Sonntag, 20. Juli 2014

Die Anklageschrift - die 13 Lügen der Eva Eichenberger



Es erstaunt nicht, dass die zahlreichen Lügen der staatlichen Mobbing-Truppe auch in der Anklageschrift von Eva Eichenberger wieder auftauchen. Offensichtlich soll das arglistige Lügengebäude systematisch von der eigentlichen Mobbing-Problematik ablenken. Besonders dreist verhält sich Staatsanwältin Eva Eichenberger, wenn sie Lüge 7 noch einmal wiederholt, obwohl der im Internet für jeden einsehbare Tonband-Mitschnitt "Psychosoziale Kontrolle 3" die absolute Wahrheit dokumentiert.

Lüge 1:
"Nachdem sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 erneut die Mutter eines Schulkindes beschwert hatte, fand ein Gespräch zwischen der Schulhausleitung (Marianne Arquint, Denise Haberthür, Benjamin Liebherr) und dem Beschuldigten statt, das von Dr. Peter Gutzwiller, Leiter des Schulpsychologischen Dienstes moderiert wurde."

Richtig ist:
- Seit dem Amtsantritt von Gaby Jenö, war dies die erste Beschwerde, das Wort "erneut" ist also völlig fehl am Platz.
- Das Gespräch fand nicht im Schulhaus statt, sondern direkt auf dem Rektorat mit der Rektorin persönlich. Marianne Arquint machte sich Notizen, die sie dann auf Befehl von Jenö aber wieder vernichten musste.
- Der Dienstweg wurde vorsätzlich nicht eingehalten!

Beweis:
- Aktennotiz des Beschuldigten
- Einladung zum Gespräch

Lüge 2:
"Bereits am 5. Dezember 2005 beschwerte sich erneut eine Mutter über das Verhalten des Beschuldigten ihrem Kind gegenüber, worauf sich am 9. Januar 2006 die Schulhausleitung, der Beschuldigte und Dr. Peter Gutzwiller neuerdings zu einem Gespräch trafen."

Richtig ist:
- Das Gespräch fand wiederum direkt auf dem Rektorat mit Gaby Jenö statt.
- Denise Haberthür von der SHL machte sich diesmal nicht einmal Notizen.
- Der Dienstweg wurde wiederum nicht eingehalten.

Beweis:
- Einladung zum Gespräch,
- Aktennotiz des Beschuldigten

Lüge 3:
"Nach zwei durchgeführten Sitzungen sah sich der Supervisor gezwungen, die Supervision abzubrechen."

Richtig ist:
- Es waren 4 Sitzungen.
- Der Supervisor hatte offensichtlich vom Rektorat den Auftrag erhalten, den Beschuldigten aus dem Team auszugrenzen.
- Nach Abbruch der Supervision versuchte der Supervisor dem Beschuldigten eine sog. Einzeltherapie zu verpassen.

Beweis:
- Arbeitsvereinbarung zwischen ...
- Aktennotiz des Beschuldigten


Lüge 4:
"Schliesslich , mit Schreiben vom 14. Juni 2006, wandte sich die Schulhausleitung des Brunnmatt-Schulhauses an die Schulleitung und berichtete von den aus ihrer Sicht gravierenden Problemen mit dem Beschuldigten, wozu sie Beispiele anführte."

Richtig ist:
- Es gab überhaupt keine gravierenden Probleme. Das eigentlich Gravierende war die inkompetente Vorgehensweise der Schulhausleitung.
- Kein einziges Schulleitungsmitglied hatte den Beschuldigten in einer Unterrichtsstunde je besucht. 
- Ebenso hatte die Schulleitung es unterlassen, mit dem Beschuldigten ein Mitarbeitergespräch zu vereinbaren.

Beweis:
- Es existieren keine Dokumente, die das Gegenteil beweisen


Lüge 5:
"So hatte er etwa zu Gabrielle Jenö gesagt, dass er jetzt auch nicht wisse, was er mache, was er mit ihr (Gabrielle Jenö) mache; zudem hatte er seine eigene Situation mehrfach mit derjenigen des ehemaligen Chefs der Zürcher Baupolizei und Vierfachmörders Günther Tschanun verglichen."

Richtig ist:
- Lüge 5 wurde ursprünglich von Gaby Jenö persönlich ins Spiel gebracht.
- Der Beschuldigte wusste aber zu jeder Zeit, was zu tun ist.
- Bereits anlässlich des Gesprächs mit dem anwesenden Personalleiter, drohte der Beschuldigte mit juristischen Konsequenzen, falls das Mobbing nicht gestoppt würde.
- Den Fall Tschanun erwähnte der Beschuldigte in der Gegenwart von Gaby Jenö kein einziges Mal.

Beweis:
- Aussagen von Peter Grossniklaus
- Aussagen von Claudia Gass 


Lüge 6:
"Nachdem die Beamten der Kapo BL am Nachmittag des 11. August 2006 wiederholt erfolglos am Wohnort des Beschuldigten vorgesprochen hatten ... "

Richtig ist:
- Die Beamten erschienen nicht am Nachmittag, sondern in der Nacht. Etwa um 21.30 Uhr wollten die beiden Polizisten den Beschuldigten ohne Angabe der Gründe auf den Polizeiposten Reinach verschleppen.

Beweis:
- Polizeirapport

Lüge 7:
"Als Dr. Spieler dem Beschuldigten eröffnete, er erwäge seine Einweisung in eine psychiatrische Klinik, reagierte der Beschuldigte so heftig, dass Dr. Spieler den anwesenden Polizisten anwies, mit ihm zusammen sofort den Wohnort des Beschuldigten zu verlassen."

Richtig ist:
- Im ganzen Gespräch liess sich der Beschuldigte von Dr. Spieler nie provozieren und verhielt sich völlig ruhig und korrekt, sogar als er von den beiden Staatsfunktionären mit der Klinikeinweisung bedroht wurde.
- Ausserdem distanzierte sich der Beschuldigte dezidiert von den Taten des Günther Tschanun.

Beweis:
- Mitschnitt des Gesprächs auf youtube: Psychosoziale Kontrolle 3

Lüge 8:
"... unter dem Vorwurf behördliches Fehlverhalten aufdecken zu wollen, wider besseres Wissen einen jahrelangen, planmässig auf die Vernichtung ihres guten Rufs ausgerichteten, beispiellosen Verleumdungsfeldzug in Gang, welcher bis heute andauert ..."

Richtig ist:
- Anlässlich der Hausdurchsuchung des Beschuldigten konnte die Staatsanwaltschaft keinerlei Passwörter für die beanstandeten Blogs sicherstellen.
- Die Blogs präsentieren Originaldokumente, die das behördliche Mobbing dokumentieren.
- Die Blogs stellen Sachverhalte richtig, die von gewissen Staatsfunktionären vorsätzlich verfälscht wurden.
- Der Verfasser verfolgte nie das Ziel, den Ruf gewisser Staatsfunktionäre zu vernichten, sondern informierte die Öffentlichkeit gezielt über deren Taten.
- Aus diesen Gründen ist es völlig abwegig, von einem Verleumdungsfeldzug zu sprechen.

Beweis:
- Originaldokumente


Lüge 9:
"eröffnete und führte der Beschuldigte in der unter Ziff II. aufgeführten Zeitspanne folgenden Internet-Blog: http://advocatus.twoday.net"

Richtig ist:
- Dieser Blog glänzt vor allem durch Schreibfehler und unwahre Behauptungen.
- Der Autor dieses Blogs unterstellt dem Beschuldigten, er habe sich in der Psychiatrie aufgehalten.
- Die Auswertungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, das der Inhaber dieses Blogs in enger Verbindung mit dem IG-Breitensport-Blog steht.

Beweis:
- Die Ermittlungen ergaben, dass die Internetadresse "advocatus70@gmx.ch" nicht dem Beschuldigten zugewiesen werden konnte.

Lüge 10:
Der Beschuldigte habe die Rechtspflege in die Irre geführt, indem er die Blogs gegen welche er Strafanzeigen eingereicht habe, selber unterhalten habe.

Richtig ist:
- Diese Blogs gehören nicht dem Beschuldigten.
- Rechtschreibefehler und unwahre Behauptungen auf diesen Blogs, beweisen dass sie nicht vom Angeschuldigten stammen können.
- Auch die Tatsache, dass der Name des Beschuldigten mehrfach explizit erwähnt wird, weist darauf hin, dass der Beschuldigte nicht der Autor dieses Blogs sein kann.
- Die Auswertungen der Staatsanwaltschaft haben klar ergeben, dass der Autor im Umfeld des IG-Breitensport-Blogs anzusiedeln ist.

Beweis:
- Ermittlungen der Staatsanwaltschaft


Lüge 11:
Der Beschuldigte habe auf seinem Computer verbotene Pornographie hergestellt.

Richtig ist:
- Der auf der Festplatte des Beschuldigten "sichergestellte" Comic für Erwachsene "Die Leiden der jungen Janice" ist ein erotisches Kunstwerk, welches in jeder Buchhandlung bestellt werden kann.
- Der von Staatsanwältin Eichenberger "routinemässig" verfügte Überprüfung der Festplatte des Angeschuldigten ist als Amtsmissbrauch zu taxieren, da absolut kein Anfangsverdacht für verbotene Pornographie vorlag.

Beweis:
- Akten der Staatsanwaltschaft


Lüge 12:
Der Beschuldigte habe den Straftatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt.

Richtig ist:
- Der dem Beschuldigten angelastete Text stammt von Iris Hefets und beleuchtet den Holocaust. Weshalb der Beschuldigte für einen Text bestraft werden soll, den er nicht geschrieben hat, weiss nur Staatsanwältin Eva Eichenberger.

Beweis:


Lüge 13:
Der Beschuldigte habe zahlreiche Beteiligte falsch angeschuldigt.

Richtig ist:
- Der Beschuldigte stellte die zahlreichen Lügen der zahlreichen Funktionäre nach besten Wissen und Gewissen richtig.
- Von einer falscher Anschuldigung kann keine Rede sein.
- Die Originaldokumente beweisen, dass Gaby Jenö den Beschuldigten mehrfach mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen hat.

Beweis:
- Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich bis auf den heutigen Tag völlig gewaltfrei verhalten hat, beweist, dass die von den staatlichen Funktionären getätigten Aussagen betr. Selbst- und Fremdgefährdung den Straftatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen.  


Zusammenfassung:
Die auf 350 Seiten aufgeblähte Anklageschrift soll offensichtlich einmal mehr den Eindruck erwecken, dass die im Internet veröffentlichten Fakten nicht der Wahrheit entsprechen. Der Autor hat sich aber redlich bemüht, nach besten Wissen und Gewissen die Fakten auf den Tisch zu bringen. Er ist sich aber auch bewusst, dass die Macht zur endgültigen Wahrheitskonstruktion dem Bundesgericht obliegt. Aufgrund dieser unerfreulichen Tatsache beruft sich der Beschuldigte wenigstens auf sein Recht auf freie Meinungsäusserung, welches als elementares Grundrecht auch vom Bundesgericht nicht verletzt werden darf.

Dienstag, 15. Juli 2014

David Rosenthal - Rechtsanwalt von Dr. Christoph Eymann


David Rosenthal ist Rechtsanwalt von Dr. Christoph Eymann. Er ist ein sympathischer Jurist, der sich bei einem Stundenansatz von Fr. 650.-- gerne mal ins Fäustchen lacht. Bisher hat er mit seinen Mitarbeitern im Fall Eymann rund 20'000 Franken verdient. Meinungsäusserungsfreiheit ist dem cleveren Juristen nicht so wichtig, besonders bei Lehrer H. nicht. Wörtlich schreibt er:

"Die grundsätzlich zulässige Beschlagnahmung der genannten Blogs zum Zweck der späteren Einziehung ist ein zielführendes und verhältnismässiges Mittel, um Lehrer H. davon abzuhalten, auf diesen Internet-Seiten weitere strafbare Handlungen zu begehen."

Aus seiner Sicht ist also die freie Meinungsäusserung eines Schweizer Bürgers eine strafbare Handlung. Er setzt offensichtlich alles daran, die Macht über die Wahrheit zu erlangen. In den Augen von David Rosenthal sind die Fakten auf diesem Blog "Straftaten, die die öffentliche Ordnung stören". Wörtlich meint er:

"Aus unserer Sicht sollten auch die zur Kontrolle und Verwaltung der Blogs verwendeten Zugangcodes beschlagnahmt werden, soweit diese greifbar sind. Mit diesen lässt sich die Beschlagnahmung der Blogs faktisch ebenfalls durchsetzen (die Codes müssen von Ihnen sofort geändert werden, um sie der Kontrolle von Lehrer H. zu entziehen; sie könnten dann benutzt werden, um die Inhalte zu sperren bzw. zu löschen).

Rosenthal will also Lehrer H. zum Schweigen bringen, bevor dieser die Gelegenheit bekommt, vor Gericht die Fakten zu präsentieren. Juristen, die mit einem Stundenansatz von Fr. 650.-- die Menschenrechte mit Füssen treten, bekommen auf diesem Blog einen Ehrenplatz!

Freitag, 11. Juli 2014

Daniel Wahl - Journalist







Daniel Wahl ist Journalist bei der Basler Zeitung. Er kennt Lehrer H. persönlich und weiss, dass der beliebte Pädagoge seit 2006 von diversen Basler Staatsbeamten massiv verfolgt und verleumdet wird. In mehreren Telefonaten informierte Lehrer H. den Journalisten über den neusten Stand der Dinge. Mehrmals versicherte Wahl dem Lehrer, dessen Mobbing-Story korrekt in der Basler Zeitung abzuhandeln.

Mit dem Titel "Und dann fällt man ins Bodenlose"  hätte Wahl die Mobbing-Story beginnen können und dabei die Gefühle des Lehrers, der von seiner Chefin als potenzieller Selbstmörder und Amokläufer verleumdet wurde, gut umrissen. Tatsächlich veröffentlichte Daniel Wahl einen Artikel mit diesem Titel, allerdings ging es darin nicht um die haarsträubenden Erlebnisse von Lehrer H., sondern um die Erfahrungen eines Polizeitauchers.

Offensichtlich gehört Daniel Wahl auch zu den politisch korrekten Journalisten, die es systematisch vermeiden, die "Mythen des Rechtsstaates" und dessen "gefährliche Stellen" zu entlarven. Er informiert uns lieber über Dinge, die wir schon wissen, also z.B. dass der Rhein für Nichtschwimmer gefährlich sein kann.

Lehrer H. ist langjähriger Rheinschwimmer. Regelmässig geniesst er in seiner "Freizeit" den Fluss. Das Baden im fliessenden Gewässer ist weit aus weniger mit Tücken verbunden, als der Umgang mit staatlichen Funktionären. Keiner weiss dies besser als Lehrer H., der über 20 Jahre als Lehrer beim Basler Erziehungsdepartement im Einsatz war.

Nachdem er mit seinen Schülerinnen und Schülern den Roman "Die Welle" gelesen und die Themen "Faschismus" und "Totalitarismus" durchgenommen hatte, entschied das Basler Erziehungsdepartement, dass Lehrer H. ab sofort nicht mehr unterrichten könne und dürfe. Unter dem verlogenen Vorwand Lehrer H. habe seine Chefin Gaby Jenö bedroht, wurde der beliebte Lehrer freigestellt und mit staatlichen Verfügungen überschwemmt.

Lehrer H. geriet nicht in eine "Wasserwalze" sondern in die Mühle der Justiz, die weitaus grösseren Schaden anrichten kann, als der gefährlichste Wirbel im Rhein. Das Leben von Lehrer H. wurde buchstäblich durcheinander gewirbelt; er verlor seine Ehre, seinen Job und sein Einkommen. Er ist unterdessen ausgesteuert und wird von Staatsanwältin Eva Eichenberger wegen angeblicher Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege und Rassendiskriminierung angeklagt. Verantwortlich für dieses Strafverfahren sind zufälligerweise genau die gleichen Personen, die Lehrer H. vor bald 8 Jahren als potenziellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet hatten.

Gefährlich wird der Rhein laut Daniel Wahl immer dort, wo sich Hindernisse im Wasser befinden. Auch der Fluss im Leben von Lehrer H. wurde von zahlreichen Staatsfunktionären regelmässig behindert. Da wäre zum Beispiel Dr. Christoph Eymann, der den Lehrer über die Basler Gesundheitsdienste in die Psychiatrie stecken wollte. Oder Gaby Jenö, die den Pädagogen arglistig als potenziellen Selbstmörder und Amokläufer darstellte.

Dass Staatsanwältin Eva Eichenberger nicht den zahlreichen Mobbing-Tätern den Prozess macht, sondern dem unschuldigen Mobbing-Opfer, gehört zu den kuriosen Besonderheiten des Basler Justizsystems. Offensichtlich wollen die kriminellen Staatsdiener mit allen Mitteln verhindern, dass die Wahrheit endlich ans Licht kommt.

Daniel Wahl könnte das staatliche Lügengebäude zum Wanken bringen. Ob er in seinem nächsten Artikel über die Tücken und Risiken der Basler Justiz-Walze schreibt, steht in den Sternen.

Freitag, 25. April 2014

Eva Eichenberger - kriminell oder geisteskrank?


2006 behauptete die damalige OS-Rektorin Gaby Jenö, dass Lehrer H. sich wie der Amokläufer Günther Tschanun gefühlt und Drohmails geschrieben habe. Diese perverse Lüge führte dazu, dass der beliebte und engagierte Lehrer an seinem Wohnort von einer Sondereinheit überfallen wurde. Bis auf den heutigen Tag konnte die Staatsanwaltschaft aber keine einzige Drohmail sicherstellen, weil das ganze Droh-Szenario von Gaby Jenö von A-Z erfunden war. Lehrer H. erstattete Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung und Übler Nachrede.

Jede gesunde Staatsanwältin hätte sofort gemerkt, dass sich Gaby Jenö in den Akten mehrmals selber widersprochen hatte. In ihrer Freistellungsverfügung behauptete Jenö, Lehrer H. habe Drohungen gegen ihre Person ausgesprochen, in einem Telefongespräch gegenüber einem Beamten der Staatsanwaltschaft gab sie zu, nie direkt von Lehrer H. bedroht worden zu sein. Warum spricht Gaby Jenö von angeblichen "Drohmails", wenn diese offensichtlich nicht existieren?

Staatsanwältin Eichenberger gab sich nicht im geringsten Mühe, solchen Fragen nachzugehen. Die Taten von Gaby Jenö und ihren Mitarbeitern sollten vorsätzlich vertuscht und der gemobbte Lehrer sollte in der geschlossenen Psychiatrie mit Medikamenten zum Schweigen gebracht werden.

Auch 8 Jahre nach dem Überfall der Sondereinheit versucht die Basler Behörden-Mafia den Lehrer widerum mittels Psychiatrie aus dem Verkehr zu ziehen. Ausgerechnet Eva Eichenberger erteilt Dr. med. Henning Hachtel den Auftrag, dem Lehrer eine psychische Störung nachzuweisen.

Wenn Lehrer H. tatsächlich geisteskrank wäre, würde er sich von Hachtel begutachten lassen. Laut Daniel Wahl von der BaZ ist dieser Gutachter dafür bekannt, veraltete Gutachten abzuschreiben, um seine Klienten länger in der geschlossenen Abteilung zu behalten.

Der Grund für die Begutachtung ist laut Eva Eichenberger der angebliche Straftatbestand der mehrfachen Verleumdung und Irreführung der Rechtspflege. Kraft ihres Amtes pervertiert die kriminelle Staatsanwältin seit Jahren die Wahrheit, wie es ihr gerade passt. Sie wirft sie dem völlig integren Lehrer genau die Straftatbestände vor, die sie vorher bei Gaby Jenö eloquent vorsätzlich vertuscht hatte.

Die Fakten sprechen eine klare Sprache: Staatsanwältinnen, welche die Fakten vorsätzlich vertuschen und Gutachten gegen integre Bürgerinnen und Bürger in Auftrag geben, sind eine Gefahr für die Allgemeinheit. Geisteskranke oder kriminelle Personen gehören nicht in den Staatsdienst. Vielleicht sollte Dr. med. Henning Hachtel mal abklären, ob Eva Eichenberger unter einer psychischen Störung leidet.

Samstag, 22. März 2014

Eva Eichenberger - feministische Inquisitorin


Staatsanwältin Eva Eichenberger ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Frau, die ohne Skrupel gegen Männer vorgeht. Sie hat es schweizweit als erste Staatsfunktionärin geschafft, einen Mann lebenslänglich zu verwahren. Zwar ist der Entscheid noch nicht rechtskräftig, weil die entsprechende Beschwerde beim Bundesgericht noch hängig ist, aber die Staatsanwältin sieht sich bereits als Siegerin.

Schon oft bemühte sich die ambitionierte Staatsanwältin auf Kosten von Männern ihre Karriere zu fördern. Einmal klagte sie einen völlig unschuldigen IV-Rentner wegen Vergewaltigung an, ein anderes Mal hielt sie einen Heimleiter so lange in Untersuchungshaft, bis dieser sich gegen die unglaublichen Anschuldigungen nicht mehr zur Wehr setzen wollte. Der IV-Rentner wurde zwar von der Vergewaltigung seiner Frau freigesprochen, starb aber kurz darauf an den Folgen der Strapazen, die er mit Eva Eichenberger erlebt hatte. Der Heimleiter sitzt immer noch im Gefängnis, obwohl er vor Gericht beteuerte, keinen Sex mit seinen Zöglingen gehabt zu haben.

Auch im Mobingfall Lehrer H. zieht die clevere Juristin sämtliche Register. Sie war es, welche sämtliche Strafanzeigen gegen Gaby Jenö, Peter Gutzwiller, Thomas Baerlocher, Hans Georg Signer, Markus Spieler, Marc Meier, Benjamin Liebherr, Denise Haberthür und Marianna Arquint mittels krimineller Rhetorik vorsätzlich in den Boden stampfte. Zur Erinnerung: Diese neun Personen mobbten Lehrer H. aus dem Basler Schuldienst mit der Begründung, er sei eine Gefahr für sich selber und für andere. Aufgrund dieser arglistigen Behauptungen, liess sich Lehrer H. freiwillig von Dr. Piet Westdijk untersuchen. Im Gutachten wurde unmissverständlich festgehalten, dass Lehrer H. zu 100% arbeitsfähig sei und an keiner psychiatrischen Krankheit leide.

Seit einiger Zeit verfolgen wir auf diesem Blog den Fall Lehrer H. bis ins Detail. Dass jetzt ausgerechnet Eva Eichenberger, die sämtliche Mobbing-Akteure weissgewaschen hat, gegen Lehrer H. ermittelt, halten wir für massiv rechtswidrig. Offensichtlich soll Lehrer H. jetzt strafrechtlich erledigt werden, weil er nicht gewillt ist, sich psychiatrisch fertig machen zu lassen.

Staatsanwältin Eichenberger schreckt nicht davor zurück, die von Lehrer H. berichteten Fakten als "Rufschädigung" und "Verleumdung" zu taxieren. Offensichtlich ist es ihre Absicht, den völlig integren Lehrer so lange mit Anschuldigungen zu konfrontieren, bis sich dieser freiwillig von den System-Ärzten der UPK untersuchen lässt. Da Lehrer H. aber noch genügend Energie hat, wird er sich auch gegen die kriminelle Anklageschrift von Staatsanwältin Eichenberger wehren. Er wird vor dem Basler Strafgericht darlegen, dass die in diesem Blog geäusserten Fakten der Wahrheit entsprechen und die von Eva Eichenberger konstruierten Vorwürfe Wahnideen einer skrupellosen Feministin mit krimineller Energie sind.

Mittwoch, 18. Dezember 2013

Gaby Jenö - Schulkreisleiterin II


Gaby Jenö hat einen steilen Aufstieg innerhalb der Basler Volksschule aufzuweisen. Die ausgebildete Primarlehrerin weiss, wie man sich ganz nach oben arbeitet. Bereits als Schulhausleiterin am Brunnmattschulhaus zeigte sie, dass mit ihr nicht zu spassen ist. Nach einem Schulhausfest liess sie sich von Lehrer H. nach Hause fahren, nachdem sie ihm vorher klar gemacht hatte, dass man sich in einem Betrieb immer gut mit dem Chef vertragen sollte.

Den Begriff "Gender" hörten die Lehrerinnen und Lehrer des Brunnmattschulhauses zum ersten Mal von Gaby Jenö. Diese Ideologie besagt, dass die Menschen nicht als weibliche oder männliche Personen zur Welt kommen, sondern von der Gesellschaft zu Frauen oder Männer geformt werden. Diese neue Rassenlehre der politisch korrekten Gutmenschen hatten auch die Lehrkräfte in ihrem Unterricht ab sofort umzusetzen. Alle schulischen Themen wurden unter dem Gender-Aspekt neu definiert.

Für Lehrer H., der nicht an diese Ideologie glauben wollte, hatte dies massive Konsequenzen. Seine Musicals wurden zensuriert, weil sie angeblich gegen Gender-Richtlinien verstiessen. Besonders das Musical "Wer heiratet den Nikolaus" hätte Gaby Jenö gerne verboten, wenn sie damals schon Rektorin gewesen wäre. Die Show war eine lustige Parodie auf diverse Unterhaltungssendungen, die im Fernsehen täglich ausgestrahlt wurden.

Als Gaby Jenö 2005 Rektorin der Basler Orientierungsschule wurde, hatte Lehrer H. nichts mehr zu lachen. Das Mobbing-Programm gegen den beliebten Lehrer war nicht mehr zu stoppen.

In seinen Schulferien 2006 wurde Lehrer H. von seiner neuen Chefin freigestellt mit der Begründung, er habe Drohungen gegen ihre Person ausgesprochen. Mit dieser Lüge wollte sie den Lehrer in ein psychiatrisches Verfahren ziehen, um ihn schliesslich arbeitsunfähig zu schreiben. Da Lehrer H. aber ein gutes Gewissen hatte, weil er niemandem gedroht hatte, liess er sich nicht beim von Gaby Jenö bestellten Amtsarzt blicken. Noch am selben Tag erstattete Gaby Jenö Strafanzeige gegen den Lehrer wegen angeblicher "Drohung gegen Beamte und Behörden". Im Protokoll zu ihrer Strafanzeige schildert sie den Lehrer als einen völlig verzweifelten Menschen, der bewaffnet und zu allem fähig sei. Diese bösartigen Unterstellungen hatten zur Folge, dass Lehrer H. am Tag darauf von der Sondereinheit "Barrakuda" an seinem Wohnort heimgesucht und in Handschellen abtransportiert wurde.

Kurz darauf erfolgte die Kündigung. Am Elternabend versicherte Gaby Jenö den Eltern, dass alles rechtlich korrekt abgelaufen sei und dass sie aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht über die einzelnen "Taten" des Lehrers informieren dürfe. Mit diesem bösartigen Trick versteckte die Täterin ihre arglistige Mobbing-Strategie hinter einem vorgetäuschten Persönlichkeitsschutz.

In Tat und Wahrheit hatte die Basler Zeitung schon vorher berichtet, Lehrer H. habe die Schulbehörde bedroht, eine Lüge, die bis auf den heutigen Tag nie berichtigt worden ist. Aus Jenös Strafanzeige gegen Lehrer H. ist ersichtlich, dass Gaby Jenö bei der Polizei von "Drohmails" gesprochen hat, die in Wirklichkeit überhaupt nicht existierten. Die bösartige Lüge von den angeblichen Drohmails hätte in jedem Rechtsstaat genügt, Gaby Jenö wegen Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung und Amtsmissbrauch zu verurteilen.

In Basel-Stadt tickt die Justiz bekanntlich anders. Dort werden nicht die Täter, sondern die Opfer strafrechtlich verfolgt. Noch immer laufen zahlreiche Strafverfahren gegen Lehrer H. wegen angeblicher Ehrverletzung und angeblichem Missbrauch einer Fernmeldeanlage.

Gaby Jenö, Christoph Eymann, Thomas Baerlocher und Peter Gutzwiller fühlen sich in ihrer Ehre verletzt, weil Lehrer H. keine Lust hat, sich als "potentiellen Amokläufer" verunglimpfen zu lassen. Seit drei Jahren ermittelt die Basler Staatsanwaltschaft jetzt schon gegen den unschuldigen Lehrer. Würde der zuständige Staatsanwalt Dr. Beat Voser sein Amt korrekt ausführen, hätte er Gaby Jenö schon längst wegen Amtsmissbrauch, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung angeklagt.

Lehrer H. hat niemandem gedroht, keine Drohmails geschrieben und auch sonst keine Straftaten begangen. Für den Basler Justiz-Filz ist er allerdings ziemlich unbequem geworden. Die zahlreichen Lügen der Basler Staatsmafia lassen sich allerdings nicht mehr so einfach aus der Welt schaffen. Es ist zu hoffen, dass die neue Basler Zeitung nach dem peinlichen BVB-Skandal nun endlich den kriminellen ED-Skandal unter die Lupe nimmt.

Mittwoch, 7. August 2013

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte


Seit drei Jahren wartet Lehrer H. auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshof  für Menschenrechte in Sachen Lehrer H. gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Der Mobbingfall Lehrer H. ist in der Schweiz einzigartig. Er beweist bis ins kleinste Detail, wie Beamte und Behörden in DDR-Manier vor keiner Gemeinheit zurückschrecken, um einem engagierten und beliebten Lehrer mit allen Mitteln dessen Berufskarriere vorsätzlich zu zerstören. Sogar die Menschenrechte wurden sowohl vom Kantonsgericht als auch vom Bundesgericht systematisch massiv verletzt:

Art. 3 EMRK
Gestützt auf Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher Strafe oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schutzobjekt sind sowohl die physische, als auch die psychische Integrität. Gemäss Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie den Betroffenen in seiner Würde verletzt (EGMR 8.7.2004, Ilascu u.a. c. MDA, Nr. 48787/99). In casu hat das schweizerische Bundesgericht es als nicht zu beanstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Instanzen im Rahmen einer Eskalationsschraube immer weiter drangsaliert wurde, der gesamte staatliche Repressionsapparat gegen ihn aufgefahren wurde, indem falsche Behauptungen über Drohszenarien aufgestellt, versucht wurde, den Beschwerdeführer zu psychiatrisieren, die kantonale Antiterroreinheit gegen ihn aufgeboten wurde, und schliesslich in letzter Konsequenz die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, der Beschwerdeführer weigere sich, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, weshalb das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Mit anderen Worten ausgedrückt, die notabene zu keinem Zeitpunkt bestrittenen Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer von den staatlichen Instanzen dauerhaft ein Druckszenario mit dem finalen Ziel der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgebaut wurde, wurde vom Schweizerischen Bundesgericht gutgeheissen. Das Bundesgericht verkennt dabei, dass der Beschwerdeführer seit dem Frühling des Jahres 2006 von seiner direkten Vorgesetzten, mit falschen Anschuldigungen und Verdächtigungen unter Dauerdruck gesetzt worden ist. Eine derartige Vorgehensweise nennt man Mobbing und dieses Mobbing ist als eine verbotene erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu bezeichnen, welche durch keinerlei Umstände zu rechtfertigen war und ist. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst keinerlei Gründe, dafür gesetzt hat, dass man begonnen hat, ihn im Rahmen der Mobbingsituation fertig zu machen. Dass das Bundesgericht unter diesen Umständen die Vorgehensweise der Behörden geschützt hat, ist nicht nachvollziehbar.

Art. 6 EMRK
Art. 6 EMRK schützt das Recht auf ein faires Verfahren. Darunter ist auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zu subsumieren. Das Gericht hat die Parteivorbringen und die präsentierten Beweise angemessen zu würdigen. Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch der Anspruch auf Begründung der Entscheidungen zu würdigen. Diese Grundsätze sind in casu verletzt. Das Bundesgericht setzt sich mit vom Beschwerdeführer vorgängig aufgezeigten Einwendungen nicht in angemessener Weise auseinander, sondern übernimmt ohne Weiteres und kritiklos die Argumentation des kantonalen Gerichtes. So lässt das Bundesgericht beispielsweise die vorliegende und aufgezeigte Mobbing-Thematik völlig links liegen, indem es kategorisch erklärt, das kantonale Gericht habe sich bereits damit befasst, was augenscheinlich nicht der Fall ist. Eine materielle Überprüfung erfolgt nicht; der Beschwerdeführer wird augenscheinlich – stillschweigend – als Querulant abgestempelt. Vom Beschwerdeführer angeführte Beweise und Erläuterungen, beispielsweise die Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt Drohmails verschickt habe, werden ohne weitere Begründung umgangen. Es sei hier erneut ein für alle Mal festgehalten: Die Drohmails, welche von den zuständigen Behörden dafür angeführt wurden, das arglistige Szenario zu begründen, existieren schlichtweg nicht. Hingegen werden bereits von dem kantonalen Gericht aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagen, wie beispielsweise, dass selbst Dr. med. Westdijk angeführt habe, der Beschwerdeführer habe irreparable Schäden erlitten, oder der Beschwerdeführer habe gegenüber seinem Vater kurze aggressive Ausbrüche gezeigt, übernommen, ohne dass die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers überprüft wurden. Augenscheinlich hat das Bundesgericht die entsprechenden Beweisstücke gar nicht zu Rate gezogen, ansonsten im Fall Dr. med. Westdijk ihm hätte klar werden müssen, dass dieser mit dieser Aussage vielmehr hat betonen wollen, dass das Verhalten unter der massiven Drucksituation des Beschwerdeführers geradezu als vorbildlich zu bezeichnen ist. Was die vermeintlichen aggressiven Ausbrüche gegen den Vater angeht, so ist anzufügen, dass der Kantonsarzt diese nur in kurzen Nebensatz erwähnt und dazu ohnehin nicht ersichtlich ist, wie diese, nachdem vorgängig ausgeführt wurde, es seien keine Anzeichen einer psychiatrischen Auffälligkeit erkennbar, diese dann begründen sollen. Ebenfalls eine Nichtbefassung mit den Argumenten des Beschwerdeführers ist im Bereich des Gespräches mit dem Notfallpsychiater zu konstatieren. Im Gegenteil zu der unbegründeten Ansicht des Bundesgerichtes, wurde dessen Bericht durchaus von der kantonalen Instanz als wesentlich berücksichtigt. Das Bundesgericht selbst tut dies im übrigen auch, indem es darlegt, die Ausführungen des Amtsarztes betreffend psychiatrische Abklärung seien nachvollziehbar; der Amtsarzt selbst beruft sich aber diesbezüglich insbesondere auf vermeintlichen Divergenzen der Beurteilung durch den Notfallpsychiater und dem Gutachten Dr. Westdijk, legt also den Bericht des Notfallpsychiaters für seinen Entscheid zu Grunde.

Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK schützt das Recht der Person auf Achtung ihres Privatlebens. Ein Eingriff ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage möglich und wenn dieser Eingriff notwendig, mithin verhältnismässig ist. Schutzgut ist zunächst die physische und psychische Integrität. Die staatliche Verfügung, sich von einer von der Behörde gestellten Person psychiatrisch begutachten zu lassen, stellt zweifelsohne einen Eingriff in die Privatsphäre in diesem Sinnen dar. Dazu kommt, dass dieser Eingriff nicht notwendig war bzw. die Ausnahmesituation von den Behörden selbst generiert worden war. Wie bereits mehrmals aufgezeigt, war Ursprung der ganzen leidigen Entwicklung, dass Frau Gaby Jenö um dem Beschwerdeführer möglichst umfassend zu schaden, vorsätzlich unwahre Behauptungen betr. angeblicher Selbst- bzw. Fremdgefährdung in die Welt setzte, von Drohmails sprach und damit die ebenfalls wiederholt skizzierte Eskalationsschraube mit der versuchten Psychiatrisierung und der absolut ungerechtfertigten Stürmung der Liegenschaft durch eine Antiterroreinheit auslöste. An dieser Schraube wurde weiter mit der Aufforderung zur Untersuchung durch den Amtsarzt mit nachfolgender – formell ungültiger Kündigung – und nachfolgender Aufforderung zur psychiatrischen Begutachtung mit erneuter Kündigung weiter gedreht. Trotz dieser immensen Drucksituation sind – auch vom Amtsarzt – keinerlei Anzeichen für eine psychische Krankheit mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit erkennbar, was im Übrigen auch von Dr. med. Westdijk entsprechend bestätigt wurde. Die ohnehin vermutete Arbeitsfähigkeit wurde deshalb entgegen der Ansicht des Bundesgerichtes in keiner Weise durch irgendwelche Vorkommnisse widerlegt; das Bundesgericht und das kantonale Gericht unterliegen deshalb einem Denkfehler, wenn beide darlegen es sei darum gegangen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Gestützt auf die vorgängig skizzierte Ausgangslage kann es augenscheinlich nur um etwas gegangen sein, nämlich den Beschwerdeführer, den man loswerden wollte, ärztlich arbeitsunfähig zu schreiben lassen. Unter diesen Umständen gab es für den Beschwerdeführer, welcher Opfer eines eigentlichen Psychoterrors war, selbstredend keinen Grund, eine psychiatrische Begutachtung zu akzeptieren. Die entsprechende Weisung hat demgemäss den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzt, weshalb auch die nachfolgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt war.

Zusammengefasst wurden demgemäss im vorliegenden Fall verschieden Garantien der Konvention verletzt. Diese Verletzung ist festzustellen und die Schweizerische Eidgenossenschaft anzuweisen, durch ein entsprechendes Revisionsurteil den Entscheid des Bundesgerichtes abzuändern. Eventualiter ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten. Gestützt auf die Tatsache, dass letztlich durch das Verfahren die berufliche Existenz des Beschwerdeführers vernichtet worden ist, erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000'000.— als angemessen. Daneben hat die Beschwerdebeklagte die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Beschwerdeführers zu übernehmen.