Samstag, 27. März 2010

Lehrer H. - Behördenmobbing-Opfer


Seit 1984 war H. als Lehrer beim Arbeitgeber Basel-Stadt angestellt. Davon unterrichtete er etwa 10 Jahre an der Orientierungsschule Brunnmatt. 2005 erhielt H. mit Gaby Jenö eine neue Chefin, die auch Lehrerin und Schulhausleiterin an der OS Brunnmatt war und mit Lehrer H. im Verlauf der Jahre zahlreiche Meinungsverschiedenheiten hatte. Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um Lehrer H. aus dem Schuldienst zu entfernen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus vorsätzlich eine Eskalationsspirale, um Lehrer H. vorsätzlich in die Arbeitslosigkeit zu treiben. Ihr hinterhältiges Vorgehen kann nur als "Mobbing" bzw. "Bossing" bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf Lehrer H. vom jetzigen Ressortleiter Bildung Hans Georg Signer (SP), dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Dr. Christoph Eymann (LDP und der Gerichtspräsidentin des Appellationsgerichts und des Verwaltungsgerichts Dr. Marie-Louise Stamm (LDP) tatkräftig unterstützt.

Als Vorwand für das Kesseltreiben gegen Lehrer H. dienten drei rufschädigende Schreiben von drei links-feministischen Müttern. Diese sog. Beschwerden nahm Jenö ungeprüft zum Anlass, H. über den Amtsarzt in ein psychiatrisches Verfahren zu verwickeln. Noch innerhalb der Sommerferien 06 stellte sie H. frei, mit der Begründung, er habe eine psychische Krankheit und sei eine Gefahr für sich selber und für seine Umwelt. Der Personalleiter Schulen Thomas Baerlocher drängte die Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde von H. sogar dazu, gegen den Lehrer einen sog. Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) zu verfügen. Als H. davon erfuhr, war er derart schockiert, dass er sich schriftlich beim Amtsarzt abmeldete. Daraufhin verlangte Amtsarzt Dr. Marc Meier auf Drängen von Jenö, Baerlocher und Eymann von der Kantonalen Vormundschaftsbehörde BL die Verfügung eines FFE. Der H. zu Hause besuchende Notfall-Psychiater  konnte aber keinen FFE verfügen, weil H. trotz unglaublicher Provokationen immer gelassen und höflich blieb. Kurz nach dem Gespräch wurde H. völlig überraschend von der Sondereinheit der Kapo BL "Barrakuda" überfallen und für 24 Sunden im Basler Untersuchungsgefängnis Waaghof eingesperrt. Jenö hatte einen Tag vorher die Staatsanwaltschaft vorsätzlich in die Irre geführt und behauptet, H. habe Drohmails verschickt und sich mit Günter Tschanun verglichen. Diese hinterhältige Lüge wurde im Nachhinein von der Schulhausleitung und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller mit zwei bestellten Schreiben untermauert. Tatsache ist, dass H. von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich provoziert und ignoriert wurde und dass gewisse Staatsfunktionäre arglistig ein Lügengebäude konstruierten, um H. mit sog. vorsorglichen Massnahmen rechtswidrig aus dem Schuldienst zu mobben. Die Eskalations-Kaskade, die H. während seiner Sommerferien 06 aufgezwungen wurde, war offensichtlich als eine "sich selbst erfüllende Prophezeiung" geplant worden. Die Rechnung ging jedoch nicht auf, da H. nie ausrastete und stets korrekt handelte. Die Warnungen von H. an die Schulhausleitung und die Schulleitung, Strafanzeige zu erstatten und die ganze Mobbing-Geschichte zu veröffentlichen, brachte H. einen rufschädigenden Artikel in den beiden Lokal-Zeitungen ein. Der als "Lehrer droht Behörden" getitelte Text im Baslerstab und der als "Lehrer wegen Drohungen freigestellt" aufgemachte BaZ-Artikel stellten H. rechtswidrig in rufschädigender Art und Weise öffentlich an den Pranger. Kurz darauf erhielt H. vom Rektorat die Kündigung, mit der Begründung, er habe eine "schwere Pflichtverletzung" begangen, weil er den Termin beim Amtsarzt nicht wahrgenommen habe. Die Briefe zahlreicher Eltern, die H. als engagierten und kompetenten Lehrer sehr schätzten, wurden von der Schulhausleitung, Rektorin Jenö, Ressortleiter Signer und ED Vorsteher Eymann systematisch ignoriert. Mit seinem Anwalt Dr. Rolf Jucker legte H. bei der Personalrekurskommission (PRK) Rekurs gegen seine Kündigung ein, allerdings ohne Erfolg. Die PRK unter dem Vorsitz von Gabrielle Kremo folgte der Argumentation des ED in allen Punkten. Dass H. in der Klasse, in der er Klassenlehrer war, ein sehr gutes Verhältnis zu sämtlichen Kindern und Eltern hatte, interessierte die PRK nicht im Geringsten. Zwei von H. verfasste Beschwerden wurden von Signer und Eymann in allen Punkten abgeschmettert. Auch die Privatklage wegen Ehrverletzung, die H. gegen seine Chefin angestrengt hatte, wurde vom befangenen Gerichtspräsident lic. iur. Marc Oser rechtswidrig abgeschmettert. Der Richter verdrehte sämtliche Fakten und behauptete, Lehrer H. habe sich mit Günther Tschanun verglichen. Dass in Wirklichkeit Gaby Jenö diesen Vergleich mit ihrer Strafanzeige wegen angeblicher Drohung hergestellt hat, vertuschte das Basler Strafgericht vorsätzlich. Alle Beweise, Zeugen und Fragen, die Gaby Jenö massiv belastet hätten, wurden von Gerichtspräsident lic. iur. Marc Oser nicht zugelassen. Als Höhepunkt der völlig willkürlich geführten Gerichtsverhandlung wurde das Mobbing-Opfer Lehrer H. vom befangenen Gerichtspräsidenten zur Übernahme der Anwaltskosten der Gegenpartei im Umfang von Fr. 8685.50 verurteilt. Es ist unglaublich, dass in diesem sog. "Rechtsstaat" das schwer in seiner Ehre verletzte Mobbing-Opfer am Schluss auch noch sämtliche Kosten zu bezahlen hat.

Mit Beschluss vom 23.3.07 wurde das von Gaby Jenö rechtswidrig angestrengte Strafverfahren gegen H., wegen angeblicher Drohung, von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingestellt. Als Entschädigung für den unglaublichen Stress erhielt H. läppische Fr. 1200.-- vom Staat als Entschädigung. Immerhin stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass Lehrer H. massiv in seiner Persönlichkeit verletzt worden war:

"Vorliegend kann indessen nicht übersehen werden, dass Sie aufgrund des Interesses der Medien an Ihrem "Fall" in vielleicht doch höherem Ausmass in ihren persönlichen Verhältnissen betroffen worden sind als andere, die sonst ohne Ergebnis in eine Strafverfolgung verwickelt werden. Ausserdem stellen auch die Umstände Ihrer Anhaltung und die mit diesen zweifelsohne verbundenen Gerüchte in Ihrer Nachbarschaft einen tiefen Eingriff in Ihre psychische Integrität dar. Daher erscheint die Ausrichtung einer zusätzlichen Genugtuung aufgrund der besonderen Ausgangslage als gerechtfertigt."

In einem verlogenen Schreiben baten Signer und Eymann die betroffenen Eltern, den "Mobbing-Vorwürfen" von Lehrer H. keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen Lügen von Dr. Christoph Eymann und dessen Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herr Dr. Andreas Faller weisen darauf hin, dass die Entlassung des Lehrers von oberster Stelle gutgeheissen worden ist. Die Inspektion der OS hat in den zwei Jahren vor der Entlassung von Lehrer H. keinen einzigen Stundenbesuch durchgeführt. Auch ein Mitarbeitergespräch (MAG) mit Lehrer H. fand nie statt. Trotzdem hat Inspektionspräsident Peter Grossniklaus sowohl die Freistellungs- als auch die Kündigungsverfügung bewilligt, ohne H. vorher zu kontaktieren. Offensichtlich führen an der OS nicht mehr die Inspektionsmitglieder Schulbesuche durch, sondern unprofessionelle Elternsprecherinnen, deren Denunziationen von der SHL und der SL selektiv und ohne Filter "ernst" genommen werden. Damit wird es möglich, das Personaldossier missliebiger Lehrkräfte mit negativem Material zu füllen, ohne dass die SHL, die SL oder die Inspektion Stundenbesuche durchführen müssen. Kompetente und engagierte Lehrkräfte, die keine "kritiklose Untertanenmentalität" zeigen, werden mit allen Mitteln ins "Burn-Out" oder in die "Kündigung" getrieben. Wer noch über genügend Ressourcen verfügt und sich getraut, Kritik am System zu äussern, wird vorsorglich mit § 25 des Personalgesetzes freigestellt.


In seinem Urteil vom 18.12.07 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vom OS Rektorat verfügte Kündigung unrechtmässig war. Trotzdem durfte der Lehrer weiterhin nicht arbeiten. Mit drei weiteren Kündigungsandrohungen wurde H. von seiner Chefin Gaby Jenö genötigt, sich vom IV-Gutachter Dr. Daniel Fasnacht untersuchen zu lassen. Ausserdem behauptete Jenö ernsthaft, dass die von H. angeblich ins Internet gestellten Fakten rufschädigend für den Arbeitgeber Basel-Stadt seien. Das Gegenteil ist der Fall. Das kriminelle Vorgehen der diversen Staatsfunktionäre schädigt den Ruf des Kanton Basel-Stadt! Mobbing darf auch in der Kantonalen Verwaltung unter keinen Umständen geduldet werden! Die Ulich-Studie hat deutlich gezeigt, dass ein Drittel der Basler Lehrkräfte Burn-Out gefährdet ist und sich von den Vorgesetzten "nicht ernstgenommen" fühlt. Die von Dr. Christoph Eymann geschaffene "Beratungsstelle für Lehrkräfte" ändert nichts an dieser Tatsache. Die Sorgen und Nöte der Lehrkräfte interessieren die Bildungsbürokraten in Wirklichkeit überhaupt nicht. Wer nicht spurt, wird über Psychologen und Psychiater aus dem System gemobbt. Was H. in den letzten Jahren erlebt hat, ist absolut unglaublich. Das Vorgehensweisen von Rektorin Gaby Jenö und Personalleiter Thomas Baerlocher haben die persönliche Integrität von Lehrer H. massiv verletzt. Die Art und Weise wie Ressortleiter Hans Georg Signer und Departementsleiter Dr. Christoph Eymann Lehrkräfte und Eltern vorsätzlich angelogen haben und der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller als angeblicher Coach das Vertrauen von H. massiv missbraucht hat, ist kriminell. Die auf Dauer-Provokation ausgelegte Eskalationsspirale hätte H. mittels FFE in einen psychisch kranken Patienten verwandeln sollen. Die vom Basler Erziehungsdepartement eingeleitete Psychiatrisierung, Kriminalisierung und anschliessende Skandalisierung in der Basler Zeitung haben H. in die Arbeitslosigkeit und an den Rand seiner Existenz getrieben.


Lehrer H. hat sowohl bei der GPK, bei der Ombudsstelle, als auch bei der Betrieblichen Sozialberatung um Hilfe angefragt. Die Unterstützung war äusserst bescheiden. Jan Goepfert von der GPK verwies Lehrer H. an die Ombudsstelle. Frau Beatrice Inglin-Buomberger von der Ombudsstelle wusste nicht einmal, ob die Abmeldung von einer amtsärztlichen Untersuchung als "schwere Pflichtverletzung" ein Kündigungsgrund sei und Corinne Panchaud von der Betrieblichen Sozialberatung führte mit Lehrer H. zwar ein etwa zwei Stunden dauerndes Telefongespräch, kam überraschenderweise zum Schluss, dass das widerliche Vorgehen von OS Rektorin Gaby Jenö kein Mobbing sei. Auch der erste Staatsanwalt Dr. Thomas Hug sah keine Anhaltspunkte für Straftatbestände wie Amtsmissbrauch, Nötigung, falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege oder Üble Nachrede. Immerhin hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.12.07 deutlich festgehalten:

"Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kündigung unrechtmässig erfolgt ist, der Rekurs folglich gutzuheissen ist und der Entscheid der Personalrekurskommission aufgehoben wird. Das Verfahren ist gemäss § 40 Abs. 4 PG kostenlos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Rekurrenten eine noch festzusetzende Parteientschädigung auszurichten."

Leider ist die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts auch nicht über jeden Zweifel erhaben. Im etwa zehnseitigen Schreiben beschönigte das Gericht unter dem Vorsitz von Dr. Marie-Louise Stamm das intrigante Vorgehen von Rektorin Gaby Jenö als "Formfehler". Hätte Lehrer H. nicht innerhalb von 10 Tagen Rekurs gegen die rechtswidrige Entlassung angemeldet, wäre er für immer seinen Job losgeworden. Das Verwaltungsgericht will trotz dieser klaren Faktenlage keine Hinweise für "Mobbing" erkennen.

Unterdessen hat Rektorin Gaby Jenö dem unbescholtenen Lehrer erneut gekündigt. Diesmal soll es eine "schwere Pflichtverletzung" sein, dass sich der völlig gesunde und arbeitsfähige H. nicht von IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht habe begutachten lassen. Natürlich hat H. auch gegen die zweite Kündigung rekurriert. Einmal mehr folgte die Personalrekurskommission diesmal unter dem Vorsitz von Dr. Christoph Meyer in allen Punkten der Rechtsvertreterin des Erziehungsdepartements. Auch die Rekurskammer des Basler Strafgerichts unter dem Vorsitz von lic. iur. Liselotte Henz wollte in den arglistigen Veranstaltungen der verschiedenen Staatsfunktionäre keine strafbaren Handlungen erkennen. Leider hat sich am 15.10.09 nun auch das Verwaltungsgericht unter dem Vorsitz von Dr. Marie-Louise Stamm der absurden Argumentation der Anstellungsbehörde und der Personalrekurskommission angeschlossen. Obwohl sich Lehrer H. auf Weisung der Anstellungsbehörde sogar vom Basler FFE-Spezialisten Dr. Eric Odenheimer amtsärztlich untersuchen liess, und dieser keinerlei Anzeichen für eine Krankheit erkennen konnte, verlangte Gaby Jenö eine psychiatrische Zusatzbegutachtung bei IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht. Da der Lehrer sich diese erneute Nötigung nicht gefallen lassen wollte, wurde er ein zweites Mal wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung" entlassen.

Verwaltungsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm (LDP), die bereits in der ersten Verhandlung drei Polizisten aufgeboten hatte, die den völlig integren Lehrer vergeblich nach Waffen absuchten, engagierte zur zweiten Verhandlung wiederum Polizisten, die explizit den Auftrag hatten, den Lehrer abzuführen, falls dieser bei der Urteilsverkündung allenfalls "ausrasten" würde. Offensichtlich wusste die Verwaltungsgerichtspräsidentin bereits im Voraus, dass ihr Entscheid bei Lehrer H. nicht auf Begeisterung stossen würde. Obwohl sich Lehrer H. völlig korrekt der rechtswidrig diktierten amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hatte, stützte das Verwaltungsgericht die erneute missbräuchliche Kündigung. Es scheint, dass Dr. Marie-Louise Stamm ihrem Parteigenossen Dr. Christoph Eymann nicht in den Rücken fallen wollte, als sie verkündete, dass der völlig gesunde Lehrer H. mit der Verweigerung der psychiatrischen IV-Begutachtung angeblich eine "schwere Pflichtverletzung" begangen haben soll. Mit dieser äusserst fragwürdigen Auslegung des Basler Personalgesetzes hat das Verwaltungsgericht die Weisungskompetenz der Anstellungsbehörde in einem völlig inakzeptablen Umfang massiv erweitert. Aufgrund dieses unhaltbaren Entscheids kann die Anstellungsbehörde völlig willkürlich unbequeme Mitarbeiter fristlos freistellen und zu einer psychiatrischen Zwangsbegutachtung nötigen. Jeder nicht krankgeschriebene Mitarbeiter, der seine verfassungsrechtlichen Grundpositionen wahrnimmt und die Weisung zur psychiatrischen Zwangsbegutachtung ablehnt, wird in Zukunft wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung" in die Arbeitslosigkeit katapultiert. Dass Lehrer H. diese Interpretation des Basler Personalgesetzes nicht einfach so hinnehmen will, versteht sich von selbst. Leider hat das Bundesgericht unter Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard und Gerichtschreiber Lanz mit Beschluss vom 3. August 2010 die Beschwerde von Lehrer H. abgewiesen. Aufgrund dieses Entscheids haben Anstellungsbehörden ab sofort das Weisungsrecht ihre Mitarbeiter zu einer psychiatrischen Begutachtung zu nötigen, wenn diese eine eigene Meinung vertreten. Wer sich gegen eine solche Weisung wehrt, muss mit seiner Entlassung wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung" rechnen. Zwar ist in keinem Personalgesetz der Schweiz, diese Regelung so festgehalten, aber Bundesrichter dürfen die Gesetze bekanntlich so auslegen, wie es ihnen gerade passt.

Die langjährige Leidensgeschichte von Lehrer H. gibt einen interessanten Einblick in den schweizerischen Machtfilz. Die Staatsanwaltschaft und diverse Richterinnen und Richter des Strafgerichts, des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts machen einen mehr als dubiosen Eindruck. Eine Staatsanwaltschaft und eine Justiz, welche gegen unbequeme Mitarbeiter dermassen massiv rechtswidrig vorgeht, ist eine grosse Gefahr für den Rechtsstaat. Das Bundesgericht schützt in der Schweiz offensichtlich den Beamten- und Behördenfilz in einer verfassungswidrigen Art und Weise. In Anbetracht dieser Fakten, muss davon ausgegangen werden, dass die sog. Gewaltenteilung im Kanton Basel-Stadt und in der ganzen Schweiz nur noch auf dem Papier existiert. Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!

Weil Lehrer H. seine Erlebnisse nicht für sich behalten möchte, läuft zur Zeit eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen angeblicher Üblen Nachrede und angeblichem Missbrauch einer Fernmeldeanlage. Anzeigesteller sind die selben Staatsfunktionäre, die den Lehrer massiv in seiner Integrität verletzt und ihn aus dem Schulsystem gemobbt haben. Behördenkriminalität kennt offensichtlich keine Grenzen!

Donnerstag, 18. März 2010

lic. iur. Marc Oser - Strafgerichtspräsident

Laut § 152 der Strafprozessordnung wird die Klagpartei aufgefordert, Zeugen und Zeuginnen sowie andere Beweismittel rechtzeitig der Präsidentin oder dem Präsidenten anzugeben oder selber zur Verhandlung mitzubringen.

Offensichtlich kennt der seit kurzem am Basler Strafgericht tätige lic. iur. Marc Oser (SVP) § 152 nicht. Nur so ist es zu erklären, dass der unerfahrene Oser sich in der Verhandlung vom 17.3.10 von lic. iur. Barbara Pfister offensichtlich übertölpeln liess. Die im Umgang mit Rechtsverdrehungen versierte Anwältin hatte den Auftrag gefasst, die offensichtlichen Ehrverletzungen der ehemaligen OS-Rektorin Gaby Jenö in sog. „berechtigte Interessen“ zu verdrehen. Kurz nach Beginn der Verhandlung behauptete Pfister:

„Meines Wissens gibt es eine Beweisliste. Diese Zeuginnen sind nicht erwähnt. Ich beantrage, diese Zeuginnen nicht anzuhören, da wir das Recht haben, vorab davon in Kenntnis gesetzt zu werden.“

Wäre Strafgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser genügend kompetent gewesen, hätte er den Antrag der Juristin abgelehnt.

Sogar Kläger H. machte den Gerichtspräsidenten darauf aufmerksam, dass auf der Vorladung ausdrücklich steht, dass Zeugen und Beweismittel selber zur Verhandlung mitgebracht werden können.

In der Folge wies lic. iur. Marc Oser sämtliche Dokumente, welche die strafbaren Handlungen von Gaby Jenö dokumentierten willkürlich ab. Auch die beiden Zeuginnen, welche Lehrer H. selber zur Verhandlung mitbrachte, durften rechtswidrig nicht einvernommen werden.

Mit seinem inkompetenten Gehabe, entpuppte sich der neue Basler Strafgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser als Meister der willkürlichen Beweiswürdigung und der unrichtigen Rechtsanwendung.

Bereits am Anfang der Verhandlung zeigte sich der völlig unerfahrene Gerichtspräsident als völlig befangen. Die Vorgeschichte sei „unglücklich verlaufen“, „es brauche immer zwei“, es habe „Missverständnisse“ gegeben und kein einziger Beweisantrag „erhelle den Tatbestand“.

Wer sich als Richter bereits am Anfang einer Verhandlung derart unglaubwürdig verhält, sollte lieber Gerichtsschreiber bleiben!

Donnerstag, 21. Januar 2010

Dr. Dominique Favre - Gerichtspräsident am Bundesgericht


Dr. Dominique Favre (SP) ist einer der mächtigsten Männer in der Schweiz. Er ist Bundesgerichtspräsident und hat die Macht, die "offizielle Wahrheit" abschliessend zu konstruieren. Im Mobbing-Fall Lehrer H. geht er mit keinem einzigen Satz auf die Fakten ein, sondern stützt sich ausschliesslich auf die Behauptungen und Tatsachenverdrehungen der beiden Vorinstanzen. Einmal mehr werden die Böcke zu Gärtnern und das Mobbing-Opfer Lehrer H. zum Täter pervertiert. Dass diese Art von Rechtsprechung zu tiefst verfassungswidrig ist, versteht sich von selbst. Das Bundesgerichtsurteil vom 23. November 2009 zeigt in aller Deutlichkeit, mit welcher Eloquenz die Bundesrichter vorsätzlich die Fakten verdrehen. Wer die ganze Wahrheit und nicht nur die "Behörden-Wahrheit" kennen will, muss den ganzen Blog "Behördenkriminalität" lesen. Das folgende Konstrukt des Bundesgerichts ist eine böswillige Irreführung der Bürgerinnen und Bürger.

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_682/2009, 6B_683/2009, 6B_684/2009, 6B_685/2009, 6B_686/2009, 6B_687/2009, 6B_688/2009, 6B_689/2009, 6B_690/2009, 6B_691/2009

Urteil vom 23. November 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsbeschlüsse; Willkür,

Beschwerde gegen die Entscheide des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 15./16. Mai und 17. Juni 2009.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer war seit ca. 1984 beim Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt angestellt und als Lehrer tätig. Insbesondere in den letzten Jahren kam es von verschiedener Seite zu Beschwerden, die vor allem sein Verhalten auf der Beziehungsebene betrafen. Gespräche, Coachings und Supervisionen führten zu keiner Entspannung der Situation. In der Folge wurde ihm mitgeteilt, er werde beim vertrauensärztlichen Dienst angemeldet, damit über ihn ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden könne. Gegebenenfalls werde er zu Beginn des neuen Schuljahres freigestellt. Mit diesem Vorgehen war der Beschwerdeführer nicht einverstanden, und er lehnte es ab, sich untersuchen zu lassen. Darauf wurde er freigestellt, und es wurden die Abklärung eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges angeregt sowie eine Strafanzeige wegen Drohung zum Nachteil der Lehrerschaft, der Schulhausleitung und der Schulleitung eingereicht. Das Strafverfahren wurde später mangels hinreichenden Beweises des Tatbestandes insbesondere in subjektiver Hinsicht eingestellt. Eine ordentliche Kündigung wurde durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt aus formellen Gründen aufgehoben, wobei das Gericht betonte, die Gutheissung habe nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer wieder unterrichten könne, sondern er habe sich aufgrund einer neuen, formell korrekten Weisung durch den vertrauensärztlichen Dienst untersuchen zu lassen.

Der Beschwerdeführer erstattete gegen verschiedene Personen Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, Amtsmissbrauchs, Amtsanmassung, falscher Anschuldigung, falschen Zeugnisses, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung, Drohung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und einfacher Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft stellte sämtliche Strafverfahren am 12./14./18. Februar 2008 ein. In einem Fall (6B_691/2009) trat sie am 28. April 2008 auf die Strafanzeige nicht ein. Die Vorinstanz hob die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Entscheiden insoweit auf, als sie Ehrverletzungsdelikte betrafen, und sie überwies die entsprechenden Akten an die Abteilung Privatklagen des Strafgerichts (betrifft Teile von 6B_682/2009 und 6B_691/2009). Im übrigen Umfang bestätigte sie die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, die Entscheide der Vorinstanz seien aufzuheben, soweit sie Offizialdelikte betreffen, und die Angelegenheit sei zur Anklagerhebung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.

2.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag wurde er aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 30. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. Unter diesem Gesichtswinkel ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 13. August 2009 aufgefordert, die angefochtenen Entscheide spätestens am 25. August 2009 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In den Verfahren 6B_687/2009, 6B_688/2009, 6B_689/2009 und 6B_690/2009 ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen. In diesen vier Verfahren ist auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Adressat der angefochtenen Entscheide "zweifelsohne" zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 2). Davon kann nicht die Rede sein. Soweit er nicht unter die zur Beschwerde Berechtigten gemäss Art. 81 BGG fällt und Geschädigter, nicht aber Opfer ist, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228).

Der Beschwerdeführer macht denn auch zusätzlich geltend, er sei durch die rechtswidrige Strafanzeige seiner Chefin in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden und deshalb auch als Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 2 lit. A/3).

Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Strafanzeige seiner Chefin tatsächlich Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist. Aber jedenfalls ist auf die Beschwerde, soweit sie die übrigen Beschuldigten betrifft, von vornherein nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer insoweit nicht geltend macht, er sei Opfer im Sinne des OHG.

5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zudem seien seine Menschenrechte missachtet worden (Beschwerde S. 2 lit. A/2).

Unter "Sachverhalt" (Beschwerde S. 3-5) schildert der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge, ohne dass sich daraus ergäbe, dass eine seiner Rügen begründet wäre. So macht er zum Beispiel geltend, seine Chefin habe die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes genutzt und daraus eine Eskalationsspirale konstruiert, um ihn vorsätzlich an den Rand eines Nervenzusammenbruchs zu führen (Beschwerde S. 3). Mit solchen Behauptungen lässt sich von vornherein nicht dartun, dass die Vorinstanz infolge einer willkürlichen Beweiswürdigung den Sachverhalt unrichtig festgestellt hätte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auch unter "Rechtliches" (Beschwerde S. 5-9) schildert der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Sicht der Dinge, ohne dass sich daraus ergäbe, dass eine Verletzung von Art. 7 (Beschwerde S. 8), 9 (Beschwerde S. 9) oder 30 BV (Beschwerde S. 8) vorläge. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht.

Schliesslich verweist der Beschwerdeführer unter "Rechtliches" auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs von Art. 312 StGB (Beschwerde S. 5). Geprüft werden kann insoweit nur, ob sich seine Chefin durch ihre Strafanzeige eines Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hat (s. oben E. 4).

Die Vorinstanz stellt im Zusammenhang mit der Strafanzeige fest, der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass seine Chefin seine Äusserungen durchaus als bedrohlich habe empfinden können. Weiter sei von ihm anerkannt, dass er sich bei einem Telefongespräch und bei einer Besprechung über Mobbing beklagt und in diesem Zusammenhang den Fall Tschanun erwähnt habe. Unter diesen Umständen sei verständlich, dass die Chefin in grosse Sorge geraten sei. Sie sei in der gegebenen Situation nicht nur berechtigt, sondern als Rektorin und Mitglied einer Behörde auch gehalten gewesen, gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Drohung zu erstatten. Es liege auf der Hand, dass der Vergleich des Beschwerdeführers mit der Situation des angeblichen Mobbingopfers Tschanun umgehend die Assoziation mit den Delikten dieses Mannes - vierfacher Mord und Mordversuch an Arbeitskollegen im Rahmen eines eigentlichen Amoklaufs - geweckt habe und geeignet gewesen sei, die Umgebung in Angst und Schrecken zu versetzen, und eine Reaktion der Schulleitung, insbesondere zum Schutz von Schülern und Schülerinnen sowie Lehrern und Lehrerinnen, erheischt habe. Die Chefin habe in ihrer Strafanzeige und in ihrer Einvernahme das Vorgefallene im Übrigen durchwegs korrekt, präzise und differenziert geschildert (Verfahren 6B_682/2009, angefochtener Entscheid S. 15/16).

Dazu führt der Beschwerdeführer aus, seine Chefin habe mit der arglistigen Strafanzeige bloss ein "fiktives Bedrohungsszenario" in die Welt gesetzt, was ihr selber auch bewusst gewesen sei (Beschwerde S. 6). Wenn man demgegenüber von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist die Einstellung des Verfahrens gegen die Chefin wegen Amtsmissbrauchs nicht zu beanstanden. Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
Die Gerichtskosten für alle zehn Verfahren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Freitag, 18. Dezember 2009

Dr. Jeremy Stephenson - vorsitzender Präsident am Basler Strafgericht


Mit seinem Schreiben vom 14.12.09 greift jetzt auch der vorsitzende Präsident des Basler Strafgerichts Dr. Jeremy Stephenson in die aktuelle Mobbing-Intrige gegen Lehrer H. ein. Wörtlich schreibt er:

„Nachdem Sie sich am 26. November 2009 vor dem Strafgerichtssaal jedoch gegenüber Frau Staatsanwältin Eichenberger in einer Art und Weise aufgeführt haben, die unter keinen Umständen toleriert werden kann, spreche ich Ihnen gegenüber eine förmliche Verwarnung aus. Sollten Sie sich am Strafgericht inskünftig wiederum ungebührlich aufführen, werden wir Ihnen ein Hausverbot erteilen.“

Selbstverständlich hat sich Lehrer H. in keiner Weise „ungebührlich“ verhalten, sondern lediglich sachliche Kritik gegenüber Staatsanwältin lic. iur Eichenberger geäussert. Lehrer H. machte Eichenberger freundlich darauf aufmerksam, dass er es nicht schätze, von ihr als „Querulant“ bezeichnet zu werden und dass ihre fragwürdigen Einstellungsbeschlüsse bezüglich der Strafverfahren gegen OS Rektorin Gaby Jenö und Konsorten für die Bevölkerung nicht nachvollziehbar sei. Staatsanwältin Eichenberger stellte bekanntlich sogar eine Privatklage gegen Gaby Jenö wegen Ehrverletzung ein, obwohl sie damit ihre Kompetenzen massiv überschritt. Derartige Kompetenzüberschreitungen werden im Schweizerischen Strafgesetzbuch als Amtsmissbrauch und Amtsanmassung aufgeführt. Offensichtlich dürfen Staatsanwältinnen diese Delikte begehen, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde tätig wird. Amtsmissbrauch und Amtsanmassung sind bekanntlich Offizialdelikte, die von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden müssen. Auch Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz stellte von Amtes wegen fest, dass Staatsanwältin Eichenberger die Privatklage von Lehrer H. rechtswidrig eingestellt hatte. Eigentlich hätte die Ehrverletzungsklage schon längst zur Verhandlung kommen sollen. Gerichtspräsident Dr. Gilbert Thiriet schaffte es aber innerhalb von drei Jahren nicht, einen Verhandlungstermin für die Ehrverletzungsklage festzusetzen. Lehrer H. ist damit jetzt schon seit über drei Jahren schwer in seiner Ehre verletzt. Die damalige OS-Rektorin Gaby Jenö verbreitete damals das irrige Gerücht, Lehrer H. sei psychisch krank, habe Selbstmorddrohungen ausgestossen und habe seine Chefin mit dem Tod bedroht. Diese drei vorsätzlichen Lügen kann Lehrer H. nicht tolerieren, was für jeden Normalbürger absolut nachvollziehbar ist. Auch der vorsitzende Präsident des Basler Strafgerichts Dr. Jeremy Stephenson kennt die Vorgeschichte von Lehrer H., ist aber nicht im Geringsten daran interessiert, dass die Privatklage endlich zur Verhandlung gelangt. Kraft seines Amtes verdreht Dr. Jeremy Stephenson den Sachverhalt vorsätzlich und macht den völlig integren Lehrer H. einmal mehr zum Sündenbock. Wörtlich schreibt er:

„In Kenntnis Ihrer Vorgeschichte, die zu den Strafanzeigen geführt hat, ist deshalb bei meinen Kolleginnen und Kollegen ein doch beklemmendes Gefühl aufgekommen.“

Dr. Jeremy Stephenson kennt also die ganze Vorgeschichte. Anstatt Lehrer H. endlich zu seinem Recht zu verhelfen, bezeichnet der höchste Richter am Basler Strafgericht das Verhalten des Lehrers als „ungebührlich“ und droht ihm ein Hausverbot an. Selbstverständlich hat sich Dr. Jeremy Stephenson nie die Mühe gemacht, Lehrer H. persönlich anzuhören.

Die Fakten im Fall Lehrer H. zeigen deutlich, dass Lehrer H. von sämtlichen staatlichen Organen bis hinauf zum Bundesgericht vorsätzlich nicht ernstgenommen wird. Die Strafverfolgungsbehörden entpuppen sich als Strafvertuschungsbehörden, wenn es gilt, Ermittlungen gegen eigene Mitarbeiter vorzunehmen. Es muss somit angenommen werden, dass Behördenmobbing und Behördenkriminalität vom Bundesgericht vorsätzlich gedeckt wird. Laut Strafgesetzbuch ist auch organisierte Kriminalität strafbar.

http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/6074758/

http://bazonline.ch/basel/stadt/Strafrichter-am-Limit/story/18021411

Donnerstag, 15. Oktober 2009

Dr. Marie-Louise Stamm - Verwaltungsgerichtspräsidentin


Unter der Mitwirkung von Dr. Marie-Louise Stamm (LDP), Dr. Verena Trutmann (LDP), Dr. Jonas Schweighauser (SP) und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Zihlmann Treyer entschied das Basler Verwaltungsgericht am 15.10.09, es sei eine "schwere Pflichtverletzung", wenn sich ein völlig gesunder Mitarbeiter der Kantonalen Verwaltung nicht zwangsweise von einem staatlich bestellten IV-Gutachter psychiatrisch untersuchen lässt. Erstes Opfer dieses verfassungsfeindlichen Entscheids ist Lehrer H., der seit über drei Jahren von zahlreichen Staatsfunktionären systematisch bis an die Grenze des Erträglichen gemobbt wird. Zwar hat Dr. Marie-Louise Stamm das Thema "Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine Schranken" vor Jahrzehnten als Doktorarbeit abgehandelt, von ihren damaligen Erkenntnissen ist in ihrem neusten Entscheid aber nichts übrig geblieben. Gemäss Art. 328 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber hat alle ungerechtfertigten Eingriffe in die Persönlichkeitsgüter (Leben, physische und psychische Integrität, Freiheit, Ehre und Privatsphäre) des Arbeitnehmers zu unterlassen. Darunter fällt auch der Schutz des Arbeitnehmers vor Mobbing. Trotz dieser klaren Gesetzgebung ist die Persönlichkeit von Lehrer H. in den letzten drei Jahren mittels Behördenmobbing systematisch vorsätzlich massiv verletzt worden. Mit dem heutigen Entscheid des Basler Verwaltungsgerichts sind die "Schranken des Arbeitgebers" im Kanton Basel-Stadt faktisch abgeschafft worden. Die Anstellungsbehörde darf ab sofort politisch unbequeme Mitarbeiter mit verwaltungsgerichtlichem Segen verleumden, falsch anschuldigen und missbräuchlich kündigen.
Verantwortlich für diese Entwicklung ist Dr. Marie-Louise Stamm, die seit Inkraftreten des neuen Personalgesetzes, trotz unzähliger Mobbing-Schilderungen zahlreicher Mitarbeiter noch nie Hinweise auf Mobbing erkennen wollte. Sogar die Tatsache, dass Lehrer H. von seiner Chefin Gaby Jenö als massiv selbst- und fremdgefährlich verleumdet und mittels falscher Anschuldigung sogar arglistig in ein strafrechtliches Verfahren gezwungen wurde, scheint die befangene Verwaltungsgerichtspräsidentin nicht im geringsten zu interessieren. Mit konsequenter Umkehrung von Ursache und Wirkung verdreht Dr. Marie-Louise Stamm sämtliche relevanten Fakten und behauptet völlig realitätsfremd, die Weigerung des völlig gesunden Lehrers, sich über einen bestellten IV-Psychiater ausmustern zu lassen, sei gleichzusetzen mit einer Arbeitsverweigerung. In der Realität kann der rechtswidrig freigestellte Lehrer mit einem sorgfältig erstellten Gutachten klar beweisen, dass er psychisch gesund und arbeitsfähig ist. Trotzdem sorgen seit über drei Jahren zahlreiche Mobbing-Akteure dafür, dass der beliebte Lehrer seiner Arbeitspflicht nicht nachgehen kann.

Für die Mitarbeiter von Basel-Stadt bedeutet das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.10.09 nichts Gutes. Mit diesem rechtswidrigen Entscheid wird das Basler Personalgesetz in einer unzulässigen Art und Weise willkürlich ausgelegt. Zwar steht im Personalgesetz, dass Mitarbeiter zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden dürfen, daraus aber abzuleiten, dass die Anstellungsbehörde das Weisungsrecht hat, arbeitsfähige und gesunde Mitarbeiter zu einer zwangspsychiatrischen Begutachtung zu nötigen, ist verfassungsfeindlich. Auch in den Entscheiden des Bundesgerichts findet sich kein einziges Urteil, in welchem ein völlig gesunder und arbeitsfähiger Arbeitnehmer zu einer IV-Abklärung genötigt wird. Auch die Behauptung, die Ablehnung einer unrechtmässigen Zwangsmassnahme sei eine schwere Pflichtverletzung, die zu einer ordentlichen Kündigung führe, ist bisher noch in keinem Bundesgerichtsentscheid thematisiert worden. Immerhin lässt sich der frappante Anstieg der angeblich psychisch kranken IV-Bezüger im Kanton Basel-Stadt mit dieser rechtswidrigen Praxis erklären. Es scheint, dass den verantwortlichen Behörden im Kanton Basel-Stadt jeglicher Bezug zur Rechtsstaatlichkeit abhanden gekommen ist. Weniger diplomatische Bürgerinnen und Bürger sprechen von einer kriminellen Basler-Behördenmafia, die seit kurzem sogar politische Abstimmungsplakate verbietet.

Falls Lehrer H. den Entscheid nicht ans Bundesgericht weiterzieht, gilt für die Mitarbeiter des Arbeitgebers Basel-Stadt ab sofort folgende Regelung:

1. Die Anstellungsbehörde darf in Zukunft sämtliche Mitarbeiter ungestraft präventiv als potentielle Gewalttäter pathologisieren, psychiatrisieren und kriminalisieren und damit die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers mit Segen des Verwaltungsgerichts vorsätzlich mit Füssen treten.

2. Mitarbeiter die sich nicht zwangsweise von einem Psychiater des Arbeitgebers begutachten lassen wollen, erhalten umgehend eine Kündigung, wegen "schwerer Pflichtverletzung".

Mit dieser willkürlichen Auslegung des Basler Personalgesetzes missachtet das Basler Appellationsgericht vorsätzlich den schweizerischen Rechtsstaat. In Diktaturen wie der DDR und der Sowjetunion war es üblich, politische Gegner über die Psychiatrie auszuschalten. Mit dem neusten Entscheid des Basler Verwaltungsgerichts werden die verfassungsrechtlich geschützten Grundpositionen des Arbeitnehmers massiv verletzt. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hört bekanntlich dort auf, wo die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers beginnen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren und zu schützen. Es handelt sich hauptsächlich um Unterlassungspflichten; der Arbeitgeber hat alles zu unterlassen, was die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers schädigen könnte. Die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers sind bekanntlich die Grundrechte, welche durch die Bundesverfassung geschützt sind. Das sollte eigentlich auch die höchste Richterin von Basel-Stadt Dr. Marie-Louise Stamm wissen. Nazi-Justiz hat in unserem Rechtsstaat nichts verloren!

Samstag, 18. Juli 2009

lic. iur. Liselotte Henz - Strafgerichtspräsidentin


Mehr als ein Jahr brauchte die Präsidentin der Rekurskammer des Basler Strafgerichts lic. iur. Liselotte Henz, um die neun Rekurse von Lehrer H. gegen die neun Staatsfunktionäre aus dem Basler Beamten- und Behördenfilz abzuschmettern. Die ehemalige Staatsanwältin und jetzige Strafgerichtspräsidentin stützte sich ausschliesslich auf das Lügengebäude der neun angeschuldigten Schreibtischtäter und verteidigte die Lügen der neun Beschuldigten mit zusätzlichen Lügen:

„... da der Rekurrent in der Sache selber nichts Neues vorbringt, sondern auch seine nachträglich geltend gemachten Vorbringen und die nachträglich eingereichten Beweismittel, namentlich die auf den CD aufgenommenen Gespräche mit Dr. Spieler, Dr. Gutzwiller und Dr. Meier keine neuen Aspekte enthalten.“

Mit dieser Lüge entlarvt sich die Strafgerichtspräsidentin als eine Richterin, die nicht nach der Wahrheit sucht, sondern diese mit allen rhetorischen Mitteln bis zur Unkenntlichkeit vertuscht. Obwohl die CD eindeutig beweist, dass Lehrer H. weder psychisch krank, noch sonst irgendwie gefährlich ist, würdigt die Richterin dieses brisante Beweisstück nur selektiv. Es ist aufschlussreich, wie die Richterin konsequent nicht wahrnehmen will, dass sich Lehrer H. auf der CD unmissverständlich klar von Amokläufer Günther Tschanun distanziert. Statt das Beweisstück umfassend zu würdigen, reisst Henz einige Äusserungen des Lehrers in rechtswidriger Art und Weise aus dem Zusammenhang:

„Es wird auch bestätigt, dass H. sich stark mit dem Fall „Tschanun“ beschäftigt hat und sich mit diesem, jedenfalls teilweise, auch identifizieren kann. Am Ende der Aufnahme, als der Notfallpsychiater ihm eröffnet, er solle in eine Klinik, weist er ihn gar mit den Worten aus dem Haus, es werde ihm jetzt zu blöd, jetzt werde das Spiel ernst.“

Natürlich verschweigt die Richterin vorsätzlich, dass Lehrer H. im Gespräch mit dem Notfallpsychiater konsequent von juristischen Gegenmassnahmen spricht und sich mehr als deutlich vom frei erfundenen Bedrohungsszenario der neun Angeschuldigten distanziert. Die CD zeigt auch deutlich, mit welchen rhetorischen Mitteln der staatliche Notfallpsychiater den unbescholtenen Lehrer in die Emotionalität treiben will. Lehrer H. zeigt aber deutlich, dass er psychisch sehr stabil ist und immer noch über genügend Humor verfügt, um die unzähligen Übergriffe der diversen Staatsfunktionäre auszuhalten. Offenbar hat sich die Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz die brisante CD gar nicht wirklich angehört, denn sie argumentiert bei ihren unwahren Ausführungen ausschliesslich aus der Optik der neun angeschuldigten Staatsfunktionäre:

„Es bestanden somit insgesamt objektiv gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass beim Rekurrenten im damaligen Zeitpunkt psychische Schwierigkeiten vorgelegen sind, welche sich auf seine Berufsausübung auswirken können.“

Dass gerade das Gegenteil richtig ist, ist auf der CD deutlich zu hören. Wer allerdings vorsätzlich nur selektive Beweisführung betreibt und die Wahrheit mit Füssen tritt, verdient es nicht, als Richterin wiedergewählt zu werden.

Das böswillige Vorgehen und die psychopathische Hysterie mit der OS Rektorin Gaby Jenö gegen Lehrer H. vorgegangen ist, wird von lic. iur. Liselotte Henz in den höchsten Tönen gelobt:

„Es zeigt sich also, dass Gabriele Jenö jeweils auch angemessen reagiert hat und ein Missbrauch ihrer amtlichen Befugnisse nicht einmal im Ansatz erkennbar ist.“

Anscheinend ist der Strafgerichtspräsidentin völlig entgangen, dass Lehrer H. seit drei Jahren seinen Beruf nicht ausüben darf, weil er von diversen Staatsfunktionären vorsätzlich rechtswidrig als gefährliche Person diskreditiert worden ist.

Eine Richterin, die einer Rufmörderin ein „sehr differenzierendes und zurückhaltendes Aussageverhalten“ attestiert, macht sich verdächtig, selber krank oder kriminell zu sein.

Mit dem Entscheid der Rekurskammer des Basler Strafgerichts unter dem Vorsitz von lic. iur. Liselotte Henz, hat sich der Verdacht erhärtet, dass im Kanton Basel-Stadt die Gewaltenteilung nur noch in der Theorie existiert. Somit ist davon auszugehen, dass der Kanton Basel-Stadt von einem kriminellen Behördenfilz beherrscht wird. Mit dem Entscheid der Gerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz hat sich der Mobbing-Skandal um Lehrer H. zu einem handfesten Justiz-Skandal entwickelt. Wer im Kanton Basel-Stadt Gerechtigkeit sucht, ist hier offenbar an der falschen Adresse.

http://staatsmobbing.swissblog.ch/2008/04/27/35054-interview-mit-lehrer-h/

Samstag, 6. Juni 2009

Marianna Arquint, Denise Haberthür, Benjamin Liebherr - Schulhausleitung OS Brunnmatt


Wer die Akten zum Mobbingfall Lehrer H. studiert, kommt nicht daran vorbei, die Rolle der Schulhausleitung Brunnmatt genauer zu analysieren. Es wäre klar in der Verantwortung der Schulhausleitung gelegen, den beliebten Lehrer H. gegen die völlig haltlosen Anschuldigungen der drei links-feministischen Mütter zu unterstützen. Leider aber tat die SHL genau das Gegenteil: Im Brief vom 14.6.06 an Gaby Jenö, versuchte diese den Eindruck zu erwecken, es bestünden „gravierende Probleme“ mit Lehrer H., allerdings kannten die Mitglieder der SHL diese „Probleme“ nur aus sog. „Beschwerden“ aus dem links-feministischen Filz. Marianna Arquint, Denise Haberthür und Benjamin Liebherr hatten Lehrer H. selber nie in einer Schulstunde besucht. Da im Klassenzimmer von Lehrer H. kein Chaos herrschte, versuchten die drei Mitglieder der SHL, H. als einen Lehrer darzustellen, der mit Repression und Angst die Kinder angeblich „bedroht“ haben soll. Zahlreiche Lager-Videos und Feedbacks der Schülerinnen und Schüler zeigen aber ein ganz anderes Bild: Zwar galt Lehrer H. bei den Kindern als Respektsperson, aber alle Kinder kamen gerne in dessen Unterricht, weil man bei H. viel lernen konnte und das Lernen bei H. immer spannend war. Auch die Eltern schätzten den Qualitätsunterricht von Lehrer H. ausserordentlich. Nachdem, bekannt wurde, dass Lehrer H. freigestellt wurde, baten zahlreiche Eltern die Schulhausleitung, die Schulleitung, den Ressortleiter und den Departementsleiter den nicht nachvollziehbaren Entscheid rückgängig zu machen. Besonders zwei Elternsprecherinnen, die den Unterricht von H. besonders schätzten, wollten den Rausschmiss des beliebten Lehrers nicht so ohne weiteres hinnehmen. Wo aber die „Arroganz der Macht“ herrscht, haben ehrliche Argumente bekanntlich keine Chance.

Besonders interessant ist eine Stelle im Brief der SHL, in welchem die SHL zugibt, dass sie nicht autonom handelt, sondern von einer Supervisorin angeleitet wird:

„Wir wurden auch von unserer Supervisorin, Frau Katja Müggler, ausdrücklich auf unsere Verantwortlichkeit hingewiesen.“

Natürlich hatte auch Katja Müggler nie eine Schulstunde von Lehrer H. besucht. Katja Müggler ist eine Supervisorin, die vom Erziehungsdepartement bezahlt wird. Lehrer H. kennt diese Supervisorin nur aus den Akten. Er ist ihr nie begegnet.

Mit dem Brief an die Schulleitung hat die Schulhausleitung den Weg zur Eskalation geebnet. OS Rektorin Gaby Jenö ging sogar noch einen Schritt weiter und diskreditierte den Lehrer ohne Beweise als angeblich potentiellen Selbstmörder und Amokläufer. Sogar Regierungsrat Eymann setzte sich beim Leiter der Gesundheitsdienste Dr. Andreas Faller persönlich ein, Lehrer H. mittels einer Zwangseinweisung aus dem Verkehr zu ziehen. Allerdings gelang es dem aufgebotenen „Notfall-Psychiater“ nicht, den äusserst korrekten Lehrer zum Ausrasten zu bewegen. Zufälligerweise konnte das ganze Gespräch mit dem dubiosen Notfallpsychiater auf Band aufgezeichnet werden. Obwohl sich Lehrer H. eindeutig von den Gewaltphantasien seiner Chefin distanziert hatte, schrieb der Psychiater in seinen Bericht, Lehrer H. habe sich mit Günther Tschanun „identifiziert“. Damit konnte die von der Schulhausleitung eingefädelte Eskalationsspirale weitergezogen werden. Die Basler Staatsanwaltschaft bat seinen Nachbarkanton um sog. Amtshilfe und schon stand die Antiterror-Einheit Barrakuda im Garten von Lehrer H., der sich gerade vom mühsamen Gespräch mit dem "Notfallpsychiater“ erholt hatte. Auch nach dem absolut monströsen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda, liess sich Lehrer H. nicht von OS-Rektorin Gaby Jenö zu einer „freiwilligen“ Kündigung motivieren, so dass eine weitere Eskalation erfolgte. Die Basler Zeitung durfte jetzt den „gefährlichen“ Lehrer an den Pranger stellen und die zahlreichen unwahren Gerüchte und Unterstellungen betr. Lehrer H. genüsslich ausbreiten. Auf Grund des rufschädigenden Artikels in der BaZ, konnte sich jetzt OS Rektorin Gaby Jenö gezwungen sehen, dem arg gebeutelten Lehrer „fristlos“ zu kündigen. In den Akten der Staatsanwaltschaft betont Staatsanwalt Dr. Thomas Homberger, dass Regierungsrat Eymann die „fristlose“ in eine „ordentliche Kündigung“ umgewandelt habe. Allerdings hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 18.12.07 die Kündigung als missbräuchlich bezeichnet.

Auch bei der Erfindung der angeblichen Kündigungsgründe zeigte sich die Schulhausleitung Brunnmatt mit der Schulleitung loyal verbunden. In ihrem Brief vom 23.11.06 schreibt sie nachträglich alles, was die Schulleitung hören möchte. Beispiel: Lehrer H. sei nicht fähig, Sachprobleme als solche anzugehen. In Wirklichkeit versuchte Lehrer H. seit Jahren die ungerechtfertigten Angriffe aus dem links-feministischen Umfeld auf einer sachlichen Ebene zu besprechen. Offensichtlich waren aber weder die Schulhausleitung noch die Schulleitung an einer wirklichen Konfliktlösung interessiert. Im Gegenteil! Lehrer H. sollte mittels zahlreich generierten Konflikten, die Freude am Unterrichten vorsätzlich genommen werden. Auch die drei Teamkolleginnen von Lehrer H. bekamen jetzt von der Schulhausleitung ausführlich Gelegenheit, den Eindruck zu erwecken, sie hätten sich von Lehrer H. bedroht gefühlt. SP-Mitglied Eva Sibold ging gar so weit, dass sie behauptete, sie befürchte Lehrer H. könne ihr gegenüber gewalttätig werden. Auch Barbara Nasdala behauptete, sie habe ganz schlechte Gefühle und wisse nicht, zu was Lehrer H. fähig sei. Wer dermassen leichtfertig mit der Sprache umgeht und mittels persönlichen Hirngespinsten völlig integere Menschen in Verruf bringt, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, vorsätzliches Mobbing zu betreiben.

Dass zahlreiche Frauen sich im Umgang mit Männern zunehmend als Opfer sehen, gehört zur altbekannten feministischen Taktik, möglichst viele Männer mittels rufschädigenden Projektionen zu diskreditieren, um sie aus der Arbeitswelt auszugrenzen. Mit der zunehmenden Feminisierung der Schulen wird auch eine Feminisierung der Gesellschaft angestrebt. Wäre Lehrer H. eine Frau, wäre er nie als "bedrohlich" verleumdet worden und die üble Erfahrung mit der Sondereinheit Barrakuda wäre ihm erspart geblieben.

http://staatsmobbing.swissblog.ch/2008/03/20/30416-die-sicht-der-eltern/
http://basilisk.twoday.net/stories/5128124/