Montag, 16. August 2010

Verfassungsbeschwerde



Im Urteil vom 3. August 2010 wird auf die Verfassungsbeschwerde von Lehrer H. nicht eingetreten. Damit beweisen die Bundesrichter Ursprung, Niquille, Maillard und Gerichtsschreiber Lanz, dass Bundesrichter die Menschenrechte mit Füssen treten. Behörden, die sich nicht an die Bundesverfassung halten, sind Verfassungsfeinde. Wer die Menschenrechte missachtet, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, Organisierte Kriminalität zu betreiben. Die sorfältig formulierte Verfassungsbeschwerde zeigt deutlich, dass das Urteil des Bundesgerichts völlig willkürlich ist. Es ist zu hoffen, dass Lehrer H. das Urteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzieht.

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

1. Auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers wird im weiteren – für den Fall, dass der Streitwert für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wider Erwarten den vorrangigen Ausführungen nicht erreicht wird - subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Gemäss Art. 118 BGG ist das Bundesgericht bei der Beurteilung von Verfassungsbeschwerden an den durch die Vorinstanz gestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden. Mittels Beschwerde soll darüber hinaus in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wendet der Richter das Recht nicht von Amtes wegen an, weshalb entsprechend zu rügen ist, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Gerügt wird in diesem Sinne was folgt, wobei sich der Beschwerdeführer erlaubt, teilweise auf vorrangige Ausführungen zu verweisen, um langfädige Wiederholungen vermeiden:

1.1 Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
Eine Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Ein derartiger Eingriff muss unter anderem verhältnismässig sein. Gestützt auf die Tatsache, dass der ursprüngliche Grund für die in die Wege geleiteten Massnahmen, nämlich ein behauptete Drohung, erwiesenermassen nicht erfüllt war, ist auch die entsprechende Weisung nicht verhältnismässig (Vgl. B I./1.1 bis 1.4 vorab).

1.2 Willkürverbot/Treu und Glauben (Art. 9 BV)
Mit der unhaltbaren Behauptung der Anstellungsbehörde Gaby Jenö vom 6.7.06, der Rekurrent sei massiv selbst- und fremdgefährdend, ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers massiv verletzt worden. Auch die falsche Anschuldigung der Anstellungsbehörde vom 11.8.09, die unterstellt, dass der Rekurrent Drohungen ausgesprochen und sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen haben soll, ist klar als falsches und verdecktes Spiel, das Treu und Glauben krass widerspricht, zu bezeichnen. Die Anstellungsbehörde gibt in der Aktennotiz vom 14.3.07 selber zu, dass der Rekurrent ihr nie gedroht hat. Demzufolge hat die Anstellungsbehörde mit ihrer rechtswidrigen Strafanzeige wegen angeblicher Drohung, welche zum verhängnisvollen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda führte, die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten vorsätzlich massiv verletzt. Dieses Verhalten verstösst gegen den Grundsatz des Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV(Vgl. B I. /1.1voarb).

Sachlich unhaltbar und somit willkürlich ist der Entscheid insofern, als festgehalten wird, dass die Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, nicht in Verfügungsform zu erlassen ist. Dies deshalb, weil dadurch in den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird womit dem Beschwerdeführer eine originäre diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit zustehen muss. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil weniger weit gehende Weisung gemäss § 24 Abs. 2 PG in Verfügungsform zu erlassen sind (Vgl. B I./1.2 vorab).

Willkürlich ist der angefochtene Entscheid weiter auch insofern, als die Zuständigkeit zur Verfügung einer weitergehenden ärztlichen Untersuchung vom Kantonarzt zur Anstellungsbehörde derogiert werden darf, nachdem der Kantonsarzt bereits die Grunduntersuchung ausführt (Vgl. B I./1.3. vorab)

Sachlich unhaltbar und willkürlich ist der Entscheid insoweit, als festgehalten wird, das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahre 2007 und 2008 lasse es als angemessen erscheinen, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen. Das Verhalten ist einzig auf die dazumalige – nicht vom Beschwerdeführer selbst generierte – Drucksituation durch die Anstellungsbehörde zu erklären; diesbezüglich ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, Gleiches gilt für die Behauptung, dass der (Vgl. B I./1.5 und 1.6 vorab).

Sachlich unhaltbar und willkürlich ist weiter die Schlussfolgerung, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei der Anstellungsbehörde deshalb nicht mehr zumutbar, weil der Beschwerdeführer sich in seinen BLOGS kritisch äussere und das Vertrauen zur Anstellungsbehörde offensichtlich verloren habe (Vgl. Ziff B/1.7 vorab)

Sachlich unhaltbar ist endlich die Begründung, mit dem – gutheissenden - Urteil vom 17. Dezember 2007 sei dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Bewährungsfirst angesetzt worden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Freistellung sei ausdrücklich mit der Auflage einer Begutachtung versehen worden, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Standpunkt stellen könne, er sei von allen Aufgaben und Pflichten, und somit auch von einer Begutachtung, entbunden worden. Beides lässt sich nicht in den von der Vorinstanz zitierten Aktenstücken, nämlich dem Urteil vom 17. Dezember 2007 und der undatierten Freistellungsverfügung ersehen. (Vgl. Ziff. B. I./1.9 und 1.10)

1.3 Rechtliches Gehör (Art. 29 BV)
Die Vorinstanz hat sich in keiner Weise mit der vom Beschwerdeführer thematisierten und dargelegten Mobbingsituation beschäftigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Menschenwürde und somit eine Verletzung von Art. 7 und 29 Abs. 2 BV darstellt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass man sich mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Auch unter diesem Aspekt hat Gutheissung der Beschwerde zu erfolgen (Vgl. B I./1.1. vorab)

Weiter ist das rechtliche Gehör dadurch verletzt, als dem Kläger keine Möglichkeit gegeben wird, sich zur Person des Gutachters und des Begutachtungsthemas zu äussern, wiewohl selbst die Vorinstanz anerkennt, dass die Weisung zu einer psychiatrischen Begutachtung einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt (Vgl. B I./1.4. vorab)

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