Für Beamte und Behörden gilt das Schweizerische Strafgesetzbuch nicht. Die Behörden-Mafia kann tun und lassen, was sie will, ohne strafrechtlich belangt zu werden. Dieser Blog deckt auf, wie das kriminelle staatliche Terror-System im Kanton Basel-Stadt und in der Schweiz funktioniert.
Mittwoch, 18. Dezember 2013
Gaby Jenö - Schulkreisleiterin II
Gaby Jenö hat einen steilen Aufstieg innerhalb der Basler Volksschule aufzuweisen. Die ausgebildete Primarlehrerin weiss, wie man sich ganz nach oben arbeitet. Bereits als Schulhausleiterin am Brunnmattschulhaus zeigte sie, dass mit ihr nicht zu spassen ist. Nach einem Schulhausfest liess sie sich von Lehrer H. nach Hause fahren, nachdem sie ihm vorher klar gemacht hatte, dass man sich in einem Betrieb immer gut mit dem Chef vertragen sollte.
Den Begriff "Gender" hörten die Lehrerinnen und Lehrer des Brunnmattschulhauses zum ersten Mal von Gaby Jenö. Diese Ideologie besagt, dass die Menschen nicht als weibliche oder männliche Personen zur Welt kommen, sondern von der Gesellschaft zu Frauen oder Männer geformt werden. Diese neue Rassenlehre der politisch korrekten Gutmenschen hatten auch die Lehrkräfte in ihrem Unterricht ab sofort umzusetzen. Alle schulischen Themen wurden unter dem Gender-Aspekt neu definiert.
Für Lehrer H., der nicht an diese Ideologie glauben wollte, hatte dies massive Konsequenzen. Seine Musicals wurden zensuriert, weil sie angeblich gegen Gender-Richtlinien verstiessen. Besonders das Musical "Wer heiratet den Nikolaus" hätte Gaby Jenö gerne verboten, wenn sie damals schon Rektorin gewesen wäre. Die Show war eine lustige Parodie auf diverse Unterhaltungssendungen, die im Fernsehen täglich ausgestrahlt wurden.
Als Gaby Jenö 2005 Rektorin der Basler Orientierungsschule wurde, hatte Lehrer H. nichts mehr zu lachen. Das Mobbing-Programm gegen den beliebten Lehrer war nicht mehr zu stoppen.
In seinen Schulferien 2006 wurde Lehrer H. von seiner neuen Chefin freigestellt mit der Begründung, er habe Drohungen gegen ihre Person ausgesprochen. Mit dieser Lüge wollte sie den Lehrer in ein psychiatrisches Verfahren ziehen, um ihn schliesslich arbeitsunfähig zu schreiben. Da Lehrer H. aber ein gutes Gewissen hatte, weil er niemandem gedroht hatte, liess er sich nicht beim von Gaby Jenö bestellten Amtsarzt blicken. Noch am selben Tag erstattete Gaby Jenö Strafanzeige gegen den Lehrer wegen angeblicher "Drohung gegen Beamte und Behörden". Im Protokoll zu ihrer Strafanzeige schildert sie den Lehrer als einen völlig verzweifelten Menschen, der bewaffnet und zu allem fähig sei. Diese bösartigen Unterstellungen hatten zur Folge, dass Lehrer H. am Tag darauf von der Sondereinheit "Barrakuda" an seinem Wohnort heimgesucht und in Handschellen abtransportiert wurde.
Kurz darauf erfolgte die Kündigung. Am Elternabend versicherte Gaby Jenö den Eltern, dass alles rechtlich korrekt abgelaufen sei und dass sie aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht über die einzelnen "Taten" des Lehrers informieren dürfe. Mit diesem bösartigen Trick versteckte die Täterin ihre arglistige Mobbing-Strategie hinter einem vorgetäuschten Persönlichkeitsschutz.
In Tat und Wahrheit hatte die Basler Zeitung schon vorher berichtet, Lehrer H. habe die Schulbehörde bedroht, eine Lüge, die bis auf den heutigen Tag nie berichtigt worden ist. Aus Jenös Strafanzeige gegen Lehrer H. ist ersichtlich, dass Gaby Jenö bei der Polizei von "Drohmails" gesprochen hat, die in Wirklichkeit überhaupt nicht existierten. Die bösartige Lüge von den angeblichen Drohmails hätte in jedem Rechtsstaat genügt, Gaby Jenö wegen Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung und Amtsmissbrauch zu verurteilen.
In Basel-Stadt tickt die Justiz bekanntlich anders. Dort werden nicht die Täter, sondern die Opfer strafrechtlich verfolgt. Noch immer laufen zahlreiche Strafverfahren gegen Lehrer H. wegen angeblicher Ehrverletzung und angeblichem Missbrauch einer Fernmeldeanlage.
Gaby Jenö, Christoph Eymann, Thomas Baerlocher und Peter Gutzwiller fühlen sich in ihrer Ehre verletzt, weil Lehrer H. keine Lust hat, sich als "potentiellen Amokläufer" verunglimpfen zu lassen. Seit drei Jahren ermittelt die Basler Staatsanwaltschaft jetzt schon gegen den unschuldigen Lehrer. Würde der zuständige Staatsanwalt Dr. Beat Voser sein Amt korrekt ausführen, hätte er Gaby Jenö schon längst wegen Amtsmissbrauch, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung angeklagt.
Lehrer H. hat niemandem gedroht, keine Drohmails geschrieben und auch sonst keine Straftaten begangen. Für den Basler Justiz-Filz ist er allerdings ziemlich unbequem geworden. Die zahlreichen Lügen der Basler Staatsmafia lassen sich allerdings nicht mehr so einfach aus der Welt schaffen. Es ist zu hoffen, dass die neue Basler Zeitung nach dem peinlichen BVB-Skandal nun endlich den kriminellen ED-Skandal unter die Lupe nimmt.
Mittwoch, 7. August 2013
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Seit drei Jahren wartet Lehrer H. auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Sachen Lehrer H. gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Der Mobbingfall Lehrer H. ist in der Schweiz einzigartig. Er beweist bis ins kleinste Detail, wie Beamte und Behörden in DDR-Manier vor keiner Gemeinheit zurückschrecken, um einem engagierten und beliebten Lehrer mit allen Mitteln dessen Berufskarriere vorsätzlich zu zerstören. Sogar die Menschenrechte wurden sowohl vom Kantonsgericht als auch vom Bundesgericht systematisch massiv verletzt:
Art. 3 EMRK
Gestützt auf Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher Strafe oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schutzobjekt sind sowohl die physische, als auch die psychische Integrität. Gemäss Rechtsprechung des EGMR ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie den Betroffenen in seiner Würde verletzt (EGMR 8.7.2004, Ilascu u.a. c. MDA, Nr. 48787/99). In casu hat das schweizerische Bundesgericht es als nicht zu beanstanden erklärt, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Instanzen im Rahmen einer Eskalationsschraube immer weiter drangsaliert wurde, der gesamte staatliche Repressionsapparat gegen ihn aufgefahren wurde, indem falsche Behauptungen über Drohszenarien aufgestellt, versucht wurde, den Beschwerdeführer zu psychiatrisieren, die kantonale Antiterroreinheit gegen ihn aufgeboten wurde, und schliesslich in letzter Konsequenz die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, der Beschwerdeführer weigere sich, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, weshalb das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Mit anderen Worten ausgedrückt, die notabene zu keinem Zeitpunkt bestrittenen Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer von den staatlichen Instanzen dauerhaft ein Druckszenario mit dem finalen Ziel der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgebaut wurde, wurde vom Schweizerischen Bundesgericht gutgeheissen. Das Bundesgericht verkennt dabei, dass der Beschwerdeführer seit dem Frühling des Jahres 2006 von seiner direkten Vorgesetzten, mit falschen Anschuldigungen und Verdächtigungen unter Dauerdruck gesetzt worden ist. Eine derartige Vorgehensweise nennt man Mobbing und dieses Mobbing ist als eine verbotene erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu bezeichnen, welche durch keinerlei Umstände zu rechtfertigen war und ist. Insbesondere ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst keinerlei Gründe, dafür gesetzt hat, dass man begonnen hat, ihn im Rahmen der Mobbingsituation fertig zu machen. Dass das Bundesgericht unter diesen Umständen die Vorgehensweise der Behörden geschützt hat, ist nicht nachvollziehbar.
Art. 6 EMRK
Art. 6 EMRK schützt das Recht auf ein faires Verfahren. Darunter ist auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zu subsumieren. Das Gericht hat die Parteivorbringen und die präsentierten Beweise angemessen zu würdigen. Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch der Anspruch auf Begründung der Entscheidungen zu würdigen. Diese Grundsätze sind in casu verletzt. Das Bundesgericht setzt sich mit vom Beschwerdeführer vorgängig aufgezeigten Einwendungen nicht in angemessener Weise auseinander, sondern übernimmt ohne Weiteres und kritiklos die Argumentation des kantonalen Gerichtes. So lässt das Bundesgericht beispielsweise die vorliegende und aufgezeigte Mobbing-Thematik völlig links liegen, indem es kategorisch erklärt, das kantonale Gericht habe sich bereits damit befasst, was augenscheinlich nicht der Fall ist. Eine materielle Überprüfung erfolgt nicht; der Beschwerdeführer wird augenscheinlich – stillschweigend – als Querulant abgestempelt. Vom Beschwerdeführer angeführte Beweise und Erläuterungen, beispielsweise die Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt Drohmails verschickt habe, werden ohne weitere Begründung umgangen. Es sei hier erneut ein für alle Mal festgehalten: Die Drohmails, welche von den zuständigen Behörden dafür angeführt wurden, das arglistige Szenario zu begründen, existieren schlichtweg nicht. Hingegen werden bereits von dem kantonalen Gericht aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagen, wie beispielsweise, dass selbst Dr. med. Westdijk angeführt habe, der Beschwerdeführer habe irreparable Schäden erlitten, oder der Beschwerdeführer habe gegenüber seinem Vater kurze aggressive Ausbrüche gezeigt, übernommen, ohne dass die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers überprüft wurden. Augenscheinlich hat das Bundesgericht die entsprechenden Beweisstücke gar nicht zu Rate gezogen, ansonsten im Fall Dr. med. Westdijk ihm hätte klar werden müssen, dass dieser mit dieser Aussage vielmehr hat betonen wollen, dass das Verhalten unter der massiven Drucksituation des Beschwerdeführers geradezu als vorbildlich zu bezeichnen ist. Was die vermeintlichen aggressiven Ausbrüche gegen den Vater angeht, so ist anzufügen, dass der Kantonsarzt diese nur in kurzen Nebensatz erwähnt und dazu ohnehin nicht ersichtlich ist, wie diese, nachdem vorgängig ausgeführt wurde, es seien keine Anzeichen einer psychiatrischen Auffälligkeit erkennbar, diese dann begründen sollen. Ebenfalls eine Nichtbefassung mit den Argumenten des Beschwerdeführers ist im Bereich des Gespräches mit dem Notfallpsychiater zu konstatieren. Im Gegenteil zu der unbegründeten Ansicht des Bundesgerichtes, wurde dessen Bericht durchaus von der kantonalen Instanz als wesentlich berücksichtigt. Das Bundesgericht selbst tut dies im übrigen auch, indem es darlegt, die Ausführungen des Amtsarztes betreffend psychiatrische Abklärung seien nachvollziehbar; der Amtsarzt selbst beruft sich aber diesbezüglich insbesondere auf vermeintlichen Divergenzen der Beurteilung durch den Notfallpsychiater und dem Gutachten Dr. Westdijk, legt also den Bericht des Notfallpsychiaters für seinen Entscheid zu Grunde.
Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK schützt das Recht der Person auf Achtung ihres Privatlebens. Ein Eingriff ist gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage möglich und wenn dieser Eingriff notwendig, mithin verhältnismässig ist. Schutzgut ist zunächst die physische und psychische Integrität. Die staatliche Verfügung, sich von einer von der Behörde gestellten Person psychiatrisch begutachten zu lassen, stellt zweifelsohne einen Eingriff in die Privatsphäre in diesem Sinnen dar. Dazu kommt, dass dieser Eingriff nicht notwendig war bzw. die Ausnahmesituation von den Behörden selbst generiert worden war. Wie bereits mehrmals aufgezeigt, war Ursprung der ganzen leidigen Entwicklung, dass Frau Gaby Jenö um dem Beschwerdeführer möglichst umfassend zu schaden, vorsätzlich unwahre Behauptungen betr. angeblicher Selbst- bzw. Fremdgefährdung in die Welt setzte, von Drohmails sprach und damit die ebenfalls wiederholt skizzierte Eskalationsschraube mit der versuchten Psychiatrisierung und der absolut ungerechtfertigten Stürmung der Liegenschaft durch eine Antiterroreinheit auslöste. An dieser Schraube wurde weiter mit der Aufforderung zur Untersuchung durch den Amtsarzt mit nachfolgender – formell ungültiger Kündigung – und nachfolgender Aufforderung zur psychiatrischen Begutachtung mit erneuter Kündigung weiter gedreht. Trotz dieser immensen Drucksituation sind – auch vom Amtsarzt – keinerlei Anzeichen für eine psychische Krankheit mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit erkennbar, was im Übrigen auch von Dr. med. Westdijk entsprechend bestätigt wurde. Die ohnehin vermutete Arbeitsfähigkeit wurde deshalb entgegen der Ansicht des Bundesgerichtes in keiner Weise durch irgendwelche Vorkommnisse widerlegt; das Bundesgericht und das kantonale Gericht unterliegen deshalb einem Denkfehler, wenn beide darlegen es sei darum gegangen, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Gestützt auf die vorgängig skizzierte Ausgangslage kann es augenscheinlich nur um etwas gegangen sein, nämlich den Beschwerdeführer, den man loswerden wollte, ärztlich arbeitsunfähig zu schreiben lassen. Unter diesen Umständen gab es für den Beschwerdeführer, welcher Opfer eines eigentlichen Psychoterrors war, selbstredend keinen Grund, eine psychiatrische Begutachtung zu akzeptieren. Die entsprechende Weisung hat demgemäss den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzt, weshalb auch die nachfolgende Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gerechtfertigt war.
Zusammengefasst wurden demgemäss im vorliegenden Fall verschieden Garantien der Konvention verletzt. Diese Verletzung ist festzustellen und die Schweizerische Eidgenossenschaft anzuweisen, durch ein entsprechendes Revisionsurteil den Entscheid des Bundesgerichtes abzuändern. Eventualiter ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten. Gestützt auf die Tatsache, dass letztlich durch das Verfahren die berufliche Existenz des Beschwerdeführers vernichtet worden ist, erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000'000.— als angemessen. Daneben hat die Beschwerdebeklagte die Gerichtskosten und die Anwaltskosten des Beschwerdeführers zu übernehmen.
Dienstag, 25. Juni 2013
Einseitige Beweiswürdigung
Der Mobbingfall Lehrer H. ist einzigartig in der Schweiz. Sämtliche Fakten sind auf diesem Blog nachzulesen, aber die Staatsanwaltschaft ermittelt nicht gegen die kriminelle Verleumdungstäterin Gaby Jenö, sondern gegen den völlig unschuldigen Lehrer.
Was wie ein Albtraum tönt, ist für den engagierten und beliebten Lehrer zur Realität geworden. 2006 reichte Gaby Jenö eine Strafanzeige gegen den Lehrer ein, mit der Begründung dieser habe Drohmails geschrieben. In Wirklichkeit hatte die damalige OS-Rektorin den Lehrer freigestellt, weil dieser sich weigerte, von einem staatlich bestellten Psychiater begutachten zu lassen. Da der Lehrer aber weder physisch noch psychisch krank war, sondern sich jeden Tag auf den Unterricht freute, behauptete die arglistige OS-Rektorin, Lehrer H. habe Selbstmorddrohungen geäussert. Mit dieser perfiden Lüge hetzte Jenö dem Lehrer einen Notfallpsychiater auf den Hals, der H. mit allen Mitteln in eine psychiatrische Klinik einweisen sollte. Zufälligerweise konnte das ganze Gespräch mit Dr. Markus Spieler aufgezeichnet werden.
Leider interessiert sich die Basler Staatsanwaltschaft nicht für die Fakten, sondern nur für die Lügen, welche das Basler Erziehungsdepartement unter der Leitung von Dr. Christoph Eymann konstruiert haben. Bis auf den heutigen Tag wurden folgende Beweise von der Basler Staatsanwaltschaft nicht gewürdigt:
1. Lehrer H. ist im Besitze eines psychiatrischen Gutachtens, welches seine Gesundheit und seine Arbeitsfähigkeit zu 100% beweist.
2. Die von Gaby Jenö behaupteten Drohmails sind nirgends in den Akten zu finden, weil sie nicht existieren.
3. Gaby Jenö widerspricht sich in ihren Aussagen mehrmals. Einerseits behauptet sie, Lehrer H. habe sie bedroht, andrerseits gibt sie zu, von Lehrer H. nie direkt bedroht worden zu sein.
4. Die Aufzeichnung des Gesprächs mit dem Notfallpsychiater beweist, dass Lehrer H. sich von den Taten Günther Tschanuns deutlich distanziert und nicht "identifiziert", wie das Dr. Markus Spieler in seinem Bericht zusammenkonstruiert.
Eine Staatsanwaltschaft, welche die Fakten ignoriert und vertuscht, arbeitet kriminell. Wenn die Funktionäre von der Strafverfolgungsbehörde den völlig korrekten Lehrer ein einziges Mal ernst genommen hätten, wäre das ganze Lügengebäude aus dem Basler Erziehungsdepartement zusammengebrochen.
Dienstag, 11. Juni 2013
Die Verschwörung gegen Lehrer H.
Vor ein paar Tagen ist ein neues Video im Internet aufgetaucht, das die Intrige gegen Lehrer H. in wenigen Minuten aufzeigt. Das Video bringt die Fakten auf den Punkt. Aus der Sicht des Basler Erziehungsdepartements soll es eine "schwere Pflichtverletzung" sein, wenn man sich nicht von Dr. Daniel Fasnacht begutachten lassen will. Warum soll sich ein völlig gesunder Lehrer psychiatrisch begutachten lassen, wenn er weder krankgeschrieben noch tatsächlich krank ist? Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass Lehrer H. angeblich Probleme mit Autoritäten haben soll. Lehrer H. hat in Wirklichkeit Probleme mit Kriminellen, die vorsätzlich ihr Amt missbrauchen. Es wäre ein Leichtes für den Leiter der Basler Kriminalpolizei Dr. Beat Voser sämtliche kriminellen Intriganten verhaften zu lassen und vor Gericht zu bringen. Schon die Tatsache allein, dass Gaby Jenö in ihrer Strafanzeige gegen Lehrer H. aus dem Jahre 2006 behauptet, Lehrer H. habe Drohmails geschrieben, diese aber bis auf den heutigen Tag nie gefunden wurden, müsste genügen, den Fall vollständig neu aufzurollen.
Leider missbraucht Dr. Beat Voser aber selber sein Amt, in dem er ausschliesslich einseitig ermittelt. Sämtliche Fakten, die beweisen, dass Lehrer H. einer gross angelegten Intrige zum Opfer gefallen ist, pervertiert Voser zu sog. "rufschädigenden Äusserungen". Der Fall Lehrer H. erinnert stark an den Fall Mollath, der sich zur Zeit in Deutschland abspielt. Auch dort wurde ein unschuldiger Mann von den Behörden zum gefährlichen Täter geschrieben und bis auf den heutigen Tag in der Psychiatrie versorgt. Dr. Christoph Eymann und seine Mitarbeiter wollten Lehrer H. ebenfalls in der Psychiatrie versenken. Da sich Lehrer H. aber immer korrekt verhielt, konnte Eymanns arglistiger Plan nicht umgesetzt werden.
Bis auf den heutigen Tag, konnte sich kein einziger Journalist dazu entscheiden, ein Interview mit Lehrer H. durchzuführen. Schon diese Tatsache allein weist darauf hin, dass die Wahrheit im Kanton Basel-Stadt offensichtlich gar nicht erwünscht ist. Das völlig korrupte Macht-System wird von den Medien offensichtlich nicht mehr kontrolliert. Deshalb haben wir uns entschieden, sämtliche Fakten auf unserem Blog zu veröffentlichen. Dass deshalb ein Strafverfahren gegen uns läuft, beweist, dass Behördenkriminalität tatsächlich existiert.
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Mittwoch, 22. Mai 2013
Staatsterror und Bildungsfaschismus
Der Mann, der mit seinem Mitarbeitern seit über zehn Jahren das Basler Schulsystem ruiniert, heisst Dr. Christoph Eymann. Kritik an seiner Person, verträgt er schlecht. Er ist ein Machtmensch, der Mitarbeiter, die nicht auf seiner Linie sind, skrupellos ausschaltet. Unterdessen rumort es aber gewaltig bei den Basler Lehrerinnen und Lehrern. Schulleitungen und Schulpräsidenten werfen den Bettel hin und entziehen sich dem von Dr. Christoph Eymann und Hans Georg Signer verordneten Bildungsfaschismus. Ein Regierungsrat, der seine Gegner in die Psychiatrie sperren lassen will, ist ein Krimineller. Leider hat in der Basler Staatsanwaltschaft niemand den Mut, gegen Eymann wegen Amtsmissbrauch zu ermitteln. Lieber ermittelt man seit bald drei Jahren gegen Lehrer H., der sich offensichtlich als einziger getraut, Eymanns Bildungswahnsinn zu kritisieren. Dass sich Eymann jetzt auch noch für das Amt des EDK-Präsidenten interessiert, lässt nichts Gutes erahnen. Offensichtlich sollen in den nächsten Jahren die Volksschulen in der Schweiz kommunistisch gleichgeschaltet werden. Für kreative Lehrkräfte dürfte es in einem solchen System keinen Platz mehr haben. Wann wehren sich die Lehrerinnen und Lehrer gegen den von Eymann verursachten Bildungsfaschismus?
Mittwoch, 15. Mai 2013
Wie funktioniert eigentlich Staatsmobbing?
Wenn Sie nicht Zeit haben, den ganzen Blog zu lesen, sollten Sie sich wenigstens dieses Video anschauen!
Montag, 13. Mai 2013
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