muss davon ausgegangen werden, dass die sog. Gewaltenteilung im Kanton Basel-Stadt und in der ganzen Schweiz nur noch auf dem Papier existiert. Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!

Weil Lehrer H. seine Erlebnisse nicht für sich behalten möchte, läuft zur Zeit eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen angeblicher Üblen Nachrede und angeblichem Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Anzeigesteller sind die selben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!

Donnerstag, 18. März 2010

lic. iur. Marc Oser - Strafgerichtspräsident

Laut § 152 der Strafprozessordnung wird die Klagpartei aufgefordert, Zeugen und Zeuginnen sowie andere Beweismittel rechtzeitig der Präsidentin oder dem Präsidenten anzugeben oder selber zur Verhandlung mitzubringen.

Offensichtlich kennt der seit kurzem am Basler Strafgericht tätige lic. iur. Marc Oser (SVP) § 152 nicht. Nur so ist es zu erklären, dass der unerfahrene Oser sich in der Verhandlung vom 17.3.10 von lic. iur. Barbara Pfister offensichtlich übertölpeln liess. Die im Umgang mit Rechtsverdrehungen versierte Anwältin hatte den Auftrag gefasst, die offensichtlichen Ehrverletzungen der ehemaligen OS-Rektorin Gaby Jenö in sog. „berechtigte Interessen“ zu verdrehen. Kurz nach Beginn der Verhandlung behauptete Pfister:

„Meines Wissens gibt es eine Beweisliste. Diese Zeuginnen sind nicht erwähnt. Ich beantrage, diese Zeuginnen nicht anzuhören, da wir das Recht haben, vorab davon in Kenntnis gesetzt zu werden.“

Wäre Strafgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser genügend kompetent gewesen, hätte er den Antrag der Juristin abgelehnt.

Sogar Kläger H. machte den Gerichtspräsidenten darauf aufmerksam, dass auf der Vorladung ausdrücklich steht, dass Zeugen und Beweismittel selber zur Verhandlung mitgebracht werden können.

In der Folge wies lic. iur. Marc Oser sämtliche Dokumente, welche die strafbaren Handlungen von Gaby Jenö dokumentierten willkürlich ab. Auch die beiden Zeuginnen, welche Lehrer H. selber zur Verhandlung mitbrachte, durften rechtswidrig nicht einvernommen werden.

Mit seinem inkompetenten Gehabe, entpuppte sich der neue Basler Strafgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser als Meister der willkürlichen Beweiswürdigung und der unrichtigen Rechtsanwendung.

Bereits am Anfang der Verhandlung zeigte sich der völlig unerfahrene Gerichtspräsident als völlig befangen. Die Vorgeschichte sei „unglücklich verlaufen“, „es brauche immer zwei“, es habe „Missverständnisse“ gegeben und kein einziger Beweisantrag „erhelle den Tatbestand“.

Wer sich als Richter bereits am Anfang einer Verhandlung derart unglaubwürdig verhält, sollte lieber Gerichtsschreiber bleiben!

Donnerstag, 21. Januar 2010

Dr. Dominique Favre - Gerichtspräsident am Bundesgericht


Dr. Dominique Favre (SP) ist einer der mächtigsten Männer in der Schweiz. Er ist Bundesgerichtspräsident und hat die Macht, die "offizielle Wahrheit" abschliessend zu konstruieren. Im Mobbing-Fall Lehrer H. geht er mit keinem einzigen Satz auf die Fakten ein, sondern stützt sich ausschliesslich auf die Behauptungen und Tatsachenverdrehungen der beiden Vorinstanzen. Einmal mehr werden die Böcke zu Gärtnern und das Mobbing-Opfer Lehrer H. zum Täter pervertiert. Dass diese Art von Rechtsprechung zu tiefst verfassungswidrig ist, versteht sich von selbst. Das Bundesgerichtsurteil vom 23. November 2009 zeigt in aller Deutlichkeit, mit welcher Eloquenz die Bundesrichter vorsätzlich die Fakten verdrehen. Wer die ganze Wahrheit und nicht nur die "Behörden-Wahrheit" kennen will, muss den ganzen Blog "Behördenkriminalität" lesen. Das folgende Konstrukt des Bundesgerichts ist eine böswillige Irreführung der Bürgerinnen und Bürger.

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_682/2009, 6B_683/2009, 6B_684/2009, 6B_685/2009, 6B_686/2009, 6B_687/2009, 6B_688/2009, 6B_689/2009, 6B_690/2009, 6B_691/2009

Urteil vom 23. November 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsbeschlüsse; Willkür,

Beschwerde gegen die Entscheide des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 15./16. Mai und 17. Juni 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer war seit ca. 1984 beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt angestellt und als Lehrer tätig. Insbesondere in den letzten Jahren kam es von verschiedener Seite zu Beschwerden, die vor allem sein Verhalten auf der Beziehungsebene betrafen. Gespräche, Coachings und Supervisionen führten zu keiner Entspannung der Situation. In der Folge wurde ihm mitgeteilt, er werde beim vertrauensärztlichen Dienst angemeldet, damit über ihn ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden könne. Gegebenenfalls werde er zu Beginn des neuen Schuljahres freigestellt. Mit diesem Vorgehen war der Beschwerdeführer nicht einverstanden, und er lehnte es ab, sich untersuchen zu lassen. Darauf wurde er freigestellt, und es wurden die Abklärung eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges angeregt sowie eine Strafanzeige wegen Drohung zum Nachteil der Lehrerschaft, der Schulhausleitung und der Schulleitung eingereicht. Das Strafverfahren wurde später mangels hinreichenden Beweises des Tatbestandes insbesondere in subjektiver Hinsicht eingestellt. Eine ordentliche Kündigung wurde durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt aus formellen Gründen aufgehoben, wobei das Gericht betonte, die Gutheissung habe nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer wieder unterrichten könne, sondern er habe sich aufgrund einer neuen, formell korrekten Weisung durch den vertrauensärztlichen Dienst untersuchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer erstattete gegen verschiedene Personen Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, falscher Anschuldigung, falschen Zeugnisses, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung, Drohung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und einfacher Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft stellte sämtliche Strafverfahren am 12./14./18. Februar 2008 ein. In einem Fall (6B_691/2009) trat sie am 28. April 2008 auf die Strafanzeige nicht ein. Die Vorinstanz hob die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Entscheiden insoweit auf, als sie Ehrverletzungsdelikte betrafen, und sie überwies die entsprechenden Akten an die Abteilung Privatklagen des Strafgerichts (betrifft Teile von 6B_682/2009 und 6B_691/2009). Im übrigen Umfang bestätigte sie die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, die Entscheide der Vorinstanz seien aufzuheben, soweit sie Offizialdelikte betreffen, und die Angelegenheit sei zur Anklagerhebung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.

2.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wurde er aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 30. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. Unter diesem Gesichtswinkel ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. August 2009 aufgefordert, die angefochtenen Entscheide spätestens am 25. August 2009 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In den Verfahren 6B_687/2009, 6B_688/2009, 6B_689/2009 und 6B_690/2009 ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. In diesen vier Verfahren ist auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Adressat der angefochtenen Entscheide "zweifelsohne" zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 2). Davon kann nicht die Rede sein. Soweit er nicht unter die zur Beschwerde Berechtigten gemäss Art. 81 BGG fällt und Geschädigter, nicht aber Opfer ist, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228).

Der Beschwerdeführer macht denn auch zusätzlich geltend, er sei durch die rechtswidrige Strafanzeige seiner Chefin in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden und deshalb auch als Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 2 lit. A/3).

Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Strafanzeige seiner Chefin tatsächlich Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist. Aber jedenfalls ist auf die Beschwerde, soweit sie die übrigen Beschuldigten betrifft, von vornherein nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer insoweit nicht geltend macht, er sei Opfer im Sinne des OHG.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zudem seien seine Menschenrechte missachtet worden (Beschwerde S. 2 lit. A/2).

Unter "Sachverhalt" (Beschwerde S. 3-5) schildert der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge, ohne dass sich daraus ergäbe, dass eine seiner Rügen begründet wäre. So macht er zum Beispiel geltend, seine Chefin habe die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes genutzt und daraus eine Eskalationsspirale konstruiert, um ihn vorsätzlich an den Rand eines Nervenzusammenbruchs zu führen (Beschwerde S. 3). Mit solchen Behauptungen lässt sich von vornherein nicht dartun, dass die Vorinstanz infolge einer willkürlichen Beweiswürdigung den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auch unter "Rechtliches" (Beschwerde S. 5-9) schildert der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Sicht der Dinge, ohne dass sich daraus ergäbe, dass eine Verletzung von Art. 7 (Beschwerde S. 8), 9 (Beschwerde S. 9) oder 30 BV (Beschwerde S. 8) vorläge. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht.

Schliesslich verweist der Beschwerdeführer unter "Rechtliches" auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs von Art. 312 StGB (Beschwerde S. 5). Geprüft werden kann insoweit nur, ob sich seine Chefin durch ihre Strafanzeige eines Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat (s. oben E. 4).

Die Vorinstanz stellt im Zusammenhang mit der Strafanzeige fest, der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass seine Chefin seine Äusserungen durchaus als bedrohlich habe empfinden können. Weiter sei von ihm anerkannt, dass er sich bei einem Telefongespräch und bei einer Besprechung über Mobbing beklagt und in diesem Zusammenhang den Fall Tschanun erwähnt habe. Unter diesen Umständen sei verständlich, dass die Chefin in grosse Sorge geraten sei. Sie sei in der gegebenen Situation nicht nur berechtigt, sondern als Rektorin und Mitglied einer Behörde auch gehalten gewesen, gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Drohung zu erstatten. Es liege auf der Hand, dass der Vergleich des Beschwerdeführers mit der Situation des angeblichen Mobbingopfers Tschanun umgehend die Assoziation mit den Delikten dieses Mannes - vierfacher Mord und Mordversuch an Arbeitskollegen im Rahmen eines eigentlichen Amoklaufs - geweckt habe und geeignet gewesen sei, die Umgebung in Angst und Schrecken zu versetzen, und eine Reaktion der Schulleitung, insbesondere zum Schutz von Schülern und Schülerinnen sowie Lehrern und Lehrerinnen, erheischt habe. Die Chefin habe in ihrer Strafanzeige und in ihrer Einvernahme das Vorgefallene im Übrigen durchwegs korrekt, präzise und differenziert geschildert (Verfahren 6B_682/2009, angefochtener Entscheid S. 15/16).

Dazu führt der Beschwerdeführer aus, seine Chefin habe mit der arglistigen Strafanzeige bloss ein "fiktives Bedrohungsszenario" in die Welt gesetzt, was ihr selber auch bewusst gewesen sei (Beschwerde S. 6). Wenn man demgegenüber von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist die Einstellung des Verfahrens gegen die Chefin wegen Amtsmissbrauchs nicht zu beanstanden. Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Die Gerichtskosten für alle zehn Verfahren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Freitag, 18. Dezember 2009

Dr. Jeremy Stephenson - vorsitzender Präsident am Basler Strafgericht


Mit seinem Schreiben vom 14.12.09 greift jetzt auch der vorsitzende Präsident des Basler Strafgerichts Dr. Jeremy Stephenson in die aktuelle Mobbing-Intrige gegen Lehrer H. ein. Wörtlich schreibt er:

„Nachdem Sie sich am 26. November 2009 vor dem Strafgerichtssaal jedoch gegenüber Frau Staatsanwältin Eichenberger in einer Art und Weise aufgeführt haben, die unter keinen Umständen toleriert werden kann, spreche ich Ihnen gegenüber eine förmliche Verwarnung aus. Sollten Sie sich am Strafgericht inskünftig wiederum ungebührlich aufführen, werden wir Ihnen ein Hausverbot erteilen.“

Selbstverständlich hat sich Lehrer H. in keiner Weise „ungebührlich“ verhalten, sondern lediglich sachliche Kritik gegenüber Staatsanwältin lic. iur Eichenberger geäussert. Lehrer H. machte Eichenberger freundlich darauf aufmerksam, dass er es nicht schätze, von ihr als „Querulant“ bezeichnet zu werden und dass ihre fragwürdigen Einstellungsbeschlüsse bezüglich der Strafverfahren gegen OS Rektorin Gaby Jenö und Konsorten für die Bevölkerung nicht nachvollziehbar sei. Staatsanwältin Eichenberger stellte bekanntlich sogar eine Privatklage gegen Gaby Jenö wegen Ehrverletzung ein, obwohl sie damit ihre Kompetenzen massiv überschritt. Derartige Kompetenzüberschreitungen werden im Schweizerischen Strafgesetzbuch als Amtsmissbrauch und Amtsanmassung aufgeführt. Offensichtlich dürfen Staatsanwältinnen diese Delikte begehen, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde tätig wird. Amtsmissbrauch und Amtsanmassung sind bekanntlich Offizialdelikte, die von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden müssen. Auch Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz stellte von Amtes wegen fest, dass Staatsanwältin Eichenberger die Privatklage von Lehrer H. rechtswidrig eingestellt hatte. Eigentlich hätte die Ehrverletzungsklage schon längst zur Verhandlung kommen sollen. Gerichtspräsident Dr. Gilbert Thiriet schaffte es aber innerhalb von drei Jahren nicht, einen Verhandlungstermin für die Ehrverletzungsklage festzusetzen. Lehrer H. ist damit jetzt schon seit über drei Jahren schwer in seiner Ehre verletzt. Die damalige OS-Rektorin Gaby Jenö verbreitete damals das irrige Gerücht, Lehrer H. sei psychisch krank, habe Selbstmorddrohungen ausgestossen und habe seine Chefin mit dem Tod bedroht. Diese drei vorsätzlichen Lügen kann Lehrer H. nicht tolerieren, was für jeden Normalbürger absolut nachvollziehbar ist. Auch der vorsitzende Präsident des Basler Strafgerichts Dr. Jeremy Stephenson kennt die Vorgeschichte von Lehrer H., ist aber nicht im Geringsten daran interessiert, dass die Privatklage endlich zur Verhandlung gelangt. Kraft seines Amtes verdreht Dr. Jeremy Stephenson den Sachverhalt vorsätzlich und macht den völlig integren Lehrer H. einmal mehr zum Sündenbock. Wörtlich schreibt er:

„In Kenntnis Ihrer Vorgeschichte, die zu den Strafanzeigen geführt hat, ist deshalb bei meinen Kolleginnen und Kollegen ein doch beklemmendes Gefühl aufgekommen.“

Dr. Jeremy Stephenson kennt also die ganze Vorgeschichte. Anstatt Lehrer H. endlich zu seinem Recht zu verhelfen, bezeichnet der höchste Richter am Basler Strafgericht das Verhalten des Lehrers als „ungebührlich“ und droht ihm ein Hausverbot an. Selbstverständlich hat sich Dr. Jeremy Stephenson nie die Mühe gemacht, Lehrer H. persönlich anzuhören.

Die Fakten im Fall Lehrer H. zeigen deutlich, dass Lehrer H. von sämtlichen staatlichen Organen bis hinauf zum Bundesgericht vorsätzlich nicht ernstgenommen wird. Die Strafverfolgungsbehörden entpuppen sich als Strafvertuschungsbehörden, wenn es gilt, Ermittlungen gegen eigene Mitarbeiter vorzunehmen. Es muss somit angenommen werden, dass Behördenmobbing und Behördenkriminalität vom Bundesgericht vorsätzlich gedeckt wird. Laut Strafgesetzbuch ist auch organisierte Kriminalität strafbar.

http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/6074758/

http://bazonline.ch/basel/stadt/Strafrichter-am-Limit/story/18021411