Montag, 18. Oktober 2010

Gaby Jenö - Leiterin der Basler Sekundarstufe I


Gaby Jenö ist Leiterin der Basler Sekundarstufe I. In ihrer Funktion als Rektorin der Basler Orientierungsschule hat sie den engagierten und beliebten Lehrer H. mehrfach als gefährlichen potentiellen Gewalttäter verleumdet und ihn systematisch in die Arbeitslosigkeit gemobbt. Ihr Lügengebäude stützt sich auf die folgenden arglistigen Unterstellungen:

1. Lehrer H. habe sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen.
2. Lehrer H. habe sich wie Günther Tschanun gefühlt.
3. Lehrer H. habe Selbstmorddrohungen geäussert.
4. Lehrer H. habe Drohungen gegen ihre Person ausgesprochen.
5. Lehrer H. habe eine psychische Krankheit.
6. Lehrer H. sei akut selbst- und fremdgefährlich.
7. Lehrer H. habe Dr. Dreyfus von seiner Schweigepflicht befreit.
8. Lehrer H. sei arbeitsunfähig.
9. Lehrer H. habe das Vertrauensverhältnis zerstört.
10. Lehrer H. sei nie von ihr gezwungen worden, sich psychiatrisch begutachten zu lassen.

Diverse Akten beweisen, dass alle diese 10 arglistigen Behauptungen infame Lügen sind. Leider vertuschen die Basler Staatsanwaltschaft, das Basler Appellationsgericht und das Bundesgericht systematisch die aktenkundigen Fakten. Mittels vorsätzlicher Verkehrung von Ursache und Wirkung wurde dem beliebten und kompetenten Lehrer H. wegen einer sog. "schweren Pflichtverletzung" nach über 20 Jahren mustergültigem Unterricht gekündigt. Die angeblich "schwere Pflichtverletzung" begründen die arglistigen Behörden mit der Weigerung des Lehrers, sich von einem behördlich bestellten Psychiater krank schreiben zu lassen. Lehrer H. hatte sich bei Dr. med. Piet Westdijk mehrfach psychiatrisch begutachten lassen. Dieser konnte aber weder eine psychische Krankheit, noch eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Allerdings wurde das sorgfältig erstellte Westdijk-Gutachten von sämtlichen Behörden systematisch ignoriert. Dieser Blog dokumentiert äusserst umfassend, wie Lehrer H. von einer arglistigen Mobbing-Truppe systematisch in die Arbeitslosigkeit gedrängt wurde. Dass dabei auch die höchste Richterin von Basel-Stadt Dr. Marie-Louise Stamm (LDP) mehrfach ihre Finger im bösen Spiel hatte, ist besonders schockierend. Leider konnte es auch Strafgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser (SVP) nicht lassen, bei der üblen Verschwörung gegen Lehrer H. mitzuwirken. Trotz vier Jahren übelster "Mobbing-Hölle" hat Lehrer H. bis heute noch keine Sekunde an Selbstmord oder Amok gedacht, sondern konsequent den Rechtsweg beschritten. Dieser Blog veröffentlicht die Namen und Photos der Beamten und Behörden, welche gegen Lehrer H. vorsätzlich unzählige rhetorische und bürokratische Amokläufe verübt hatten. Wer seine Macht missbraucht, wird an den Internet-Pranger gestellt! Behördenkriminalität hat in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!

Montag, 11. Oktober 2010

Das Appellationsgericht Basel-Stadt


Mit dem Urteil vom 2. August 2010 demonstriert das Appellationsgericht unter der Mitwirkung von Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfahrt und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann wie im Kanton Basel-Stadt Behördenkriminalität systematisch vertuscht wird.

Dr. Marie-Louise Stamm, welche schon als Verwaltungsgerichtspräsidentin das perfide Mobbing gegen Lehrer H. vertuscht hatte, beschönigte jetzt auch in ihrem Amt als Appellationgerichtspräsidentin vorsätzlich die strafbaren Handlungen der ehemaligen OS Rektorin und jetzigen Leiterin der Sekundarstufe I Gaby Jenö. Um ihrem beliebten Mitarbeiter Lehrer H. rechtswidrig zu kündigen, hatte die arglistige OS Rektorin dem völlig unbescholtenen Lehrer eine sog. „Selbst- und Fremdgefährdung“ unterstellt, um ihn über einen bestellten Psychiater in die Psychiatrie einzusperren. Der Plan ging jedoch schief. Lehrer H. liess sich nicht provozieren und beschritt konsequent den Rechtsweg. Die infame Behauptung, Lehrer H. sei zu einem "allfälligen Amoklauf" fähig, wird von den arglistigen Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts weder als Üble Nachrede noch als Verleumdung strafrechtlich verfolgt. Gaby Jenö habe ihre Äusserungen in „Wahrung öffentlicher Interessen“ und in „begründeter Verantwortung“ getätigt. Sie trage als Rektorin der Orientierungsschule die Verantwortung für das Wohlergehen von Schülern und Lehrern an ihrer Schule. Ein allfälliger Amoklauf an der Schule hätte das Leben und die Gesundheit vieler Personen stark gefährdet. Dass der schwer gemobbte Lehrer nicht ein einziges Mal an Selbstmord oder Amok dachte, sondern über vier Jahre lang mit rechtlichen Mitteln gegen das arglistige Mobbing kämpfte, blenden die Damen und Herren des Basler Appellationsgerichts systematisch aus. Die vom Appellationsgericht angeführten Argumente sind arglistig und verlogen. Zu keiner Zeit war Lehrer H. gewalttätig, nicht einmal als man ihn mittels juristischen Rechtsverdrehungen in die Arbeitslosigkeit mobbte. Die von Gaby Jenö in ihrer Strafanzeige behaupteten angeblichen Drohmails existieren definitiv nicht. Auch hat sich Lehrer H. aktenkundig nie mit Günther Tschanun verglichen. Richter, die vorsätzlich lügen, Fakten ignorieren, Zeugen ablehnen, strafbare Handlungen vertuschen, das Recht vorsätzlich verdrehen und missbräuchliche Kündigungen gutheissen, müssen sich den Vorwurf gefallen lassen, selber kriminell zu sein.

Dass der schwer in seiner Ehre verletzte Lehrer H. vom Appellationsgericht auch noch dazu verurteilt wird, die Anwaltskosten seiner Peinigerin in der Höhe von mehreren Tausend Franken zu bezahlen, ist an Perversität kaum mehr zu überbieten. Die widerliche Machtdemonstration des Basler Appellationsgerichts beweist, dass Behördenkriminalität im Kanton Basel-Stadt keine „Verschwörungstheorie“ ist, sondern bittere Realität.

Donnerstag, 30. September 2010

Menschenrechte im Kanton Basel-Stadt


Die Menschenrechte werden im Kanton Basel-Stadt von der kantonalen Behördenmafia vorsätzlich mit Füssen getreten. Sowohl die Kantonsverfassung als auch die Bundesverfassung ist für die kriminellen Basler Beamten und Behörden nicht massgebend. Behördenwillkür und Behördenkriminalität gehören in der Basler Verwaltung zur Tagesordnung. Die kriminelle Behördenmafia ist eine Gefahr für alle ehrlichen Bürgerinnen und Bürger.


Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

Realität: In der Schweiz gibt es kein Rechtssystem, sondern nur ein Machtsystem. Das Bundesgericht stützt sich ausschliesslich auf die Akten der Vorinstanzen. Die staatlichen Organe werden durch das Bundesgericht in den meisten Fällen geschützt.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Realität: Lehrer H. wird von den staatlichen Organen vorsätzlich als selbst- und fremdgefährlich verleumdet, um ihm möglichst intensiv zu schaden. Damit ist das staatliche Handeln nicht mehr verhältnismässig, sondern kriminell.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

Realität: Obwohl Lehrer H. immer nach Treu und Glauben handelt, missbrauchen die staatlichen Organe systematisch ihre Macht. Lehrer H. wird sogar vom Bundesgericht kein einziges Mal ernst genommen.


Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung

Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

Realität: Nachdem Lehrer H. die Verantwortung für sich übernimmt und der Einladung des Amtsarztes rechtmässig nicht folgt, lässt die Schulbehörde die Situation eskalieren, indem sie den völlig integren Lehrer als potenziellen Amokläufer verleumdet und ihm ein rechtswidriges Strafverfahren anhängt.


Art. 7 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Realität: Die Schulbehörde verleumdet den völlig integren Lehrer wegen seiner politischen Überzeugung vorsätzlich als psychisch kranken, gefährlichen Gewalttäter. Damit achtet und schützt sie die Würde des Lehrers nicht im Geringsten, sondern verletzt diese systematisch.


Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Realität: Weil Lehrer H. nicht die „richtige“ politische Überzeugung vertritt, wird er von sämtlichen staatlichen Organen als „gefährlicher“ Gewalttäter diskriminiert. Bei sämtlichen arbeitsrechtlichen Gerichtsverhandlungen wird er von Zivilpolizisten nach Waffen abgesucht.


Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Realität: Lehrer H. wird von sämtlichen Staatsorganen vorsätzlich willkürlich behandelt. Sogar nachdem das Strafverfahren gegen den Lehrer wegen angeblicher Drohung eingestellt wird, lässt die Verwaltungsgerichtspräsidentin Marie-Louise Stamm den Lehrer mehrmals polizeilich nach Waffen durchsuchen.


Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit

1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Realität: Die Schulbehörde versucht die Bewegungsfreiheit des Lehrers mit einem fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) rechtswidrig einzugrenzen. Als ihr das nicht gelingt, hetzen die staatlichen Organe dem völlig integren Lehrer eine Sondereinheit auf den Hals und stecken ihn für 24 Stunden rechtswidrig und willkürlich in Isolationshaft. Die Schulbehörde zwingt den Lehrer, sich von einem von ihr diktierten Psychiater begutachten zu lassen. Als Lehrer H. sich die Freiheit nimmt, den eigenen Psychiater zu konsultieren, erhält er eine „Ordentliche Kündigung“ wegen angeblich „schweren Pflichtverletzung“.


3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

Realität: Nachdem Lehrer H. von der Sondereinheit auf den Boden gerissen wird und ohne Gegenwehr mit Handschellen gefesselt auf dem Bauch liegt und um Luft ringt, wird ihm von den staatlichen Organen ohne jeglichen Grund noch eine Augenbinde verpasst. Nachher muss er sich vor den Polizisten mehrmals ausziehen und sich sog. „Leibesvisitationen“ unterziehen.


Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit

1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

Realität: Lehrer H. informiert in einem eigenen Blog über die willkürlichen und rechtswidrigen Handlungen der diversen Staatsorgane. Unter Androhung der Kündigung wird Lehrer H. von der Schulbehörde gezwungen, alle Informationen, die den Arbeitgeber Basel-Stadt betreffen, zu löschen. Es wird ihm von höchster Stelle unterstellt, Behörden und Beamte zu "diskriminieren".


2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

Realität: Nachdem Lehrer H. unter Androhung der Kündigung seine Informationen auf seinem Blog gelöscht hat, verbreiten anonyme Autoren die neusten Meldungen über die staatlichen Übergriffe gegen den integren Lehrer. Die Schulbehörde macht den Lehrer dafür verantwortlich und wirft ihm „rufschädigende“ Äusserungen vor, um ihm erneut zu kündigen.

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Realität: Es dürfen nur Informationen verbreitet werden, die nicht „staatsfeindlich“ sind. Wer über „Behördenkriminalität“ informiert, schädigt angeblich den Ruf der staatlichen Organe.


Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

Realität: Die staatlichen Organe lassen sich so viel Zeit, wie sie wollen. Die Privatklage gegen die Schulbehörde wegen „Ehrverletzung“ ist auch drei Jahre nach der strafbaren Handlung der Schulbehörde noch nicht zur Verhandlung gekommen.

2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Realität: Beim sog. „rechtlichen Gehör“ wird man zwar angehört, aber von den staatlichen Organen keinesfalls ernst genommen. Das gilt sowohl für die Kantonsgerichte als auch für das Bundesgericht.

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Realität: Wer unentgeltliche Rechtspflege beantragt, muss den staatlichen Organen seine finanzielle Lage bis ins Détail schildern. Nur wer von der Fürsorge lebt, erhält unentgeltliche Rechtspflege. Bevor die staatlichen Organe tätig werden, müssen happige Vorschüsse geleistet werden. Im Kampf um seine Rechte wurde Lehrer H. von den staatlichen Organen genötigt, über Fr. 10‘000.— Gerichtsgebühren zu bezahlen.


Art. 30 Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

Realität: Die Gerichte sind weder unabhängig noch unparteiisch. Die Gesetze werden völlig willkürlich ausgelegt, so dass der Staat am Schluss immer gewinnt. Klagen gegen staatliche Organe werden vom Bundesgericht systematisch abgewiesen.

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

Realität: In jedem Kanton funktionieren die Behörden gleich. Es geht nicht um Recht, sondern in erster Linie um Macht. Die Gewaltentrennung existiert nicht. Sie ist eine grosse Lüge, mit der dem Volk ein Rechtsstaat vorgaukelt wird, der in Wirklichkeit gar nicht existiert.

3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Realität: Lehrer H. wird vom Basler Strafgericht zwei Mal von einer öffentlichen Verhandlung ausgeschlossen. Da Lehrer H. jeweils als einziger im Publikum sitzt, fällt es den jeweiligen Gerichtspräsidenten leicht, eine öffentliche in eine geschlossene Verhandlung umzuwandeln. Diese Praxis zeigt, dass die staatlichen Organe offensichtlich etwas zu verbergen haben.


Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

Realität: Die Grundrechte werden von den staatlichen Organen systematisch vorsätzlich verletzt. Wer sich dagegen wehren will, muss den Weg über die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof in Kauf nehmen. Dieser Weg kostet Unmengen an Zeit, Geld und Nerven. Die Schweiz wird vom Europäischen Gerichtshof regelmässig wegen Verletzung der Grundrechte verurteilt. Statistiken zu diesem Thema sind aber äusserst schwierig zu finden.

2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Realität: In der Realität findet genau das Gegenteil statt. Die staatlichen Organe verletzen die Grundrechte systematisch. Üble Nachrede, Verleumdung, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, falsche Anschuldigung, falsches Zeugnis, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung, Drohung, Verletzung des Berufsgeheimnisses und einfache Körperverletzung gehören zu den bundesgerichtlich geschützten Mitteln der staatlichen Organe, die einfachen Leute aus dem Volk zu unterdrücken.

3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Realität: Auch hier ist das Gegenteil der Fall. Private, welche noch an die Menschenrechte glauben, werden von den staatlichen Organen mit willkürlicher Staatsgewalt systematisch „präventiv“ verunglimpft.


Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

Realität: Mit diesem Artikel können die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger jederzeit eingeschränkt werden. Wer die staatlichen Organe stört, kann jederzeit als „ernste, unmittelbare und nicht abwendbare Gefahr“ in seinen Grundrechten eingeschränkt werden. Lehrer H. ist Opfer dieses Artikels geworden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Lehrers in seinem Urteil vom 23. November 2009 mit den üblichen Floskeln ab.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

Realität: Wer die kriminelle Energie der staatlichen Organe thematisiert, muss damit rechnen, von den Behörden als psychisch krank und gefährlich stigmatisiert zu werden. Wer angeblich „psychisch krank“ ist, wird in seinen Grundrechten eingeschränkt. Das kann bis zur mehrtägigen Isolation in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt führen. Wer sich dort nicht ans Bett fesseln lassen will, wird zwangsweise mit Neuroleptika vollgepumpt. Erst wer jeglichen Widerstand aufgibt, und lebenslang Neuroleptika einnimmt, gilt als geheilt.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

Realität: Das Ziel der Schulbehörde, die Grundrechte von Lehrer H. einzuschränken sind gründlich gescheitert. Es ist der Schulbehörde nicht gelungen, Lehrer H. als „psychisch kranken“ Menschen zu diskreditieren und ihn bis auf Weiteres in einer psychiatrischen Anstalt wegzusperren. In ihrem Kampf gegen Lehrer H. haben alle beteiligten staatlichen Organe die Verhältnismässigkeit massiv überschritten. Leider vertuscht auch das Bundesgericht als letzte nationale Rechtsinstanz die kriminellen Handlungen der Basler Behördenmafia vorsätzlich.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Realität: Die staatlichen Organe besitzen das Gewaltmonopol. Jeden Tag verletzen die Behörden die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Wer gegen die staatlichen Organe prozessiert, verliert viel Zeit, Geld und Nerven. Wer schützt uns Bürgerinnen und Bürger vor diesem Unrechtsstaat?

Donnerstag, 2. September 2010

Dr. Christoph Eymann - Departementsvorsteher des ED


Dr. Christoph Eymann, der Vorsteher des Basler Erziehungsdepartements hat seine Verantwortung nicht wahrgenommen. Obwohl Lehrer H. ihn mehrmals um ein klärendes Gespräch gebeten hatte, verweigerte Regierungsrat Eymann dem fachlich kompetenten und beliebten Lehrer systematisch einen Gesprächstermin. Eymann glaubt nach wie vor seinen Mitarbeitern, die behaupten Lehrer H. habe diese im Internet "diffamiert". Das Gegenteil ist der Fall. Die Mitarbeiter von Eymann haben in zahlreichen Schreiben Lehrer H. als psychisch kranken, potentiellen Gewalttäter diffamiert, was in den diversen Blogs deutlich beschrieben wird. Dass Regierungsrat Eymann dem schwer in seiner Ehre verletzten Lehrer nicht einmal ein Gespräch zubilligt, zeigt den wahren Charakter von Dr. Christoph Eymann. Mit seinem Projekt "Help Our Teachers" wollte Eymann bei der Basler Lehrerschaft den Eindruck erwecken, die Lehrkräfte tatkräftig zu unterstützen. In Wirklichkeit baute er mit seinen linken Mitarbeitern Hans Georg Signer, Thomas Baerlocher und Gaby Jenö das Erziehungsdepartement zu einem totalitären Machtapparat um. Lehrkräfte, die sich eigene Gedanken zu den sozialistischen Schulreformen machten, wurden über die Ärzte des Gesundheitsdienstes krankgeschrieben oder über IV-Psychiater aus dem Schuldienst ausgegliedert. Diese DDR-Methoden wurden von Regierungsrat Eymann nicht nur gebilligt, sondern systematisch mitgetragen. Das neuste ED-Projekt, Schülerinnen und Schüler mittels Computerprogramm nach potentiellen Amoktätern durchzuscannen, zeigt die menschenverachtende Haltung von Eymann und seinen Mitarbeitern: Wer nicht spurt, wird in Zukunft flächendeckend als selbst- bzw. fremdgefährdend diffamiert und gerät in die Mühlen der Psychiatrie und der Justiz. Auch Lehrer H. wurde als möglicher Amoktäter verleumdet und zu IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht geschickt. Als H. sich einen eigenen Psychiater aussuchte, kündigten die Mitarbeiter von Eymann dem beliebten Lehrer wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung". Wer im Basler Erziehungsdepartement keine unkritische Untertanenmentalität an den Tag legt, wird mit allen Mitteln aus dem Betrieb gemobbt. Da Dr. Christoph Eymann die in diesem Blog aufgedeckte Wahrheit als "Diffamierung" seiner Mitarbeiter interpretiert, sämtliche Hinweise auf Mobbing leugnet und ein Gespräch mit dem beliebten Lehrer H. systematisch verweigert, erhält der Vorsteher des Erziehungsdepartements in diesem Blog einen "Ehrenplatz". Behördenkriminalität muss aufgedeckt und bekämpft werden! Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts zu suchen!

Sonntag, 22. August 2010

Die Wahrheit im Mobbingfall Lehrer H.


Lehrer H. hat seine Stelle als Lehrer verloren, weil er sich nicht staatlich psychiatrisch begutachten wollte. Weshalb hätte er sich überhaupt begutachten lassen sollen? Seine Chefin Gaby Jenö hatte behauptet, er habe sie bedroht. Mit dieser infamen Lüge, hetzte Jenö dem beliebten Lehrer den ganzen Staatsapparat auf den Hals. Nicht zur staatlichen Mobbing-Truppe gehörten die zahlreichen Eltern, die sich für Lehrer H. gewehrt hatten. Für die Eltern war Lehrer H. ein kompetenter und engagierter Lehrer, der den zahlreichen Schulreformen zwar kritisch gegenüberstand, aber seine Pflichten als Lehrkraft immer überdurchschnittlich erfüllt hatte. Wenn man den Brief der Eltern an Bildungsleiter Hans Georg Signer liest, wird klar, dass das von den Beamten und Behörden aufgebaute arglistige Lügengebäude nicht der Wahrheit entspricht. Der Brief der Eltern entspricht allerdings zu 100% der Wahrheit. Dass dieser Brief von keiner staatlichen Stelle gewürdigt worden ist, ist ein Teil der auf diesem Blog angeprangerten Behördenkriminalität:


Sehr geehrter Herr Signer

Wir beziehen uns auf den Brief von Frau G. Jenö vom 24.09.2006, in dem sie uns informierten, dass Herr Alain Bricola und Frau Verena Aebersold bis zu den Sommerferien 2007 die Fächer Musik bzw. Deutsch und Geschichte weiter unterrichten werden. Da wir auf ein erfolgreiches erstes Schuljahr mit Herrn H. zurück schauen, können wir nur hoffen, dass dieses zweite OS-Jahr für unsere Kinder – und auch für uns Eltern – zu einem positiven Erlebnis wird.

Zum besseren Verständnis möchten wir das Erlebte und unsere Wahrnehmung mit Herrn H. als Lehrer der Klasse 1e dokumentieren.

1. Der Klassenlehrer

An diversen Schulbesuchen, Elterngesprächen und Elternabenden konnten wir ein durchwegs positives Bild von Herrn H. als Klassenlehrer gewinnen. Wir haben gespürt, dass er mit Freude und persönlichem Engagement unterrichtet und er für das Wohl und die Zukunft der Kinder besorgt ist. Herr H. stellt als Lehrer hohe Anforderungen, er verlangt den Kindern viel ab, weiss sie aber zu begeistern. Seine Zielstrebigkeit und Motivation hat sich auch auf unsere Kinder übertragen. In ihrer Leistungsstruktur ist die Klasse eher heterogen, Herr H. hat es jedoch verstanden, auch die eher schwächeren Schülerinnen und Schüler zu motivieren und anzuspornen. Als Wesentlich ist festzuhalten, dass die Kinder Herrn H. sehr vermissen.

2. Der Deutschunterricht

Die Grammatik erarbeitete Herr H. mit den Kindern mit Hilfe von Aufsätzen, Gruppenarbeiten und Vorträgen mit vorgegebenen Themen und von den Kindern ausgewählten Büchern. Dieser abwechslungsreiche Unterricht förderte das selbstständige Arbeiten unserer Kinder und eine hohe Fertigkeit in der Anwendung der deutschen Sprache.

Nach Aussage von Frau V. Aebersold ist der Wissensstand in Deutsch unserer Kinder auf sehr hohem Niveau und den Vorgaben des Lernplans voraus. Dies ist nach der hohen Lernbereitschaft unserer Kinder auch der Verdienst von Herrn H..

3. Der Musikunterricht

Der Musikunterricht von Herrn H. war für unsere Kinder eine Bereicherung. Er hat es verstanden den Kindern eine andere Welt der Musik zu zeigen. Mit den Instrumenten zu improvisieren, auf der Bühne zu stehen und vor Publikum alleine zu singen und zu sprechen. In den Musicals “Die Horrorweihnacht” und “Mit dem Ballon um die Welt” verstand es Herr H., unsere Kultur und Gesellschaft zu spiegeln und mit Witz und Satire sowohl Kinder als auch Erwachsene anzusprechen und zu unterhalten. Wir haben es stets genossen und uns über die begeisterte Mitarbeit unserer Kinder gefreut. Dank seiner fachlichen Kompetenz und der praxisorientierten Umsetzung konnte er den Kindern die Theorie leicht verständlich machen, die Freude am gemeinsamen Musizieren – mit einem für uns beachtlichen Hörerlebnis – vermitteln und ihnen das Gefühl geben, in einer Big-Band zu spielen.

4. Das Lager und der Filmabend

Ein ca. 90 Min. Film hat uns Einblick in das Musiklager im Mai gegeben und die positiven Eindrücke der Eltern, die im beim Lager geholfen hatten, weiter verstärkt. Im Film als auch am Filmabend selbst war spürbar, dass es sowohl den Kindern als auch dem Lagerteam viel Spass gemacht hat. Die Kinder äusserten sich im Film spontan über ihr Wohlbefinden, fassten Erlebtes zusammen, lachten über selbst erfundene Reime und missglückte Musicalszenen. Wir sind überzeugt, dass nicht nur das abwechslungsreiche Programm mit Musik, Sport und Spiel und die gute Kameradschaft unter den Kindern zum Erfolg beigetragen hat, sondern auch das Einfühlungsvermögen von Herrn H., die Kinder in ihren Launen und Stimmungen abzuholen und aufzufangen.

5. Die Schlussfolgerung:

Wir haben Herrn H. als sehr engagierten und fachlich äusserst kompetenten Lehrer erlebt. Das zweite und dritte OS-Jahr ist für die Entwicklung und den späteren Weg unserer Kinder sehr entscheidend. Durch die aktuelle Situation sehen wir die bisher gesicherte Qualität und vor allem die Kontinuität in Frage gestellt und sind durchaus – entgegen Ihrer Aussage am Elternabend Ende August – “Betroffene”. Wir und vor allem unsere Kinder bedauern es sehr, dass Herr H. seine Klasse nicht mehr unterrichten darf – umso mehr, da uns seitens Schulbehörde kein verständlicher Grund genannt werden kann.

Auch wenn die neuen Lehrkräfte, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, das Beste geben, für unsere Kinder ist dieses “Nicht-unterrichten-dürfen” durch Herrn H. ein grosser Verlust, ja eine verpasste Chance. Wir sind der Meinung, dass Herr H. durchaus in der Lage ist, unsere Kinder weiter zu unterrichten, speziell unsere Kinder wünschen sich Herrn H. wieder zurück. In einem anderen Fall im Brunnmattschulhaus wurde es einem Lehrer auch ermöglicht, nach Meinungsverschiedenheiten, nur eine seiner beiden Klassen weiterzuführen.

Wir hoffen, dass bei Ihnen positive Rückmeldungen gleich viel Gewicht haben wie negative!

Mit freundlichen Grüssen

Eltern der Klasse 2e

Montag, 16. August 2010

Verfassungsbeschwerde



Im Urteil vom 3. August 2010 wird auf die Verfassungsbeschwerde von Lehrer H. nicht eingetreten. Damit beweisen die Bundesrichter Ursprung, Niquille, Maillard und Gerichtsschreiber Lanz, dass Bundesrichter die Menschenrechte mit Füssen treten. Behörden, die sich nicht an die Bundesverfassung halten, sind Verfassungsfeinde. Wer die Menschenrechte missachtet, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, Organisierte Kriminalität zu betreiben. Die sorfältig formulierte Verfassungsbeschwerde zeigt deutlich, dass das Urteil des Bundesgerichts völlig willkürlich ist. Es ist zu hoffen, dass Lehrer H. das Urteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzieht.

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

1. Auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers wird im weiteren – für den Fall, dass der Streitwert für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wider Erwarten den vorrangigen Ausführungen nicht erreicht wird - subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Gemäss Art. 118 BGG ist das Bundesgericht bei der Beurteilung von Verfassungsbeschwerden an den durch die Vorinstanz gestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden. Mittels Beschwerde soll darüber hinaus in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wendet der Richter das Recht nicht von Amtes wegen an, weshalb entsprechend zu rügen ist, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Gerügt wird in diesem Sinne was folgt, wobei sich der Beschwerdeführer erlaubt, teilweise auf vorrangige Ausführungen zu verweisen, um langfädige Wiederholungen vermeiden:

1.1 Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
Eine Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Ein derartiger Eingriff muss unter anderem verhältnismässig sein. Gestützt auf die Tatsache, dass der ursprüngliche Grund für die in die Wege geleiteten Massnahmen, nämlich ein behauptete Drohung, erwiesenermassen nicht erfüllt war, ist auch die entsprechende Weisung nicht verhältnismässig (Vgl. B I./1.1 bis 1.4 vorab).

1.2 Willkürverbot/Treu und Glauben (Art. 9 BV)
Mit der unhaltbaren Behauptung der Anstellungsbehörde Gaby Jenö vom 6.7.06, der Rekurrent sei massiv selbst- und fremdgefährdend, ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers massiv verletzt worden. Auch die falsche Anschuldigung der Anstellungsbehörde vom 11.8.09, die unterstellt, dass der Rekurrent Drohungen ausgesprochen und sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen haben soll, ist klar als falsches und verdecktes Spiel, das Treu und Glauben krass widerspricht, zu bezeichnen. Die Anstellungsbehörde gibt in der Aktennotiz vom 14.3.07 selber zu, dass der Rekurrent ihr nie gedroht hat. Demzufolge hat die Anstellungsbehörde mit ihrer rechtswidrigen Strafanzeige wegen angeblicher Drohung, welche zum verhängnisvollen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda führte, die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten vorsätzlich massiv verletzt. Dieses Verhalten verstösst gegen den Grundsatz des Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV(Vgl. B I. /1.1voarb).

Sachlich unhaltbar und somit willkürlich ist der Entscheid insofern, als festgehalten wird, dass die Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, nicht in Verfügungsform zu erlassen ist. Dies deshalb, weil dadurch in den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird womit dem Beschwerdeführer eine originäre diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit zustehen muss. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil weniger weit gehende Weisung gemäss § 24 Abs. 2 PG in Verfügungsform zu erlassen sind (Vgl. B I./1.2 vorab).

Willkürlich ist der angefochtene Entscheid weiter auch insofern, als die Zuständigkeit zur Verfügung einer weitergehenden ärztlichen Untersuchung vom Kantonarzt zur Anstellungsbehörde derogiert werden darf, nachdem der Kantonsarzt bereits die Grunduntersuchung ausführt (Vgl. B I./1.3. vorab)

Sachlich unhaltbar und willkürlich ist der Entscheid insoweit, als festgehalten wird, das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahre 2007 und 2008 lasse es als angemessen erscheinen, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen. Das Verhalten ist einzig auf die dazumalige – nicht vom Beschwerdeführer selbst generierte – Drucksituation durch die Anstellungsbehörde zu erklären; diesbezüglich ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, Gleiches gilt für die Behauptung, dass der (Vgl. B I./1.5 und 1.6 vorab).

Sachlich unhaltbar und willkürlich ist weiter die Schlussfolgerung, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei der Anstellungsbehörde deshalb nicht mehr zumutbar, weil der Beschwerdeführer sich in seinen BLOGS kritisch äussere und das Vertrauen zur Anstellungsbehörde offensichtlich verloren habe (Vgl. Ziff B/1.7 vorab)

Sachlich unhaltbar ist endlich die Begründung, mit dem – gutheissenden - Urteil vom 17. Dezember 2007 sei dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Bewährungsfirst angesetzt worden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Freistellung sei ausdrücklich mit der Auflage einer Begutachtung versehen worden, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Standpunkt stellen könne, er sei von allen Aufgaben und Pflichten, und somit auch von einer Begutachtung, entbunden worden. Beides lässt sich nicht in den von der Vorinstanz zitierten Aktenstücken, nämlich dem Urteil vom 17. Dezember 2007 und der undatierten Freistellungsverfügung ersehen. (Vgl. Ziff. B. I./1.9 und 1.10)

1.3 Rechtliches Gehör (Art. 29 BV)
Die Vorinstanz hat sich in keiner Weise mit der vom Beschwerdeführer thematisierten und dargelegten Mobbingsituation beschäftigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Menschenwürde und somit eine Verletzung von Art. 7 und 29 Abs. 2 BV darstellt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass man sich mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Auch unter diesem Aspekt hat Gutheissung der Beschwerde zu erfolgen (Vgl. B I./1.1. vorab)

Weiter ist das rechtliche Gehör dadurch verletzt, als dem Kläger keine Möglichkeit gegeben wird, sich zur Person des Gutachters und des Begutachtungsthemas zu äussern, wiewohl selbst die Vorinstanz anerkennt, dass die Weisung zu einer psychiatrischen Begutachtung einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt (Vgl. B I./1.4. vorab)

Sonntag, 15. August 2010

lic. iur. Rudolf Ursprung - Bundesgerichtspräsident


Lic. iur. Rudolf Ursprung (SVP) ist einer der mächtigsten Männer in der Schweiz. Er ist Bundesrichter und hat die Macht, die "offizielle Wahrheit" abschliessend zu konstruieren. Im Mobbing-Fall Lehrer H. geht er mit keinem einzigen Satz auf die Fakten ein, sondern stützt sich ausschliesslich auf die Behauptungen und Tatsachenverdrehungen der beiden Vorinstanzen. Sämtliche Argumente von Lehrer H., der sich in seinen Grundrechten massiv verletzt fühlt, werden vorsätzlich ignoriert. Dass diese Art von Rechtsprechung zu tiefst verfassungswidrig ist, versteht sich von selbst. Das Bundesgerichtsurteil vom 3. August 2010 zeigt in aller Deutlichkeit, mit welcher Eloquenz die Bundesrichter vorsätzlich die Fakten verdrehen. Wer die ganze Wahrheit und nicht nur die "Behörden-Wahrheit" kennen will, muss den ganzen Blog "Behördenkriminalität" lesen. Das Konstrukt des Bundesgerichts ist eine vorsätzliche Irreführung der Bürgerinnen und Bürger. Der Entscheid von lic. iur. Rudolf Ursprung ist für sämtliche Staatsangestellten in der ganzen Schweiz von fataler Tragweite. Wer eine eigene Meinung hat und sich getraut, diese am Arbeitsplatz zu äussern, wird in Zukunft vom Arbeitgeber wegen angeblicher Kooperationsunfähigkeit und mangelnder Loyalität über einen IV-Psychiater ausgemustert. Wer sich nicht psychiatrisch begutachten lassen will, weil er sich gesund und arbeitsfähig fühlt, dem wird wegen angeblich "schwerer Pflichtverletzung" gekündigt. Mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 3. August 2010 sind die Rechte der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst faktisch abgeschafft worden. Ein Bundesrichter, der Mobbing und Willkür vertuscht und die Grundrechte der Arbeitnehmer mit Füssen tritt, ist eine Gefahr für unseren Rechtsstaat. Nazi-Methoden haben in einem Rechtsstaat nichts verloren.